(1) Als Organ zur Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Landes wird ein Rechnungsprüferkollegium errichtet, in der Folge als Kollegium bezeichnet. Das Kollegium übt seine Funktion in Absprache mit der zuständigen Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen aus.
(2) Das Kollegium setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die bis zum 31. Dezember 2016 von der Landesregierung, nach erfolgter Auslosung, unter Anwendung der von Artikel 65/septies vorgesehenen Modalitäten, aus einem beim Generalsekretariat des Landes eingerichteten Verzeichnis, ernannt werden. Die Aufgaben des Präsidenten werden von dem Mitglied übernommen, das die größte Anzahl an Ämtern als Rechnungsprüfer bei örtlichen Körperschaften aufweist, und im Falle derselben Anzahl an Ämtern ist die Bevölkerungszahl der Körperschaften, bei denen das Amt ausgeübt wurde, ausschlaggebend. Die Ersatzmitglieder ersetzen die effektiven Mitglieder ausschließlich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt gemäß den Modalitäten, die mit Beschluss der Landesregierung laut Artikel 65/septies festgelegt werden, und bleiben für den verbleibenden Zeitraum im Amt, für den das Kollegium ernannt wurde.
(3) Die Zusammensetzung des Kollegiums richtet sich nach den geltenden Landesbestimmungen im Bereich der Berücksichtigung der Stärke der drei Sprachgruppen und des Gleichgewichts beider Geschlechter. Die Mitglieder des Kollegiums besitzen angemessene Kenntnisse der italienischen und der deutschen Sprache.
(4) Auf Anfrage werden jene Personen in das Verzeichnis laut Absatz 2 eingetragen, die alle der folgenden Voraussetzungen vorweisen:
- Eintragung in das Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Jänner 2010, Nr. 39, in geltender Fassung, seit mindestens zehn Jahren,
- mindestens fünfjährige Erfahrung in der Ausübung von Ämtern als Rechnungsprüfer oder Verantwortlicher für Wirtschafts- und Finanzdienste bei Gebietskörperschaften oder ihren Vereinigungen mit einer Bevölkerungszahl von mehr als 10.000 Einwohnern, sowie bei den Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung,
- Erwerb von mindestens zehn Punkten Bildungsguthaben im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens,
- die von Artikel 2387 des Zivilgesetzbuchs, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen der Ehrbarkeit, Professionalität und Unabhängigkeit. 121)