(1) Das Zivilschutzsymbol des Landes Südtirol entspricht den Richtlinien von Artikel 66 des I. Zusatzprotokolls zur Genfer Konvention vom 12. August 1949; es wird mit Beschluss der Landesregierung veröffentlicht und geregelt.
(2) Das Anbringen des dreisprachig beschrifteten Zivilschutzsymbols des Landes Südtirol auf Infrastrukturen, Gütern und Vorrichtungen sowie dessen Verwendung für Zivilschutzinitiativen ist nur mit Ermächtigung der Agentur für Bevölkerungsschutz zulässig. 51)