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c') Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 71)
Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.

I. TITEL
Ordnung des Landesgesundheitsdienstes

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Zuständigkeiten

Art. 1  2)      delibera sentenza

massimeBeschluss vom 29. März 2022, Nr. 214 - Vereinfachung der Bestimmungen im Gesundheitsbereich nach Beendigung des COVID-19-Notstandes
massimeBeschluss vom 23. März 2021, Nr. 277 - COVID-19: Ausnahmeregelungen im Gesundheitsbereich (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)
massimeBeschluss vom 11. August 2020, Nr. 604 - COVID-19 – Abänderung und Ergänzung des Beschlusses der Landesregierung vom 17. März 2020, Nr. 198 (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)
massimeBeschluss vom 17. März 2020, Nr. 198 - Ausnahmeregelungen im Gesundheitsbereich aufgrund Covid-19-Notstand (abgeändert mit Beschluss Nr. 269 vom 15.04.2020 und Beschluss Nr. 277 vom 23.03.2021) (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)
2)
Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 2   3) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 15. März 2016, Nr. 292 - Richtlinien für die Organisation der Sekurdärtransporte
massimeBeschluss Nr. 1032 vom 14.06.2010 - Neue Regelung für die Übernahme der Krankentransporte mit Krankenwagen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes und für die Rückvergütung von Fahrtkosten für sanitäre Leistungen zu hochspezialisierten Gesundheitseinrichtungen im Ausland (EU-Raum)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 386 del 17.10.1991 - Unità sanitarie locali - Nuovi organi del comitato dei garanti e dell'amministratore straordinario - Nomina, elezione e funzioni - Potere sostitutivo del Commissario del Governo e del Ministro della sanità - controllo sugli atti - esigenza di una disciplina unitaria
3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 3 (Sanitätsberater des Landes und andere Berater)

(1) Die Landesverwaltung kann Sanitätspersonal mit der Beratung, der Forschung, der Durchführung von Projekten und der Planung im Zusammenhang mit den Funktionen, die das Land im Bereich Hygiene und Gesundheit wahrnimmt, beauftragen.

(2) Um die Ziele laut Absatz 1 zu erreichen, wird der Landesverwaltung folgendes Personal bereitgestellt:

  1. Krankenpflege- und Rehabilitationspersonal im Sanitätsstellenplan des Landes und Personal der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen,
  2. ärztliches Personal im Sanitätsstellenplan des Landes,
  3. Fachpersonal für die Vorbeugung in der Umwelt und am Arbeitsplatz, das im Sanitätsstellenplan des Landes eingestuft und dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit zugeteilt ist. 4)

(3)Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Landesverwaltung Fachleute auf dem Gebiet der Planung in den Bereichen Gesundheit, Statistik, Informatik und in anderen Fachbereichen, die eventuell für die Durchführung besonderer Aufgaben im Gesundheitsbereich notwendig sind, beiziehen. Diese Fachleute können unter den Bediensteten anderer öffentlicher Körperschaften ausgewählt und von diesen zur Verfügung gestellt werden oder im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften beauftragt werden, für die Landesabteilung Gesundheit tätig zu sein. 5)

(4) Falls die Abwesenheit mehr als drei Monate dauert, kann das Personal, welches zur Verfügung gestellt wurde, durch Ersatz vertreten werden.

(5) Die Modalitäten für die Zurverfügungstellung des Personals laut Absatz 2 und das entsprechende Kontingent werden von der Landesregierung festgelegt. Das Personal behält seine dienst-, besoldungs- und sozialversicherungsrechtliche Stellung bei.

(6) Die Auslagen für das Personal, welches für mehr als zwei Wochen zur Verfügung gestellt wurde, gehen zu Lasten des Landeshaushaltes und umfassen außer dem Gehalt die Zulagen und Prämien, die dem Betroffenen zustehen würden, wenn er weiterhin in der Einrichtung, der er angehört, Dienst leisten würde, sowie die gesetzlichen Beiträge und Abzüge, die auf der Besoldung lasten.

(7) Für die Durchführung ihrer institutionellen Aufgaben ist die Landesabteilung Gesundheit ermächtigt, Vereinbarungen mit Fachleuten, die nicht der Verwaltung angehören, sowie mit Universitäten und spezialisierten Einrichtungen abzuschließen. 6)

4)
Der Buchstabe c) des Art. 3 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
5)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
6)
Art. 3 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 4 ( Beobachtungsstelle für Gesundheit )  delibera sentenza

(1)Die Beobachtungsstelle für Gesundheit des Landes Südtirol ist bei der Landesabteilung Gesundheit angesiedelt und unterstützt sowohl diese Landesabteilung als auch den Sanitätsbetrieb.

(2)  Die Beobachtungsstelle für Gesundheit ist sowohl für die epidemiologische Beobachtung als auch für die Verwaltung des Landesgesundheitsinformationssystems für die Landesabteilung Gesundheit zuständig. Diese zweifache Aufgabe ist notwendig, um die Indikatoren zu bestimmen und zu beobachten, mit denen Folgendes bewertet wird:

  1. die Bedürfnisse im Gesundheitsbereich,
  2. Nachfrage und Angebot an Gesundheitsleistungen,
  3. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Umsetzung der wesentlichen Betreuungsstandards.

(3)  Bei der Wahrnehmung ihrer zweifachen Aufgabe laut Absatz 2 beteiligt sich die Beobachtungsstelle für Gesundheit:

  1. an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Gesundheitsplanung,
  2. an der Festlegung der dem Sanitätsbetrieb zuzuweisenden Ziele,
  3. an der Kontrolle über die Tätigkeiten im Gesundheitsbereich.

(4)  Die Beobachtungsstelle für Gesundheit verwaltet die Datenbestände im Gesundheitsbereich, die für die Durchführung der ihr zugewiesenen institutionellen Tätigkeiten notwendig sind. Sie überwacht für die Landesabteilung Gesundheit und für den Sanitätsbetrieb die Qualität und Vollständigkeit der Daten im Gesundheitsbereich. 7)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 345 del 27.10.2006 - Trattamento dei dati personali sanitari - Cessazione della materia del contendere
7)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 4/bis (Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich)

(1)  Bei der Landesabteilung Gesundheit wird die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich errichtet.

(2)  Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient in Südtirol erbrachte Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat und er selbst oder die Rechtsnachfolger angeben, dass eine oder mehrere der folgenden Sachlagen vorliegen:

  1. Schädigung der Gesundheit des Patienten durch einen Diagnosefehler, einen Behandlungsfehler oder durch beides infolge einer Handlung oder Unterlassung seitens einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person,
  2. Schädigung der Gesundheit des Patienten infolge fehlender oder unzureichender Aufklärung,
  3. Schädigung der Gesundheit des Patienten infolge fahrlässigen Verhaltens in einer Gesundheitseinrichtung, beschränkt auf Tätigkeiten im diagnostisch-therapeutischen Bereich, das nicht einer einen Gesundheitsberuf ausübenden Person angelastet werden kann.

(3)  Die Schlichtungsstelle ist ein unabhängiges, überparteiliches Gremium. Sie orientiert sich an den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit des Schlichtungsverfahrens sowie der Unverbindlichkeit ihrer Maßnahmen und Schlichtungsempfehlungen.

