Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Bewerber, die nach dem 27. Jänner 1999 und vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um eine Wohnbauförderung angesucht haben und die nicht zur Wohnbauförderung zugelassen wurden, können innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erneut um die Wohnbauförderung ansuchen, wenn sie gemäß den durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen die Voraussetzung für die Zulassung zur Wohnbauförderung besitzen. Der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehene Ausschlussgrund kommt, beschränkt auf die Wohnung, für die um die Förderung angesucht wird, nicht zur Anwendung.