(1) Bei der Agentur für Bevölkerungsschutz ist das Amt Landeswarnzentrum für die technisch-wissenschaftliche Unterstützung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste eingerichtet. 31)
(2) Im Amt Landeswarnzentrum laufen risikorelevante Daten und Monitoring-Systeme zum Zweck der Vorhersage zusammen. 32)
(3) Im Amt Landeswarnzentrum werden Analysen und Bewertungen von Risikoszenarien koordiniert und Warnungen zur Reduzierung von Risiken erstellt. 33) 34)