(4)  Die Schlichtungsstelle wird von der Landesregierung für drei Jahre ernannt. Sie besteht aus:

  1. zwei Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die jeweils aus einem Dreiervorschlag der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt werden; einer/eine der beiden übt die Funktion des/der Vorsitzenden aus,
  2. einer Fachärztin/einem Facharzt für Rechtsmedizin ohne berufliche Beziehung zum Landesgesundheitsdienst, die/der aus einem Dreiervorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen unter Universitätsdozentinnen und -dozenten, unter ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die mindestens zehn Jahre lang Dienst bei Körperschaften des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet haben oder unter ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die seit mindestens 15 Jahren freiberuflich tätig sind, ausgewählt wird. 8)

(5)  Die Landesregierung ernennt für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder können nach Ablauf der Amtszeit bestätigt werden.

(6)  In besonders komplexen Fällen, in denen die Fachkompetenz der Mitglieder der Schlichtungsstelle nicht ausreicht, um selbst eine Bewertung vorzunehmen, kann Letztere das Gutachten eines bzw. einer externen Sachverständigen einholen.

(7)  Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle wird in Abweichung von der Regelung laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, eine Vergütung von 60,00 Euro pro Stunde für Sitzungen, für die Vorbereitung von Sitzungen und für andere für den Betrieb der Schlichtungsstelle notwendige Tätigkeiten ausgezahlt. Die Vergütung der Stunden für die Vorbereitung der Sitzungen wird nach Überprüfung seitens der Landesabteilung Gesundheit ausbezahlt. Die Vergütung wird jährlich an die Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben zudem Anrecht auf die Rückerstattung der Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der Außendienstregelung für Landesbedienstete.

(8)  Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammenarbeit, die Organisation und die Arbeitsweise der Schlichtungsstelle geregelt. 9) 10)

8)
Art. 4/bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
9)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 15 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, später ersetzt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4, und durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
10)
Siehe auch Art. 28 Absatz 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 4/ter  11) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 18. April 2006, Nr. 1347 - Stiftung "VITAL" - Genehmigung der Satzung (abgeändert mit Beschluss Nr. 366 vom 01.03.2010 und Beschluss Nr. 7 vom 08.01.2014)
11)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und später aufgehoben durch den Buchstaben b) des Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 4/quater (Komplementärmedizin)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt im Landesgesundheitsplan unter Einhaltung der Bestimmungen der Europäischen Union und des Staates die Vorgehensweise zur Einbindung der Komplementärmedizin in die Gesamtheit der Gesundheitsmaßnahmen fest. 12)

massimeBeschluss vom 3. November 2015, Nr. 1274 - Akkreditierung der öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen in Akupunktur, Phytotherapie und Homöopathie
12)
Art. 4/quater wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später so geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 4/quinquies (Umstellung auf elektronische Datenverarbeitung)    delibera sentenza

(1)  Die Landesregierung legt mittels eines eigenen Ausrichtungsaktes im Bereich des informatisierten Gesundheitswesens Maßnahmen für die digitale und informatische Erneuerung des Landesgesundheitsdienstes fest. Unbeschadet davon sind die Ärzte verpflichtet, die Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m/ter) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, einzuhalten.

(2)  Unter Beachtung der von den einschlägigen staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Pflichten hinsichtlich der Lieferung von Daten und der Überwachung der öffentlichen Ausgaben im Gesundheitsbereich bzw. der Kontrolle der Korrektheit der zu Lasten des Gesundheitsdienstes anfallenden Ausgaben übermitteln die Bediensteten und vertragsgebundenen Ärzte telematisch die Daten der in Südtirol zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgenommenen ärztlichen Verschreibungen, und zwar mittels der informatischen Systeme, welche ihnen von der Landesverwaltung durch den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellt werden.

(3)  Die Beachtung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben seitens der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Kinderärzte freier Wahl ist Voraussetzung für eine Vertragsbindung mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Nichteinhaltung der Absätze 1 und 2 hat die von den Kollektivverträgen vorgesehenen Sanktionen zur Folge. Im Zuge der digitalen und informatischen Erneuerung sind Open-Source-Lösungen zu überprüfen. 13)

massimeBeschluss vom 16. Juni 2020, Nr. 433 - COVID-19 - Gesundheitsleistungen, die im Fernmodus erbracht werden können
massimeBeschluss vom 18. September 2018, Nr. 949 - Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte ("EGA") in Südtirol
13)
Art. 4/quinquies wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 4/sexies (Gewährleistung der Qualität der wohnortnahen Gesundheitsversorgung durch vertragsgebundene Ärzte) 14) 15)   delibera sentenza

(1)  Unbeschadet der Beziehung zwischen Patienten und Hausarzt, der vom Patienten gewählt wird, erfolgt die Gesundheitsbetreuung im territorialen Bereich durch vertragsgebundene Ärzte nach den Modalitäten, die von den staatlichen Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Landes für einen verbesserten Gesundheitsschutz vorgesehen sind.

(2)  Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest, deren Umsetzung dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen obliegt. 16)

(3)17)

(4) Das Land Südtirol kann den Bau, den Umbau und die Ausstattung der Arztpraxen für Allgemeinmedizin fördern. Diese Förderungen sind insbesondere für die Arztpraxen in den unterversorgten und benachteiligten Gebieten Südtirols und für Formen der vernetzten Gruppenmedizin bestimmt. 18)

(5) Das Land Südtirol kann Forschungseinrichtungen im Bereich der Allgemeinmedizin fördern. 19)

(6) Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Förderungen, die Kriterien und gegebenenfalls auch Formen der Konvention mit den Alters- und Pflegeheimen. 20)

(7) Der Sanitätsbetrieb kann bei Notwendigkeit und Dringlichkeit und nachdem alle vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Verfahren, welche die Höchstanzahl an Arztwahlen und ihre Einschränkungen regeln, durchgeführt wurden, außerordentliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Höchstzahl an Arztwahlen für den einzelnen Arzt, die zeitlich begrenzte Aufhebung der Selbstbeschränkungen sowie jede andere von den jeweiligen Kollektivverträgen vorgesehene Maßnahme ergreifen, um die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung einzelner Einzugsgebiete zu sichern. 21)

(8) Der Sanitätsbetrieb gewährt den Ärzten, denen aufgrund eines Mangels an Allgemeinmedizinern Patientenwahlen über die vorgesehene Höchstzahl hinaus zugewiesen werden, um die medizinische Versorgung im Einzugsgebiet zu sichern bis ein neuer Arzt seinen Dienst antritt,  mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 eine einmalige Vergütung, deren Höhe von der Landesregierung festgelegt wird. 22)

(9) In Anbetracht der besonderen sprachlichen Situation in Südtirol und des Mangels an Kinderärzten in den Krankenhauseinrichtungen, wird den Kinderärzten freier Wahl für die Obliegenheit, zusätzliche Betreuungspflichten zu übernehmen, eine einmalige Vergütung gewährt, deren Höhe von der Landesregierung festgelegt wird. 23)

massimeBeschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 506 - Einmalige vorübergehende Vergütung Überschreitung Patientenhöchstgrenze
14)
Die Überschrift von Art. 4/sexies wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
15)
Siehe auch den Vertrag vom 9. Februar 2018.
16)
Art. 4/sexies wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
17)
Art. 4/sexies Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 12. August 2017, Nr. 12.
18)
Art. 4/sexies Absatz 4 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
19)
Art. 4/sexies Absatz 5 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
20)
Art. 4/sexies Absatz 6 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
21)
Art. 4/sexies Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
22)
Art. 4/sexies Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später so geändert durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
23)
Art. 4/sexies Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 4/septies (Förderung der wohnortnahen Betreuung)     delibera sentenza

(1) Um die Niederlassung von vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin insbesondere bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin und der Gruppenmedizinen zu fördern, stellen Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften den Ärzten unentgeltlich Räumlichkeiten zur Nutzung als Hauptpraxis zur Verfügung.

