(1) Die Planungsinstrumente der Hilfskörperschaften des Landes in der zivilistischen Buchhaltung sind:
- der Plan der Tätigkeiten oder der Drei-Jahres-Programmplan, definiert im Einklang mit den Vorgaben des Landes. Der Plan kann in einem speziellen Abschnitt des erläuternden Berichts oder der erläuternden Anmerkung zum Budget enthalten sein;
- das dreijährige Budget, das bis zum 30. November des vorgehenden Jahres zu genehmigen ist;
- Änderungen des Budgets;
- der Jahresabschluss, der bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgende Jahr abzufassen ist, schließt das Haushaltssystem der Hilfskörperschaften ab.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) genannten Unterlagen werden von den zuständigen Organen der Körperschaft beschlossen und innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung auch auf elektronischem Wege der Landesregierung zur Genehmigung übermittelt.
(3) Die in Absatz 2 genannten Bestimmungen gelten auch für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Dokumente für den Fall, dass die Körperschaft Begünstigte von Auszahlungen aus dem Landeshaushalt ist, und passt die entsprechenden Schätzungen der Einnahmen des Budgets an, welche für sie seitens des Landes angeordnet wurden.
(4) Für die Zwecke der Abfassung der konsolidierten Bilanz des Landes übermitteln die Hilfskörperschaften und andere kontrollierte und beteiligte Organismen innerhalb zehn Tagen nach der Genehmigung, und in jedem Fall, bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres, den Jahresabschluss oder die Rechnungslegung an die Abteilung Finanzen, welche nach den Vorgaben des Anhanges 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, neu gegliedert wurden, unter Beachtung der Anleitungen von Seiten derselben Abteilung. Im Falle, dass zum genannten Zeitpunkt die diesbezügliche Genehmigung nicht erfolgt ist, übermittelt die Körperschaft den Entwurf des Jahresabschlusses oder der Rechnungslegung, der für die Genehmigung erstellt wurde. 112)
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die entsprechenden Planungsdokumente der Hilfskörperschaften, die die Finanzbuchhaltung anwenden. 113)