(1) Mit Beschluss der Landesregierung werden festgelegt:
(2) Den Mitgliedern des Kollegiums steht ein im Ernennungsbeschluss festgelegtes Entgelt zu, das, ohne MwSt. und Aufwendungen, maximal 20 Prozent der Amtsentschädigung eines Landtagsabgeordneten entspricht und für den Präsidenten um 20 Prozent erhöht ist. Aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Artikel 65/sexies Absatz 1 Buchstabe f) kann ein zusätzliches Entgelt in Höhe von maximal 20 Prozent der genannten Entschädigung zuerkannt werden; im Falle des Nachrückens von Ersatzmitgliedern wird die Entschädigung anteilsmäßig verringert. 126)
(3)Wenn der Südtiroler Landtag nicht ein eigenes Revisionsorgan ernennt und das Kollegium die Aufgaben im Sinne von Artikel 65/sexies auch für den Landtag wahrnimmt, steht den Mitgliedern des Kollegiums ein zusätzliches Entgelt zu, das 20 Prozent des im Ernennungsbeschluss festgelegten Entgelts entspricht. 127)
(4) Die Bestimmungen laut Absatz 3 werden mit Wirkung ab 1. Juli 2018 angewandt. 127)