(1) Das gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, ausgearbeitete Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol ermittelt - mit Bezug auf den Gültigkeitszeitraum des Haushaltsvoranschlages - insbesondere die Programmierungsziele, welche für die Erreichung der strategischen Richtlinien notwendig sind, die im Legislaturprogramm erläutert sind. Weiters führt das Dokument die Grundverfahren an, mittels welcher die genannten Ziele erreicht werden sollen.
(2) Nachdem die Landesregierung das Gutachten des Rates der Gemeinden eingeholt hat, genehmigt sie das Wirtschafts- und Finanzdokument innerhalb dem 30. Juni eines jeden Jahres. Anschließend leitet sie das Dokument dem Landtag weiter, der es gemäß den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren überprüft.
(3) Zusammen mit dem Gesetzentwurf zum Haushaltsvoranschlag legt die Landesregierung dem Landtag eine Aktualisierungsnotiz des Wirtschafts- und Finanzdokumentes vor. Diese Notiz beinhaltet die Abänderungen und Entwicklungen zum Inhalt des Dokumentes. 16)