(2) Das Land Südtirol fördert, insbesondere bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin und der Gruppenmedizinen, die Ärzte für Allgemeinmedizin und die Kinderärzte freier Wahl durch Gewährung einer Pauschale für die Räumlichkeiten, die als Hauptpraxis genutzt werden und die sie angemietet oder in ihrem Eigentum haben. Die Landesregierung legt das Ausmaß der Pauschale, die ab dem 1. Jänner 2017 vom Sanitätsbetrieb für die Hauptpraxis entrichtet wird sowie die diesbezüglichen Bestimmungen zur Umsetzung fest.

(3) Der von Absatz 2 vorgesehene Beitrag wird nur für den Fall gewährt, dass keine Räumlichkeiten, die für die Benutzung als Hauptpraxis geeignet sind, von der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

(4) Zur Förderung der Dienstleistung von vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl in den entlegenen Ortschaften können die Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften den Ärzten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen diese, unter Einhaltung der zwischen Gemeinde und Arzt vereinbarten Mindest-Stundenanzahl, der Bevölkerung ihren Dienst wohnortnah anbieten können.

(5) Der Sanitätsbetrieb kann den vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärzten freier Wahl, die im Rahmen einer vernetzten Gruppenmedizin arbeiten und die ihre Patienten im Rahmen von diagnostisch- therapeutischen Betreuungspfaden versorgen, medizinische Geräte und nichtärztliches Gesundheitspersonal zur Verfügung stellen. In Alternative dazu kann der Sanitätsbetrieb einen Teil des Kaufpreises oder der Kosten für das Leasing der Geräte bzw. einen Teil der Kosten für die Anstellung von nichtärztlichem Gesundheitspersonal, welches zum 1. Jänner 2017 bereits beim betreffenden Arzt angestellt ist, übernehmen. Die Qualität der wohnortnahen Betreuung wird vor allem durch Anreize für die vernetzte Gruppenmedizin, die Gruppenmedizinen sowie für die Anstellung des Sekretariatspersonals der Praxis gefördert. Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen zur Umsetzung für diese Förderungen, die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlt werden.

(6) Das Land Südtirol fördert die Niederlassung von erstmals mit dem Sanitätsbetrieb vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin mit einer Unterstützung für den Beginn der Tätigkeit, die von der Landesregierung festgelegt wird. Die Landesregierung erlässt Bestimmungen zur Umsetzung dieser Förderungsart, die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlt wird. 24)

massimeBeschluss vom 23. November 2021, Nr. 1009 - Abänderung des Landeszusatzvertrages und Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Versorgungstätigkeit der Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl
massimeBeschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 125 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin
massimeBeschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1121 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Versorgungstätigkeit von mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin
24)
Art. 4/septies wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 5  25) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 4830 vom 18.12.2006 - Errichtung des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen laut Art. 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 abgeändert durch Art. 2 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 97 del 25.02.2002 - Sanitari USL - trasformazione di una figura professionale - discrezionalità tecnico-amministrativa
25)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 6 26)

26)
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

II. Abschnitt
Aufbau und Tätigkeit des Sanitätsbetriebs27)

Art. 7  28)

28)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 8  29)

29)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 9  30)

30)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 10  31)

31)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 11  32)

32)
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 12  33)

33)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 12/bis (Pflegedirektion)  delibera sentenza

(1)(6)-  34)

(7) Das Personal, welches auch von außen berufen oder abkommandiert wurde und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzesartikels seit mindestens fünf Jahren die Funktion eines Pflegedienstleiters/einer Pflegedienstleiterin inne hat, kann nach positivem Gutachten des/der Vorgesetzten für weitere fünf Jahre bestätigt werden. Die weiteren Bestätigungen des obgenannten Personals können auch in Ermangelung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages erfolgen. 35)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 449 del 28.12.2006 - Accesso alla dirigenza infermieristica - Istituzione del profilo professionale del massaggiatore/fisioterapista - Illegittimità costituzionale
34)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 36 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14, und später ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9. Der Verfassungsgerichtshof hat mir Urteil Nr. 449 vom 13.-28. Dezember 2006 den Artikel 12/bis Absatz 6 teilweise für verfassungswidrig erklärt, und zwar insofern die Zulassung zum öffentlichen Auswahlverfahren für den Auftrag eines Pflegedienstleiters auch für jene Personen vorgesehen ist, die einen vom Land oder von einem öffentlichen oder privaten, in Italien oder im Ausland anerkannten, Institut durchgeführten Kurs in Organisationstechnik oder Management im Gesundheitsbereich besucht und die Abschlussprüfung bestanden haben.  Die Absätze 1 bis 6 wurden schließlich aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
35)
Art. 12/bis Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 48 Absatz 3 des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 6.

Art. 12/ter  36)

36)
Art. 12/ter wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 12/quater  37)

37)
Art. 12/quater wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 12/quinquies  38)

38)
Art. 12/quinquies wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 13  39) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 1021 vom 26.03.2007 - Festlegung der monatlichen Vergütungen für die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen
39)
Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 14  40) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009 - Neue Leitlinien für die Departements
massimeBeschluss Nr. 4150 vom 03.12.2007 - Sanitätskoordinator gemäß LG 7/2001 in geltender Fassung - Festlegung der wirtschaftlichen Behandlung
massimeBeschluss Nr. 3406 vom 08.10.2007 - Richtlinien für die Errichtung der gemischten Schlichtungskommission (abgeändert mit Beschluss Nr. 1973 vom 29.11.2010)
massimeBeschluss Nr. 2273 vom 02.07.2007 - Richtlinien zur Errichtung des Büros für die Beziehungen zum Personal und zu den Gewerkschaften
massimeBeschluss Nr. 4551 vom 06.12.2004 - Neue Leitlinien für die Krankenhausdepartements und die Departementes für die Verbindung Krankenhaus - Territorium
massimeBeschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403 - Umsetzungsrichtlinien des Landesgesundheitsplanes 2000-2002 des Territorialen Bereichs (abgeändert mit Beschluss Nr. 297 vom 25.02.2013)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 386 del 17.10.1991 - Unità sanitarie locali - Nuovi organi del comitato dei garanti e dell'amministratore straordinario - Nomina, elezione e funzioni - Potere sostitutivo del Commissario del Governo e del Ministro della sanità - controllo sugli atti - esigenza di una disciplina unitaria
40)
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 15 41)

41)
Ersetzt den Art. 16 des L.G. vom 4. Jänner 2000, Nr. 1. Später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 16  42)

42)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 17   43) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 247 vom 28.01.2008 - Genehmigung des landesweiten Bettenplans im Bereich der Rehabilitation
43)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 18  44)

44)
Art. 18 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 19  45)

45)
Art. 19 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 20  46)

46)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 21  47) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 12. April 2016, Nr. 398 - Landesweiter Dienst für Sportmedizin
47)
Art. 21 wurde zuerst ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14, später geändert durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, und schließlich aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 22  48)

