(1) Immer dann, wenn Staats-, Regional- oder Landesbestimmungen Einnahmen zugunsten des Landes festlegen, erfolgt die zwangsweise Einhebung mit dem Verfahren laut gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46.65)
(2) Das Land kann mittels eines von ihm Beauftragten den Konzessionär des Dienstes für die Abgabeneinhebung in der Ermittlung der zu pfändenden Güter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung unterstützen.
(3) Die von Privaten geschuldeten Landeseinnahmen erachtet man in Bezug auf die Vollstreckung für endgültig uneinbringbar, wenn der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Konzessionär des Dienstes für die Abgabeneinhebung innerhalb der von den Artikeln 19 und 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 13. April 1999, Nr. 112, vorgesehenen Fristen und nach den darin vorgesehenen Verfahrensweisen die diesbezügliche Mitteilung verfasst hat und der Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt die Entlastung genehmigt hat.
(4)Bei fällig gewordenen Schulden und Guthaben des Landes ist die Landesabteilung Finanzen und Haushalt ermächtigt, die Zahlungen und die Einhebungen gegenüber ein und demselben privaten oder öffentlichen Rechtsträger – Staat und Region Trentino-Südtirol ausgenommen – auszugleichen, auch mittels Aussetzung der Zahlungen, um damit die Aufrechnung zu ermöglichen. Die Bestimmungen von Artikel 48/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, bleiben aufrecht.66)
(4/bis) Bei fällig gewordenen Schulden und Guthaben der Hilfskörperschaften des Landes ist der jeweilige Direktor ermächtigt, die Zahlungen und die Einhebungen gegenüber ein und demselben privaten oder öffentlichen Rechtsträger, mit Ausnahme des Landes, auszugleichen, im Rahmen und entsprechend den Modalitäten gemäß Absatz 4. 67)
(5)68)