(1)Stellt die Landesabteilung Finanzen in den gemäß den Artikeln 36, 48 und 49 zur Prüfung vorgelegten Akten zur Feststellung der Einnahmen, zur Ausgabenzweckbindung und zur Flüssigmachung Unregelmäßigkeiten und Fehler fest, so sind letztere nach Möglichkeit von Amts wegen zu beseitigen; die einbringende Organisationseinheit ist davon zu benachrichtigen.
(2) In allen anderen Fällen hat die Landesabteilung Finanzen der einbringenden Organisationseinheit mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Richtigstellung des Aktes zu ergreifen sind. Sollte die einbringende Organisationseinheit die Richtigstellung verweigern, führt die Landesabteilung Finanzen den Akt aus. 98)