(1)Die Landesleitstelle ist bei der Agentur für Bevölkerungsschutz angesiedelt. Ihre Mitglieder werden von der Landesregierung ernannt und bleiben fünf Jahre im Amt, auf jeden Fall bis zur Ernennung der neuen Mitglieder. Im Falle unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, welche den Einsatz mehrerer Organisationseinheiten erfordert, übernimmt die Agentur für Bevölkerungsschutz in Zusammenarbeit mit der Landesleitstelle Koordinierungsaufgaben und ist für die Weiterleitung der Informationen an die Medien verantwortlich. 8)
(2) Der Präsident beruft die Landesleitstelle ein und kann den Notstand ausrufen, wenn auf Landesgebiet Ereignisse eintreten, die wegen ihrer Natur oder ihres Ausmaßes eine schwere Gefahrensituation voraussehen lassen.
(3) Der Präsident der Landesleitstelle wirkt als Landeskoordinator; er ernennt aus den Mitgliedern der Landesleitstelle einen oder mehrere Vizepräsidenten, die ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertreten. Der Präsident bewertet die Meldungen und Daten, die von der Landesnotrufzentrale bei der Berufsfeuerwehr einlangen; diese verfasst in Notfällen einen Bericht für die Zusammenkünfte der Landesleitstelle.
(4) Die Landesleitstelle leitet und koordiniert die Einsätze der Landesverwaltung, der Staatsverwaltung, der Gemeinden, der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste.9)
(5) Die Landesleitstelle setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- dem Landeshauptmann oder dem für den Zivilschutz zuständigen Landesrat, der den Vorsitz führt,
- einem Vertreter der für den Straßendienst zuständigen Abteilung,
- einem Vertreter des Regierungskommissärs,
- einem Vertreter der für die Forstwirtschaft zuständigen Abteilung,
- zwei Vertretern der Agentur für Bevölkerungsschutz, 10)
- 11)
- einem Vertreter des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren,
- 12)
- einem Vertreter des landesweiten Dienstes für Notfallmedizin.
(6) Stellvertretende Mitglieder können von Fall zu Fall nach Beurteilung der jeweiligen Notsituation von den effektiven Mitgliedern aus der eigenen Organisation ausgewählt werden.
(7) Der Präsident der Landesleitstelle kann zu den Sitzungen andere Beamte oder Techniker der Staatsverwaltung, der Landesverwaltung oder der Verwaltung anderer Körperschaften sowie Experten, im Besonderen Geologen, und das Landespresseamt einladen. Das Mitglied, das vom Regierungskommissär in die Landesleitstelle delegiert ist, vertritt die Staatsverwaltungen und hat Entscheidungsbefugnis. 13)
(8) Die Mitglieder der Landesleitstelle und die beigezogenen Experten erhalten die von den Landesgesetzen vorgesehenen Vergütungen, soweit diese ihnen zustehen.