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a) Landesgesetz vom 17. Juli 2002, Nr. 101)
Regelung der Volksabstimmung gemäß Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juli 2002, Nr. 32.

Art. 1 (Erste Veröffentlichung des Gesetzes)

(1) Dieses Gesetz regelt die von Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol vorgesehene Volksabstimmung über die Landesgesetze laut den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels.

(2) Sobald der Landtag ein Gesetz im Sinne des Artikels 47 Absätze 2 und 3 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol verabschiedet hat, sorgt der Landeshauptmann für seine sofortige Veröffentlichung im Amtsblatt der Region und zwar ohne laufende Nummer und ohne Beurkundungsklausel.

(3) Dem Gesetzestext wird der Hinweis vorangestellt, dass er einer Volksabstimmung unterzogen wird, falls innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dieser kann gestellt werden:

  • a)  von sieben Landtagsabgeordneten oder von Seiten eines Fünfzigstels der bei den Landtagswahlen wahlberechtigten Personen, wenn das Gesetz mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Landtages verabschiedet worden ist;
  • b)  von Seiten eines Fünfzehntels der bei den Landtagswahlen wahlberechtigten Personen, wenn das Gesetz mit der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Landtages verabschiedet worden ist.

Art. 2 (Antrag auf Volksabstimmung)

(1) Der Antrag auf eine Volksabstimmung muss beim Präsidium des Landtages eingebracht werden. Über die Hinterlegung ist eine entsprechende Niederschrift zu erstellen. Der Antrag muss den Titel des Landesgesetzes, das Datum seiner Verabschiedung durch den Landtag sowie das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region beinhalten.

(2) Wenn der Antrag von Landtagsabgeordneten stammt, beglaubigt der Generalsekretär des Landtages oder ein von ihm beauftragter Beamter die Unterschriften der Antragsteller.

(3) Wird der Antrag auf Volksabstimmung von Wählern gestellt, so ist dieser von mindestens 30 Promotoren einzubringen. Im Antrag müssen Vorname, Name und Domizil der einzelnen Promotoren sowie die Person angegeben werden, welcher die Verfahrensmitteilungen zugesandt werden sollen. Mit dem Antrag sind die Bescheinigungen über die Eintragung der Promotoren in den Wählerlisten einer Südtiroler Gemeinde vorzulegen.

Art. 3 (Sammlung und Hinterlegung der Unterschriften)  

(1) Für die Sammlung der Unterschriften sind fortlaufend nummerierte Blätter zu verwenden, auf welchen die wesentlichen Angaben des Antrages auf Volksabstimmung wiedergegeben sind. Diese sind vom Generalsekretär des Landtages oder einem von ihm beauftragten Beamten zu vidimieren und den Promotoren innerhalb von drei Tagen ab Einreichung wieder auszuhändigen.

(2) Der Wähler setzt seine Unterschrift unter den Antrag auf Volksabstimmung; neben der Unterschrift wird sein Vorname, Name, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Gemeinde, in deren Wählerlisten er eingetragen ist, angegeben.

(3) Die Unterschrift muss von einer der folgenden in Artikel 14 des Gesetzes vom 21. März 1990, Nr. 53, in geltender Fassung, vorgesehenen Personen beglaubigt werden: Notare, Friedensrichter, Leiter und Mitarbeiter der Kanzleien der Oberlandesgerichte und der Landesgerichte, Sekretäre der Staatsanwaltschaften, Landeshauptleute, Bürgermeister, Gemeindeassessoren und Landesräte, Präsidenten der Gemeinderäte und Landtage, Präsidenten und Vizepräsidenten der Stadtviertelräte, Gemeindesekretäre und Sekretäre der Provinzen, vom Bürgermeister und vom Landeshauptmann beauftragte Beamte. Für die Beglaubigung sind weiters die Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte zuständig, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft dem Landeshauptmann bzw. dem Bürgermeister kundtun. Die Beglaubigung muss auch das Datum, an dem sie vorgenommen wurde, beinhalten. Sammelbeglaubigungen für alle auf dem Blatt aufscheinenden Unterschriften sind zulässig, wobei die Anzahl der auf dem Blatt gesammelten Unterschriften angeben werden muss.

(4) Ist die Mindestanzahl an erforderlichen Unterschriften erreicht worden, hinterlegen die Promotoren diese beim Präsidium des Landtags innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung des Gesetzes.

Art. 4 (Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen)

(1) Beim Landtag ist die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen errichtet. Diese besteht aus:

  • a)  einem Richter des Landesgerichtes von Bozen,
  • b)  einem Richter der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen,
  • c)  einem Richter des Verwaltungsgerichtes Bozen.

(2) Der Präsident des Landtages sorgt für die Bestimmung der Mitglieder der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen und zwar durch Auslosung aus drei Dreiervorschlägen an Namen, die jeweils vom Präsidenten des Landesgerichts von Bozen, vom Präsidenten der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen und vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Bozen namhaft gemacht wurden. Dabei lost er aus jedem Dreiervorschlag jeweils ein effektives und ein stellvertretendes Kommissionsmitglied aus und beruft dann die erste Sitzung ein.

(3) Das Amt des Sekretärs der Kommission wird vom Generalsekretär des Landtages oder von einer von ihm beauftragten Person ausgeübt.

(4) Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, der dann die Sitzungen einberuft und leitet, und einen Stellvertreter. Sie entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.

(5) Den Mitgliedern der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen steht jene Vergütung zu, die im Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Mitglieder von Kommissionen mit nach außen hin wirksamer Tätigkeit vorgesehen ist.

Art. 5 (Überprüfung der Durchführbarkeit)

(1) Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen überprüft die gesammelten Unterschriften, wobei sie gegebenenfalls die Unterschriften von mehreren Initiativen für eine Volksabstimmung zum selben Gesetz zusammenzählt. Sie entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung der Unterschriften beziehungsweise des Antrages von mindestens sieben Landtagsabgeordneten, ob die Volksabstimmung durchgeführt werden kann. Bezugspunkt für die Feststellung der Anzahl der erforderlichen Unterschriften sind die Eintragungen in die Wählerlisten auf Grund der letzten halbjährlichen Ajourierung gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung.

(2) Wenn innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Gesetzes kein Antrag auf Volksabstimmung gestellt oder der Antrag von der Kommission für die Abwicklung der Volksabstimmungen für nicht durchführbar erklärt wurde, sorgt der Landeshauptmann für die Beurkundung des Gesetzes.

Art. 6 (Anberaumung der Volksabstimmung und organisatorische Abwicklung)

(1) Nach Erhalt der Erklärung über die Durchführbarkeit der Volksabstimmung setzt der Landeshauptmann den Termin für die Abhaltung der Volksabstimmung an einem Sonntag in den darauffolgenden drei Monaten fest.

(2) Das Dekret laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die allgemeine Bekanntmachung des Dekrets erfolgt durch Plakate, die mindestens 30 Tage vor dem Wahltermin auf Veranlassung der Gemeinden angeschlagen werden.

(3) Für die Volksabstimmung ist folgende Fragestellung zu verwenden: "Stimmen Sie dem Gesetz betreffend ... zu, welches vom Landtag am .... verabschiedet und im Amtsblatt der Region Nr. ... vom ... veröffentlicht worden ist?".

(4)  2)

2)
Ergänzt die Ziffer 2 der Anlage A zum L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 7 (Regelung des Wahlganges)

(1) Bei den Volksabstimmungen sind alle Bürger stimmberechtigt, die in den Wählerverzeichnissen der Gemeinden Südtirols für die Wahlen zum Südtiroler Landtag eingetragen sind.

(2) Für die Führung und die Anpassung der Wählerverzeichnisse, für die Einteilung der Gemeinden in Wahlsektionen, für die Vorbereitung der Stimmzettel zur Volksabstimmung, für die Wahlhandlungen und für die Stimmenauszählung gelten die Bestimmungen, welche für die Wahl des Landtages zur Anwendung kommen.

