(1) Die Einnahmen betreffend die Rückerstattung der Kosten, die von Artikel 2 Absätze 112 und 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, vorgesehen sind, werden für die Jahre bis 2015 unter den aktiven Rückständen beibehalten. Ab 2016 wird der jährliche, im genannten Artikel vorgesehene Anteil im selben Jahr festgestellt und eingeschrieben. 132)