(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme der unter Absatz 2 vorgesehenen, mit In-Kraft-Treten desselben angewandt.
(2) Die Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung des mehrjährigen und des jährlichen Haushaltes, des jährlichen Gebarungsplanes und der allgemeinen Rechnungslegung werden ab dem Finanzjahr 2003 angewendet.
(2/bis) Die Bestimmungen gemäß Artikel 12 greifen ab dem ersten operativen Haushaltsjahr in dem das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, für die autonome Provinz Bozen Anwendung findet. 128)
(3) Auf die bereits gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen werden die Bestimmungen angewandt, welche sich auf jene Fristen für die Ausgabeverfahren beziehen, die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig bleiben. 129)
(4) Da der bevollmächtigte Beamte der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Wildbachverbauung abgeschafft wird und die entsprechenden Kompetenzen an die Hilfskörperschaften übergehen, werden die festgestellten Rückstände den zuständigen Strukturen des Landes für die anschließende Ausbezahlung zu Gunsten der Hilfskörperschaften zugeteilt. 130)
(5) Bis zum Erlass der Beschlüsse laut Artikel 63/quater Absatz 4 dieses Gesetzes und laut Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, gilt weiterhin der Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988, geändert und ergänzt durch Beschluss der Landesregierung vom 22. Dezember 2015, Nr. 1550. 131)