48)
Art. 22 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 22/bis   49) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 14. Oktober 2013, Nr. 1524 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten, für die Finanzierung der Tätigkeiten, die vom Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen der innerhalb des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen errichtet wurde, durchgeführt werden (abgeändert mit Beschluss Nr. 1418 vom 25.11.2014)
49)
Art. 22/bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 23  50)

50)
Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 24 (Befristete Verträge)

(1)Zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen von besonderer Bedeutung und strategischem Interesse kann der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes durch den Abschluss von befristeten Verträgen mit ausschließlichem Arbeitsverhältnis Aufträge an Akademiker mit nachgewiesener beruflicher Qualifikation erteilen, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Körperschaften oder Betrieben gearbeitet haben mit einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in höheren Führungspositionen oder die eine besondere berufliche, kulturelle und wissenschaftliche Ausbildung erhalten haben, welche aufgrund der universitären und post-universitären Ausbildung, von wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder aufgrund der gemachten Arbeitserfahrungen festgestellt werden kann und kein Ruhegehalt beziehen. Die Aufträge dürfen den Rahmen von zwei Prozent der Stellen des leitenden Personals im entsprechenden Stellenplan nicht überschreiten. Die Dauer der Verträge beträgt mindestens zwei und maximal fünf Jahre mit Möglichkeit der Erneuerung. 51)

(2) Die Besoldung wird aufgrund der Kriterien festgelegt, welche in den Kollektivverträgen des leitenden Personals des Landesgesundheitsdienstes bestimmt sind.

(3) Für die Dauer des Vertrages laut Absatz 1 werden die Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen in den unbezahlten Wartestand mit Anerkennung des Dienstalters versetzt.

(4) Die Aufträge im Sinne dieses Artikels verpflichten den Sanitätsbetrieb, gleichzeitig mit der Beauftragung im Stellenplan des leitenden Personals Stellen im Ausmaß der durch die Beauftragung entstandenen finanziellen Belastung unverfügbar zu machen.

51)
Art. 24 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später so geändert durch Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 24/bis  52) delibera sentenza

massimeBeschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817 - Klinische und Versorgungsforschung im Südtiroler Sanitätsbetrieb
52)
Art. 24/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 24/ter (Förderung der Forschung und der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen)

(1) Um die Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und die ständige Weiterbildung des Personals des Landesgesundheitsdienstes zu fördern, kann sich der Südtiroler Sanitätsbetrieb – mittels Konventionen und nach Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen – an wissenschaftlichen Projekten und Studien beteiligen, die die vorhandenen wissenschaftlichen, technischen und professionellen Kompetenzen des Sanitätsbetriebes erhöhen. 53)

53)
Art. 24/ter wurde eingefügt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
27)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

III. Abschnitt
Vermögen, Buchhaltung und Finanzierung

Art. 25 (Liegenschaften, die den Sanitätsbetrieben zur Verfügung stehen)  delibera sentenza

(1) Die Liegenschaften, die Eigentum des Landes und für den Landesgesundheitsdienst zweckbestimmt sind, werden den Sanitätsbetrieben von der Landesregierung entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Sanitätsbetriebes zugewiesen. Die Modalitäten und Inhalte der Zuweisung werden von der Landesregierung festgelegt.

(2) Die Landesregierung kann die Sanitätsbetriebe bevollmächtigen, Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten, Planung und Bauleitung eingeschlossen, an den ihnen zugewiesenen Liegenschaften durchzuführen.

(2/bis) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes bestehenden Rechtsverhältnisse, die mit den Maßnahmen laut Absatz 2 dieses Artikels zusammenhängen und die Krankenhäuser betreffen, mit Zuweisungen im Rahmen des Aufgabenbereiches „Gesundheitsschutz“ an, unbeschadet jener Bauvorhaben, deren Arbeiten in Ausführung sind, und der entsprechenden Fertigstellung der Lieferungen. 54)

(2/ter)  Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist ermächtigt, Mietverträge abzuschließen und, auf der Grundlage einer Delegierung seitens der Landesregierung, im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, Unterkünfte zu bauen oder im Namen und im Auftrag des Landes anzukaufen, um sie Gesundheitspersonal oder Ärzten und Ärztinnen beziehungsweise Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe in der Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Die Mietverträge werden nach dem Modell der Mietkostenbeteiligung für festgelegte Zeiträume abgeschlossen. Weiters ist der Sanitätsbetrieb dazu berechtigt, Projekte zur Unterstützung der Angestellten sowie von Ärzten und Ärztinnen beziehungsweise Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe in Ausbildung zu finanzieren, sowohl im Bereich der Betreuung von Kindern im Vorschulalter als auch im Bereich der außerschulischen Betreuung während der Schulschließungen. 55)

(2/quater)  Die Bestimmungen laut Absatz 2/ter werden auch auf die Träger von sozialen Diensten laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, angewandt, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Regelungen und Finanzierungssysteme. 56)

(3) Die Liegenschaften werden in gesondert geführten Inventarbüchern eingetragen.

(4) Die Landesregierung legt die Modalitäten für die Verwaltung der Liegenschaften laut Absatz 1 in Hinsicht auf die Führung des Inventarbuches fest, das alle notwendigen Elemente für ihre Bestimmung und Bewertung enthalten muß.57)

massimeBeschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868 - Genehmigung der Regelung für die administrative und buchhalterische Verwaltung des unbeweglichen Vermögens der Autonomen Provinz Bozen und Dritter, welches dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen in Gebrauchsleihe zur Verfügung gestellt worden ist, zum Zwecke seiner Wertbestimmung und Einschreibung in die Ordnungskonten der Jahresbilanz
54)
Art. 25, Absatz 2/bis, wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1, des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
55)
Art. 25 Absatz 2/ter wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
56)
Art. 25 Absatz 2/quater wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
57)
Siehe Art. 3 des L.G. vom 25. Mai 1982, Nr. 20, geändert durch Art. 7 des L.G. vom 25. Februar 1986, Nr. 5, Art. 10 des L.G. vom 19. November 1986, Nr. 28, Art. 17 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, Art. 7 des L.G. vom 16. März 1992, Nr. 7, und durch Art. 7 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15:

Art. 3 (Immobilien, die für den Gesundheitsdienst bestimmt sind)

(1) Die Arbeiten für den Bau, die Erweiterung und die Renovierung der unbeweglichen Güter der Sanitätseinheiten werden vom Landesausschuß mit der Annahme von Jahresprogrammen oder mit Einzelmaßnahmen genehmigt.

(2) Der Beschluß über die Genehmigung laut vorhergehendem Absatz umfaßt die Übertragung der im Landesgesetz vom 3. August 1976, Nr. 26, vorgesehenen Aufgaben an den Landesrat für öffentliche Bauarbeiten; in diesem Zusammenhang ist der für das Gesundheitswesen zuständige Landesrat anzuhören.

(3) Für die Ausübung folgender Aufgaben kann der Landesrat für öffentliche Bauarbeiten auch Personal einsetzen, das in den nominellen Landesstellenplänen des Gesundheitsdienstes eingestuft ist: Planung und Bauleitung, Oberaufsicht, Intervention bei Bauabnahmen sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung des Umfanges der Bauarbeiten, der Festlegung des Entgeltes und der Abrechnung.

(4) Was die im Absatz 1 genannten Bauarbeiten angeht, kann das Assessorat für öffentliche Bauarbeiten auch für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und eingebauten Ausstattung sorgen; er hat vorher ein Gutachten der Kommission für die Immobilien des Gesundheitsdienstes einzuholen.

