(1) Auf Grundlage der von allen Sektionswahlämtern des Landes übermittelten Auszählungsprotokolle stellt die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen die Anzahl der Personen fest, die sich an der Abstimmung beteiligt haben. Sie gibt, nach Ermittlung der gültigen befürwortenden Stimmen und der gültigen ablehnenden Stimmen sowie nach Überprüfung der beanstandeten Stimmen, das Ergebnis der Volksabstimmung bekannt, wobei sie feststellt, ob unter allen gültigen Stimmen jene zu Gunsten oder jene zu Ungunsten der Genehmigung überwiegen.
(2) Wenn die Volksabstimmung zu Gunsten der Genehmigung des Landesgesetzes ausgefallen ist, sorgt der Landeshauptmann für dessen Beurkundung.
(3) Falls die Volksabstimmung zu Ungunsten der Genehmigung des Landesgesetzes ausgefallen ist, sorgt der Landeshauptmann dafür, dass das Ergebnis im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.
(4) Falls die Volksabstimmung zu Gunsten der Genehmigung des Landesgesetzes ausgefallen ist, beurkundet der Landeshauptmann das Gesetz mit folgender Formel:
"Der Südtiroler Landtag hat genehmigt;
Die am ... anberaumte Volksabstimmung ist zu Gunsten der Genehmigung des Gesetzes ausgefallen;
Der Landeshauptmann beurkundet das folgende Landesgesetz:
(Text des Gesetzes) ".