Art. 8 (Bekanntgabe der Ergebnisse)

(1) Auf Grundlage der von allen Sektionswahlämtern des Landes übermittelten Auszählungsprotokolle stellt die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen die Anzahl der Personen fest, die sich an der Abstimmung beteiligt haben. Sie gibt, nach Ermittlung der gültigen befürwortenden Stimmen und der gültigen ablehnenden Stimmen sowie nach Überprüfung der beanstandeten Stimmen, das Ergebnis der Volksabstimmung bekannt, wobei sie feststellt, ob unter allen gültigen Stimmen jene zu Gunsten oder jene zu Ungunsten der Genehmigung überwiegen.

(2) Wenn die Volksabstimmung zu Gunsten der Genehmigung des Landesgesetzes ausgefallen ist, sorgt der Landeshauptmann für dessen Beurkundung.

(3) Falls die Volksabstimmung zu Ungunsten der Genehmigung des Landesgesetzes ausgefallen ist, sorgt der Landeshauptmann dafür, dass das Ergebnis im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.

(4) Falls die Volksabstimmung zu Gunsten der Genehmigung des Landesgesetzes ausgefallen ist, beurkundet der Landeshauptmann das Gesetz mit folgender Formel:

"Der Südtiroler Landtag hat genehmigt;

Die am ... anberaumte Volksabstimmung ist zu Gunsten der Genehmigung des Gesetzes ausgefallen;

Der Landeshauptmann beurkundet das folgende Landesgesetz:

(Text des Gesetzes) ".

Art. 9 (Spesenrückvergütung)

(1) Falls der Antrag um Volksabstimmung für durchführbar erklärt wird, steht den Promotoren auf Antrag eine Spesenrückvergütung zu und zwar in der Höhe von 0,50 Euro für jede gültige Unterschrift bis zum Erreichen der erforderlichen Mindestanzahl. Im Antrag, der beim Präsidium des Landtages einzubringen ist, ist der Name der Person anzugeben, die ermächtigt ist, den gesamten Betrag mit befreiender Wirkung entgegenzunehmen.

(2) Gibt es zu einem Gesetz mehrere Initiativen für eine Volksabstimmung, so wird der laut Absatz 1 errechnete und als Spesenrückvergütung zustehende Gesamtbetrag den einzelnen Initiativen in jenem prozentuellen Anteil ausbezahlt, der dem Beitrag jeder Initiative am Gesamtergebnis der hinterlegten gültigen Unterschriften entspricht.

Art. 10 (Finanzbestimmungen)

(1) Es gehen zu Lasten des Landeshaushaltes:

  • a)  die Ausgaben für die Spesenrückvergütung an die Promotoren von Volksabstimmungen gemäß Artikel 9;
  • b)  die Ausgaben für die Vergütungen an die Mitglieder der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen;
  • c)  die Ausgaben für die Abwicklung der Handlungen im Zusammenhang mit der Volksabstimmung, einschließlich der Rückvergütung der von den Gemeinden getragenen Ausgaben, gemäß den von der Landesregierung festzulegenden Modalitäten.

(2) Für die Flüssigmachung der Ausgaben gemäß Absatz 1 sorgt die Abteilung Zentrale Dienste und zwar auf der Grundlage der vom Generalsekretär des Landtages für ordnungsgemäß befundenen Unterlagen, soweit es die Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) betrifft.

(3) Im Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2002 wird folgendes Kapitel geschaffen:

Kap. 11002 - Ausgaben im Zusammenhang mit den Volksabstimmungen, die von Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol vorgesehen sind ( D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung), mit Bereitstellung "zur Erinnerung".

(4) Im Verzeichnis der Ausgaben, für die Behebungen aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben laut Anlage Nr. 1 zum Haushalt möglich sind, wird das Kapitel 11002 eingefügt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.

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