(5) Der Landesausschuß kann den Sanitätseinheiten die Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels, einschließlich der entsprechenden Planung und Bauleitung, übertragen. In diesen Fällen kann der Landesausschuß eine Gruppe von Fachleuten, bestehend aus Vertretern der betroffenen Sanitätseinheiten und der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung ernennen; diese hat die Aufgabe, der Beratung in der Phase der Planung und des Baues; der Landesausschuß ist auf jeden Fall für die Ernennung der Abnahmeprüfer zuständig.

(6) Die Landesregierung kann den Gemeinden den Bezirksgemeinschaften oder den Gemeindekonsortien sowie dem Institut für den geförderten Wohnbau die Durchführung der Arbeiten zum Bau, zum Ausbau und zur Renovierung der Sanitätssprengelsitze und Pflegeheime, einschließlich der Planung und Bauleitung, übertragen. In diesen Fällen werden die für die Sanitätseinheiten geltenden Verfahren angewandt.

(7) Die Landesregierung beteiligt sich an der Verwirklichung der Sprengelstützpunkte dadurch, daß sie den jeweiligen Gemeinden eine Finanzierung in der Höhe von fünfzig Prozent der vorgesehenen Ausgabe gewährt.

Art. 26 (Bewegliche Sachen und Geräte)

(1) Das Eigentum an den beweglichen Sachen, an den in öffentlichen Registern verzeichneten beweglichen Sachen und an den Geräten, die bei den Sanitätsbetrieben in Gebrauch stehen, wird diesen übertragen; sie bilden deren bewegliches Vermögen.

(2) Die Landesregierung bestimmt die Fristen, die Modalitäten und die Verfahren zur Streichung der in Absatz 1 genannten Sachen aus dem Inventar des Landes.

(3) Der Beschluß der Landesregierung über die Übertragung der in öffentlichen Registern verzeichneten beweglichen Sachen ist Rechtstitel für die Übertragung des Eigentums.58)

58)
Siehe Art. 5 des L.G. vom 25. Mai 1982, Nr. 20, ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, und später geändert durch Art. 2 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22:

Art. 5 (Ankauf neuer Anlagen und neuer wissenschaftlicher und technischer Geräte und Ausstattungsgegenstände für den Gesundheitsdienst)

(1) Der Landesausschuß kann, nach Anhören der Kommission für die Einrichtungen im Gesundheitswesen gemäß Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage eines eigenen Programmes zur Erreichung der Ziele des Landesgesundheitsplanes den Ankauf der medizinischen Geräte in folgenden Fällen direkt vornehmen:

  1. wenn sie landesweit verwendet werden sollen,

  2. wenn auf dem Landesgebiet gleiche Bedingungen und gleiche Standardwerte gewährleistet werden sollen,

  3. wenn es sich um hochtechnisierte und hochspezialisierte medizinische Geräte handelt,

  4. wenn neue Einrichtungen oder Dienste errichtet werden.

(2) Für die gemäß den Bestimmungen im vorangegangenen Absatz angekauften medizinischen Geräte kann der Landesausschuß, nach Anhören der Kommission für die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die erforderlichen Instandhaltungsverträge abschließen, deren Verwaltung in der Folge den zuständigen Sanitätseinheiten übertragen wird.

(3) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Standardisierung kann der Landesausschuß im Einvernehmen mit den Sanitätseinheiten einheitliche Ausschreibungen für alle Sanitätseinheiten für die Lieferung von Diagnosegeräten sowie medizinischen und chirurgischen Instrumenten erlassen. In diesem Falle wird die Bestellung für die einzelnen Lieferungen und ihre Bezahlung direkt von der zuständigen Sanitätseinheit vorgenommen.

(4) Um die gleichmäßige Verteilung und dieselben Standardwerte der nicht in den Krankenhäusern befindlichen Einrichtungen zu gewährleisten, kann der Landesausschuß direkt bewegliche Güter ankaufen, u. zw. auf der Grundlage eines eigens dafür vorgesehenen Planes, der den Ausbau der Gesundheitsdienste außerhalb des Krankenhauses zum Ziel hat.

(5) Für den Ankauf von Gütern im Wert von weniger als 5.000.000 Lire wird vom Gutachten der Kommission für die Einrichtungen im Gesundheitswesen gemäß Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes abgesehen werden.

Art. 27  59)

59)
Art. 27 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 28 (Finanzierung)  delibera sentenza

(1)Die finanziellen Mittel, die für den Landesgesundheitsdienst vorgesehen sind, dienen:

  1. der Finanzierung der Leistungen, die der Sanitätsbetrieb zur Deckung des Gesundheitsbedarfs erbringt,
  2. der Finanzierung der Ausgaben für institutionelle Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, für die das Land zuständig ist, sowie der Forschungstätigkeit im Gesundheitsbereich,
  3. der Finanzierung von Investitionsprogrammen, die durch die Landesplanung festgelegt werden,
  4. der Wahrnehmung spezifischer Versorgungsaufgaben oder der Umsetzung spezifischer, von der Landesplanung festgelegter Ziele oder Projekte.

(2) Der Ausgabenbedarf wird im Rahmen der vom Land geplanten Finanzmittel auf der Grundlage der Kosten bestimmt, die für eine effiziente, wirksame und angemessene Umsetzung der wesentlichen sowie der zusätzlichen Betreuungsstandards notwendig sind.

(3) Die Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes erfolgt durch:

  1. den Landesgesundheitsfonds laut Absatz 4, der dem Saldo aus der Verrechnung der Patientenmobilität Rechnung trägt,
  2. die direkte Beteiligung der Betreuten,
  3. die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen etwaigen Zusatzfonds für den Landesgesundheitsdienst,
  4. die Einnahmen aus Gesundheitsleistungen oder aus Maßnahmen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit,
  5. die Einnahmen und Erträge aus der Nutzung des Vermögens,
  6. Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen,
  7. allfällige weitere Einnahmen.

(4) Der Landesgesundheitsfonds wird in die entsprechenden Programme des Aufgabenbereichs 13 „Gesundheitsschutz“ des Landeshaushalts im Voranschlag der Ausgaben, getrennt nach laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben, eingeschrieben.

(5) Die Landesregierung legt, getrennt nach laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben, die Aufteilung der Fondsmittel zwischen Land und Sanitätsbetrieb fest und bestimmt die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel sowie eventuelle Ausgaben- und Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der Fondsanteile mit spezifischer Zweckbindung.

(6) Zur Gewährleistung der Liquidität des Sanitätsbetriebs während des Haushaltsjahres verfügt das Land regelmäßige Vorschusszahlungen an den Sanitätsbetrieb auf der Grundlage des von diesem geäußerten Bedarfs. 60)

massimeBeschluss Nr. 4591 vom 09.12.2002 - Verrechnung der gesundheitlichen Kosten zwischen den Sanitätsbetrieben Südtirols für pflegebedürftige Bewohner in Alters- und Pflegeheimen, die außerhalb des Einzugsgebietes des Sanitätsbetriebes ihres Wohnsitzes liegen
60)
Art. 28 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 5 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

II. TITEL
Bestimmungen über die Planung und über die Ausarbeitung des Landesgesundheitsplanes

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 29 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Das Land ist für die Festlegung der Kriterien für die Organisation der Dienste und der Tätigkeiten zum Schutz der Gesundheit und für die Finanzierung der öffentlichen und der privaten Gesundheitseinrichtungen, für die fachliche Ausrichtung, die Förderung und die Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen sowie für die Überwachung des Betriebs zuständig. Dem Land obliegen außerdem die Förderung der Kontrolle und die Bewertung der Qualität der gesundheitlichen Leistungen, die von den akkreditierten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. In der Ausübung der erwähnten Obliegenheiten kann sich das Land externer Experten bedienen, die auch aus dem Ausland kommen können.

