(1) Bei den Volksabstimmungen sind alle Bürger stimmberechtigt, die in den Wählerverzeichnissen der Gemeinden Südtirols für die Wahlen zum Südtiroler Landtag eingetragen sind.
(2) Für die Führung und die Anpassung der Wählerverzeichnisse, für die Einteilung der Gemeinden in Wahlsektionen, für die Vorbereitung der Stimmzettel zur Volksabstimmung, für die Wahlhandlungen und für die Stimmenauszählung gelten die Bestimmungen, welche für die Wahl des Landtages zur Anwendung kommen.