(1) Gleichzeitig zum Gesetzentwurf zur Genehmigung des Haushalts legt die Landesregierung dem Landtag einen Landesstabilitätsgesetzentwurf im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, und eventuell auch einen damit verbundenen Gesetzentwurf, vor.
(2) In Zusammenhang mit den gemäß Statut zuständigen Kompetenzen und zusätzlich zu den durch die Einführung des Prinzips der Planung, welches vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, festgesetzt ist, kann das Landesstabilitätsgesetz Folgendes beinhalten:
(3) Das verbundene Gesetz kann Bestimmungen, welche Einfluss auf den Haushalt und das Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol, sowie für die Erreichung der Ziele zur Eindämmung der Ausgaben, der Ausgewogenheit und der wirtschaftlichen Entwicklung und jene des Haushalts haben, enthalten und somit die Landesgesetzgebung den Obliegenheiten, welche von den staatlichen Bestimmungen auferlegt wurden, angleichen und veraltete Bestimmungen abschaffen. 34)