(1) Nach Anhören des Landeskomitees für die Planung im Gesundheitswesen legt die Landesregierung folgenden Bedarf fest:
(2) Der Bedarf laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) wird nach Anhören der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen festgelegt.
(3) Das Land kann mit Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in Italien sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vereinbarungen zur Finanzierung der ärztlichen Ausbildung sowie der Ausbildung in anderen Gesundheitsberufen abschließen. 2)
(4) Mit Durchführungsverordnung werden die Verpflichtungen jener Personen geregelt, die für ihre Ausbildung die Finanzierung laut Absatz 3 in Anspruch nehmen. 3) 4)