(1) Aufgrund von besonderen und begründeten dienstlichen Erfordernissen kann der Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt, als Ergänzung zu den buchhalterischen Verfahrensweisen laut Artikel 54, die Anwendung von Zahlungsformen ermächtigen, die von einem Bankkontokorrent vorgesehen sind, das auf das Land lautet, um Ausgaben zu tätigen, die einem einzigen Kapitel und ein und derselben Gebarungsklassifizierung zuzuschreiben sind. Das Konto wird auf der Grundlage des effektiven Bedarfs mittels Zahlungsanweisungen zugunsten eines eigens dafür beauftragten Bediensteten, der vom zuständigen Landesrat oder Direktor der zuständigen Landesabteilung namhaft gemacht wird, gespeist. Bei Abschluss des Finanzjahres sind die auf genanntem Bankkonto nicht verwendeten Beträge auf die Einnahmen des Landeshaushaltes zu überweisen. 94)
(2)Die Abrechnung der Ausgaben, welche gemäß den Vorgaben laut Absatz 1 verwaltet wird, erfolgt nach den Anleitungen und Fälligkeiten, welche vom Direktor der Abteilung Finanzen festgelegt werden. Die Kontrolle der Abrechnungen kann auch mittels Stichprobenmethode durchgeführt werden. 95)