(1) Als Mitglieder des Kollegiums können nicht ernannt werden:
(2) Unvereinbar mit dem Amt des Kollegiumsmitglieds sind Personen, die durch ein Arbeitsverhältnis, einen Beratungsauftrag, einen entgeltlichen Werkvertrag oder andere vermögensrechtliche Beziehungen an das Land, die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol oder die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung, gebunden sind. Die Mitglieder des Kollegiums dürfen diese Beziehungen während der Ausübung ihres Mandats ebenfalls nicht eingehen.
(3) Das Amt als Rechnungsprüfer ist unvereinbar mit dem Amt als Rechnungsprüfer bei der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol sowie mit jenen Ämtern, welche die Rechnungsprüfung und Kontrolle bei Hilfskörperschaften und Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes umfassen. 122)