(1)Die Landesgesetze, die neue Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, zeigen deren Betrag sowie deren finanzielle Deckung auf; für jedes Haushaltsjahr welches im Haushaltsvoranschlag vorgesehen ist. 7)
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 werden die von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwürfe vom Einbringer mit einem technischen, erklärenden Bericht über die neuen Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen versehen und vor der Genehmigung durch die Landesregierung der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Aspekte vorgelegt, welche dann die betreffenden Finanzbestimmungen ausarbeitet. Für die Gesetzentwürfe, die nicht von der Landesregierung eingebracht werden, erstellt die genannte Abteilung ein Gutachten über die Angemessenheit der betreffenden finanziellen Deckung auf Anfrage des zuständigen Gesetzgebungsausschusses des Landtages an den Landeshauptmann oder an den Landesrat für Finanzen, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Anfrage.
(3) Die finanzielle Deckung der Landesgesetze, welche neue oder Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, werden mit folgender Modalität festgelegt: