(1) Die Verantwortlichen der Agentur für Bevölkerungsschutz und die Mitglieder der Leitstellen sowie Sonderbeauftragte der Agentur für Bevölkerungsschutz erhalten den Zivilschutzausweis, der bei Bedarf den Zugang zum Einsatzort ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung und die allfällige Einziehung sowie für die Gültigkeit dieses Ausweises werden mit Durchführungsverordnung geregelt. 52)