(1) Das Kollegium bleibt ab der Ernennung für drei Jahre im Amt und in jedem Fall bis zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des dritten Haushaltsjahres und seine Mitglieder können in ihrem Amt für ein einziges Folgemandat bestätigt werden. Die Landesregierung sorgt innerhalb der Ablauffrist für die Neubesetzung des Kollegiums.
(2) Die Mitglieder des Kollegiums scheiden vorzeitig aus dem Amt im Falle von: