(1) Die Zahlungen bezüglich der Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes zugunsten von Anstalten, von denen in diesem Abschnitt die Rede ist, sowie von öffentlichen Körperschaften und deren Konsortien, die auf ordentlichem Weg vom Land finanziert werden, werden von Zeit zu Zeit auch unter Berücksichtigung des Kassenbedarfs verfügt. 117)