(1) Innerhalb der von der Ämterordnung des Landes vorgesehenen Dienste werden Kassen- und Ökonomatsdienste errichtet, um die in der entsprechenden Verordnung angegebenen Ausgaben vorzunehmen. 90)
(2) Bei den im Absatz 1 vorgesehenen Diensten wird als Vorschuss ein Kassenfonds zugewiesen, der den Maximalbetrag der Ausgaben festlegt und dessen Restbeitrag auf die Einnahme des Landeshaushaltes innerhalb Ende des Finanzjahres zurückerstattet werden muss. 91)
(3) Gleichzeitig mit der Bildung des Kassenfonds kann die Landesabteilung Finanzen den Beauftragten des Ökonomatsdienstes zur Benutzung der Zahlungsformen, die vom eigens auf das Land lautenden Bankkonto vorgesehen sind, das aus Diensterfordernissen eröffnet wurde, ermächtigen. 92)
(4) Die Ernennung der mit den Ökonomatsdiensten Beauftragten wird von der Landesabteilung Finanzen vorgenommen; es können auch Bedienstete anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt werden, die wegen ihrer Tätigkeit auf bestimmten Sachbereichen mit dem Land zusammenarbeiten. 93)
(5) Die mit dem Kassen- und Ökonomatsdienst Beauftragten unterstehen der Aufsicht der Abteilung Finanzen und Haushalt und der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes.
(6) Die Aufgaben, die in die Ökonomatsdienste fallen, die Ausgaben, die zu Lasten der Kassenfonds vorgenommen werden können, sowie die Modalitäten und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Dienste sind mit entsprechender Verordnung zu regeln.