(2)  Zum Zwecke der Einbeziehung und der Mitsprache bei der Entwicklung der Gesundheitspolitik des Landes, werden die Sozialpartner sowie die Körperschaften und Vereinigungen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, im Voraus über Gesetzesänderungen sowie weitere relevante Reformen im Bereich des Gesundheitswesens informiert und angehört. 61)

61)
Art. 29 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 8 Absatz 7 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 30 ( Landesgesundheitsplanung )        delibera sentenza

(1)Für die Landesgesundheitsplanung ist die Landesregierung zuständig, die zu diesem Zweck von der Landesabteilung Gesundheit, den Beratungsorganen im Gesundheitsbereich, dem Sanitätsbetrieb und externen Experten unterstützt wird.

(2) Wesentliche Planungsinstrumente für die Landesgesundheitsplanung sind:

  1. der Landesgesundheitsplan,
  2. Fachpläne, die unter Beachtung der Grundsätze und Zielsetzungen des Landesgesundheitsplans gezielte Strategien und Maßnahmen für einzelne Bereiche der Gesundheitsversorgung festlegen,
  3. Maßnahmenpläne mit spezifischen Zielsetzungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

(3) Der Landesgesundheitsplan und der Landessozialplan gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, sind aufeinander abgestimmt und bilden zusammen die koordinierte und integrierte Gesundheits- und Sozialplanung.

(4) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit, Effizienz und Bedarfsgerechtigkeit der Landesgesundheitsplanung erfolgt die Erstellung, Umsetzung, Umsetzungsüberprüfung und eventuelle Adaptierung der Planungsinstrumente unter Berücksichtigung:

  1. der demographischen und epidemiologischen Entwicklungen,
  2. der Entwicklung im medizinischen Bereich, des Fortschritts in Wissenschaft und Technik und sonstiger Entwicklungen im Gesundheitsbereich.

(5) Der Landesgesundheitsplan ist das Planungsinstrument zur Sicherung einer nachhaltigen Planung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Als strategischer Rahmenplan zur Ausrichtung und Steuerung der Gesundheitsversorgung legt er für den jeweiligen Planungszeitraum die grundsätzlichen Ziele sowie die Strategien und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Erreichung fest, mit besonderer Bezugnahme auf die drei Versorgungsebenen: die kollektive Gesundheitsbetreuung im Lebens- und Arbeitsumfeld, die wohnortnahe Betreuung und die Krankenhausbetreuung.

(6) Die im Landesgesundheitsplan vorzusehenden Zielsetzungen, Strategien und Maßnahmen werden insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:

  1. Sicherstellung der bestmöglichen Qualität der Gesundheitsleistungen und der entsprechenden Ergebnisse,
  2. Wirksamkeit der für die Patienten erbrachten Gesundheitsleistungen im Sinne von Angemessenheit, tatsächlichem Nutzen und Patientenzufriedenheit,
  3. Sicherstellung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit in der Finanzierung des Gesundheitsdienstes.

(7) Zur Genehmigung des Landesgesundheitsplans wird der in der Landesregierung beschlossene Planentwurf bei der Landesverwaltung, bei den Gemeinden Südtirols und beim Rat der Gemeinden hinterlegt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt; zudem wird er online veröffentlicht. Der genaue Zeitpunkt, ab dem der Planentwurf ausliegt, wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol angekündigt sowie in mindestens zwei lokalen Tageszeitungen, einer deutschsprachigen und einer italienischsprachigen, und in einer lokalen Wochenzeitung. Der Planentwurf liegt 30 Tage aus; in dieser Zeit können alle darin Einsicht nehmen. Innerhalb dieser Frist können Einzelpersonen sowie interessierte Körperschaften und Vereinigungen Bemerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Plans bei den Gemeinden, beim Rat der Gemeinden oder bei der Landesregierung einbringen. In diesem Zeitraum werden auf Landesebene auch die wie auch immer organisierten Patientenvertretungen, die betroffenen Vereine und Verbände sowie die Sozialpartner angehört. Die Gemeinden können innerhalb der folgenden 30 Tage eine begründete Stellungnahme zum Planentwurf abgeben, wobei sie die bei ihnen eingebrachten Bemerkungen und Vorschläge berücksichtigen; diese Stellungnahme übermitteln sie dem Rat der Gemeinden. In jedem Fall übermitteln sie die Bemerkungen und Vorschläge, die bei ihnen eingebracht wurden, dem Rat der Gemeinden. Innerhalb der folgenden 30 Tage gibt der Rat der Gemeinden seine begründete Stellungnahme zum Planentwurf ab, wobei er die Stellungnahmen der Gemeinden berücksichtigt, und übermittelt sie der Landesregierung. Gibt der Rat der Gemeinden nicht innerhalb der genannten Frist seine Stellungnahme ab, wird diese nicht mehr berücksichtigt.

(8) Der Landesgesundheitsplan wird von der Landesregierung genehmigt und tritt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, am Tage seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.

(9) Der Landesgesundheitsplan ist für mindestens drei und maximal fünf Jahre gültig. Er behält seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des nachfolgenden Plans.

(10) Um die Erreichung der vom Landesgesundheitsplan festgelegten Ziele sicherzustellen, überprüft das Landeskomitee für Gesundheitsplanung laufend die Umsetzung der im Plan enthaltenen Strategien und Maßnahmen. Für diese Überprüfung kann das Landeskomitee auch die Unterstützung externer Fachleute im Bereich der Gesundheitsplanung in Anspruch nehmen. Die Modalitäten und Fristen der regelmäßigen Umsetzungsüberprüfung sowie der punktuellen Anpassung des Plans, die gegebenenfalls infolge dieser Überprüfung notwendig wird, werden von der Landesregierung bei der Genehmigung des Landesgesundheitsplans beschlossen. Auf genannte punktuelle Anpassung des Plans, die auch jährlich erfolgen kann, wird Absatz 7 nicht angewandt. 62)

massimeBeschluss vom 10. Oktober 2023, Nr. 862 - Errichtung des Systems zur Prävention von umwelt- und klimabedingten Gesundheitsrisiken auf Landesebene (SPGL) und der gemeinsamen Steuerungsgruppe für die Pläne / Systeme im Bereich Umwelt, Gesundheit und Klima
massimeBeschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1100 - Pilotprojekt "Begleitung der Patientinnen und Patienten durch Ehrenamtliche in der Notaufnahme im Krankenhaus Bozen"
massimeBeschluss vom 5. November 2019, Nr. 915 - Landesplan zur Verwaltung der Wartezeiten 2019-2021
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1448 - Kompetenznetz für Kinder und Jugendliche: Auftragserteilung an Systemreferentinnen und Systemreferenten (SR)
massimeBeschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331 - Landesgesundheitsplan 2016-2020
massimeBeschluss vom 4. November 2014, Nr. 1304 - Blutplan der Autonomen Provinz Bozen 2015-2017
massimeBeschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 249 - Genehmigung der Kriterien für die Verschreibung von fachärztlichen Leistungen in den Bereichen Diabetologie, Rheumatologie und Urologie
62)
Art. 30 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 31 (Verbindlichkeit der Bestimmungen des Landesgesundheitsplanes)

(1) Die akkreditierten Gesundheitseinrichtungen, mit welchen eigene vertragliche Abkommen abgeschlossen oder welche anderweitig vom Land finanziert wurden, und die Organe und Körperschaften, die zum Schutz der Gesundheit der Bürger Südtirols tätig sind, sind in der Ausübung der Tätigkeiten, die zur Verwirklichung ihrer institutionellen Ziele notwendig sind, an die Inhalte des Landesgesundheitsplanes gebunden.

Art. 31/bis (Einführung von Registern von bedeutendem gesundheitlichen Interesse)   delibera sentenza

(1)  Unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, werden folgende Register eingeführt:

  1. Tumorregister,
  2. Register der seltenen Krankheiten,
  3. Register der Todesursachen,
  4. Diabetesregister,
  5. Register der implantierbaren Vorrichtungen,
  6. Register der Gelenksprothesen,
  7. Register der Herz- und Gefäßerkrankungen,
  8. Register der zerebrovaskulären Erkrankungen,
  9. Register für chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen,
  10. Register für chronische Niereninsuffizienz,
  11. Register genetischer Erkrankungen. 63)

(2) Zu Studien- und Forschungszwecken im medizinischen, biomedizinischen und epidemiologischen Bereich werden in den Registern laut Absatz 1 unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich des Datenschutzes meldeamtliche und gesundheitliche Daten von Personen gesammelt, die von den entsprechenden Krankheiten betroffen sind.

(3) Mit Durchführungsverordnung, die in Abstimmung mit dem Gutachten der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 20 und 154 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, erlassen wird, werden die Typen von sensiblen Daten, die durchführbaren Verarbeitungsvorgänge, der spezifische Zweck eines jeden in Absatz 1 angeführten Registers, die Rechtsträger, die Zugriff zum Register haben, und die Daten, in die sie einsehen können, sowie die Maßnahmen zur Aufbewahrung und zum Schutz der Daten festgelegt.

(4) Die Verarbeitung der Daten, die für die Schaffung der Register verwendet werden, muss in jedem Fall die Grundsätze der Notwendigkeit, der Zugehörigkeit, der Vollständigkeit und der nicht über das notwendige Maß hinausgehenden Daten laut Artikel 3, 11 und 22 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, berücksichtigen. 64)

(5)  Die in diesem Artikel vorgesehenen Tätigkeiten gehören zu den institutionellen Aufgaben der Epidemiologischen Beobachtungsstelle des Landes, die sie mit den Personal-, Finanz- und strukturell verfügbaren Ressourcen gemäß den geltenden Bestimmungen wahrnimmt. 65)

massimeBeschluss vom 22. September 2020, Nr. 729 - Verordnung über die Führung des Südtiroler Tumorregisters
63)
Art. 31/bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.
64)
Art. 31/bis wurde eingefügt durch Art. 43 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
65)
Art. 31/bis Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.

III. TITEL
Dienstleistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung - Formen der Gesundheitsversorgung und Kostenbeteiligung

I. Abschnitt
Betreuungsstandards

Art. 32 (Gesundheitliche Versorgung)     delibera sentenza

(1) Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet allen Anspruchsberechtigten die staatlich festgelegten einheitlichen Betreuungsstandards. Der Landesgesundheitsdienst kann die genannten Betreuungsstandards durch weitere Leistungen ergänzen.66)

massimeBeschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 796 - COVID 19: Grippeimpfung – Kostenlose Verabreichung für die gesamte Südtiroler Bevölkerung in der Grippesaison 2020/2021
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1415 - Genehmigung des Betreuungspfades der Autonomen Provinz Bozen: Betreuung der Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt, des Wochenbettes bei niedrigem geburtshilflichen Risiko und des gesunden Neugeborenen bis zum ersten Lebensjahr
massimeBeschluss vom 27. Mai 2014, Nr. 590 - Kriterien zur Erbringung der Plastischen Chirurgie im Landesgesundheitsdienst
massimeBeschluss Nr. 4054 vom 06.11.2006 - Abänderung der Richtlinien an die Sanitätsbetriebe bezüglich der Durchführung des Vorsorgemedizinprogrammes im Entwicklungsalter
66)
Art. 32 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.

Art. 32/bis  67)

67)
Art. 32/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, und später aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 32/ter (Behandlung der Mukoviszidose)   delibera sentenza

(1) Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen benennt einen Facharzt als Referenzperson für alle an Mukoviszidose erkrankten Patienten, die im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

(2) Der Referenzarzt koordiniert und überwacht die Behandlung dieser Patienten. Im Rahmen der Behandlung kann der Sanitätsbetrieb medizinische und nicht-medizinische Produkte auch aus dem Ausland importieren, die im Sinne der einschlägigen staatlichen Gesetzgebung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen und deren Notwendigkeit für den einzelnen Patienten vom Referenzarzt bestätigt wurde. 68)

(3) Das Land Südtirol gewährt den Menschen mit Mukoviszidose, deren Funktionseinschränkungen in den alltäglichen Handlungen nicht eine Zuordnung zu einer der Pflegestufen laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, rechtfertigen, die aber aufgrund der Komplexität ihrer Krankheit einen erhöhten Bedarf an physiotherapeutischen Leistungen aufweisen, einen monatlichen Pauschalbetrag für die Physiotherapie zu Hause. 69)

(4) Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Förderungen und legt die entsprechenden Kriterien fest. 70)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1132 - Richtlinien für die Zuerkennung eines Beitrags an Personen, die an Mukoviszidose erkrankt sind
68)
Art. 32/ter wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.
69)
Art. 32/ter Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
70)
Art. 32/ter Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 33 (Indirekte Krankenhausbetreuung)           delibera sentenza

(1) Die beim Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufgenommen werden, die für die erforderliche Leistung mit dem staatlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Landesgesundheitsdienst nicht vertraglich gebunden sind, haben Anrecht auf Rückerstattung der effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Kosten, es sei denn, die betreffenden Personen verfügen über eine Privatversicherung oder können andere von der Landesregierung anerkannte Entschädigungsformen in Anspruch nehmen, welche solche medizinische Kosten decken. Im Falle, dass diese Gesundheitsleistungen nur teilweise abgedeckt werden, steht ein Höchstbetrag zu, der insgesamt, mit der von der Versicherung abgedeckten Quote, nicht den effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Betrag übersteigen darf. Der Rückerstattungsbetrag wird nach dem von der Landesregierung festgesetzten Tarif bemessen, welcher unter jenem für direkt erbrachte Leistungen liegt und auf Grund der von derselben festgesetzten Einkommensgrenze festgelegt wird. 71)

(1/bis) Die Landesregierung kann die Rückerstattung der Leistungen an die Voraussetzungen der Qualität und Angemessenheit koppeln. 72)

(2) Zur Rückerstattung der Kosten durch den Sanitätsbetrieb legt die Landesregierung die Modalitäten für den Zugang zur betreffenden Einrichtung sowie die Fristen für die Einreichung des Antrags und der diesbezüglichen Unterlagen fest. Werden die Fristen nicht beachtet, so hat dies den Verfall zur Folge.73)

(3)Gegen den negativen Bescheid hinsichtlich der Rückerstattung kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bei der Landeskommission für die Entscheidung über die Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung Beschwerde eingelegt werden. Die Kommission wird bei der Landesabteilung Gesundheit errichtet und entscheidet endgültig über die Beschwerden. Sie wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Vorsitzendem oder seinem Bevollmächtigten, die bei der Abteilung Gesundheit ausgewählt werden,   und sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder müssen Ärzte sein, wobei mindestens einer freiberuflich tätig sein muss. Die restlichen Mitglieder sind Landesbeamte. 74)

(4) Der Kommission laut Absatz 3 werden außerdem die Aufgaben der regionalen Bezugsstelle laut Artikel 3 des Dekrets des Gesundheitsministers vom 3. November 1989 übertragen.

massimeBeschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 874 - Zertifizierung der Voraussetzungen für die Eignung zur Tätigkeit in akkreditierten öffentlichen und privaten Palliativbetreuungsnetzwerken
massimeBeschluss vom 26. September 2017, Nr. 1036 - Indirekte Gesundheitsbetreuung - teilweise Änderung der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 2081/11 und Nr. 554/13
massimeBeschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211 - Indirekte Krankenhausbetreuung - teilweise Abänderung des Beschlusses der Landesregierung, Nr. 2081/2011
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 733 - Festsetzung des Tagessatzes für die medizinische Betreuung und die Versorgung mit Heilbehelfen und Arzneimitteln in Seniorenwohnheimen und auf territorialer Ebene in der Provinz Bozen zu Gunsten der im Ausland versicherten Patienten - Aufhebung des eigenen Beschlusses vom 14. Jänner 2013, Nr. 55
massimeBeschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1216 - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung – teilweise Änderung der Beschlüsse Nr. 2081/11 und Nr. 554/13
massimeBeschluss vom 15. April 2013, Nr. 554 - Rückvergütung für ambulatorische chirurgische Leistungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1216 vom 14.10.2014) (siehe auch Beschluss Nr. 1036 vom 26.09.2017)
massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794 - Arzneimittel gleicher Zusammensetzung: Festlegung der Höchstpreise für die Rückvergütung und Genehmigung der Verschreibungs- und Abgabemodalitäten (abgeändert mit Beschluss Nr. 1713 vom 19.11.2012 und Beschluss Nr. 181 vom 04.02.2013)
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2081 - Festlegung des neuen Rückerstattungssystems für die indirektre Betreuung bei Krankenhausaufenthalten (abgeändert mit Beschluss Nr. 1216 vom 14.10.2014 und Beschluss Nr. 211 vom 23.02.2016) (siehe auch Beschluss Nr. 1036 vom 26.09.2017)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza15 dicembre 2009, n.403 - Assistenza ospedaliera indiretta - diritto al rimborso secondo il tariffario provinciale - procedura informatica per la classificazione del ricovero – nessuna discrezionalità da parte dell’ A.S.L.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 241 del 01.07.2008 - Spese sanitarie all'estero senza preventiva autorizzazione - diniego di rimborso - giurisdizione giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 152 del 22.04.2008 - Riforma sanitaria - D.Lgs. n. 502/1992 - passaggio dal sistema convenzionale a quello dell'accreditamento e degli accordi contrattuali - laboratorio di analisi cliniche - parificazione tra strutture pubbliche e private - facoltà del cittadino di libera scelta della struttura sanitaria: limiti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 93 del 14.03.2005 - Prestazioni sanitarie all'estero - concorso nelle spese - condizioni
71)
Art. 33 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, so ersetzt.
72)
Art. 33 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
73)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6
74)
Art. 33 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, später durch Art. 3 Absatz 7 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4, und  schließlich so geändert  durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 34 (Indirekte fachärztliche Betreuung)       delibera sentenza

(1) Die beim Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die fachärztliche ambulatorische Leistungen, einschließlich der Rehabilitation, der instrumentaldiagnostischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, in Anspruch nehmen, haben Anrecht auf Vergütung der Kosten, die sie effektiv getragen haben und die vom Landesgesundheitsdienst anerkannt sind. Die Leistungen können bei freiberuflich tätigen Fachärzten und bei Einrichtungen, welche für jene Arten von Leistungen nicht mit dem nationalen Gesundheitsdienst vertragsgebunden sind, in Anspruch genommen werden. Obgenannte Leistungen sind auch rückvergütbar, wenn sie von einem Gesundheitsdienstleiter in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden. 75)

(2)Unter die Leistungen, die laut Absatz 1 vergütet werden können, fallen auch jene, die von Zahnärzten erbracht werden, die zur Berufsausübung befähigt und im Landesberufsverzeichnis eingetragen sind, und die fachärztlichen Visiten, die von Krankenhausärzten privat außerhalb der öffentlichen und konventionierten Strukturen durchgeführt werden.76)

(3) Es werden außerdem die vom Facharzt für die Diagnose beantragten instrumental-diagnostischen Leistungen und Laborleistungen, die in Einrichtungen, welche nicht mit dem nationalen Gesundheitsdienst vertragsgebunden sind, erbracht werden, vergütet.

(4)Die Vergütung der fachärztlichen ambulanten Leistungen erfolgt durch den Sanitätsbetrieb. Die Landesregierung bestimmt, nach Anhören des Landeskomitees für die Planung im Gesundheitswesen, die Fachrichtungen und die Leistungsarten sowie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen, die Höhe der vergütbaren Beträge.77)

(5)78)

(6) Für die Vergütungen laut den Absätzen 4 und 5 durch den Sanitätsbetrieb, bei dem der Betroffene eingetragen ist, legt die Landesregierung die Modalitäten für die Inanspruchnahme der indirekten fachärztlichen Betreuung sowie die Ausschlussfristen und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags samt Unterlagen fest. Ein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn die Bewilligung eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines Kinderarztes freier Wahl oder eines beim Landesgesundheitsdienst angestellten Arztes vorgelegt wird. In dringenden Fällen, die der Leistungserbringer entsprechend bestätigen muss, und in den in Absatz 3 vorgesehen Fällen wird von dieser Bedingung abgesehen. Die Landesregierung bestimmt die Fachrichtungen, in denen die oben genannte Bewilligung nicht erforderlich ist.79)

(7) Gegen den abschlägigen Bescheid hinsichtlich der Vergütung kann bei der Kommission laut Artikel 33 Absatz 3 Beschwerde eingelegt werden.

massimeBeschluss vom 26. September 2017, Nr. 1036 - Indirekte Gesundheitsbetreuung - teilweise Änderung der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 2081/11 und Nr. 554/13
massimeBeschluss vom 18. November 2014, Nr. 1388 - Rückvergütung von fachärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, die im Ausland erbracht wurden
massimeBeschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1216 - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung – teilweise Änderung der Beschlüsse Nr. 2081/11 und Nr. 554/13
massimeBeschluss vom 15. April 2014, Nr. 450 - Genehmigung der Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 und Widerruf des Landesbeschlusses Nr. 1687 vom 12. November 2012
massimeBeschluss vom 15. April 2013, Nr. 554 - Rückvergütung für ambulatorische chirurgische Leistungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1216 vom 14.10.2014) (siehe auch Beschluss Nr. 1036 vom 26.09.2017)
massimeBeschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608 - Genehmigung der Kriterien für die indirekte kurative zahnärztliche Betreuung laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16 und Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5 März 2001
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 241 del 01.07.2008 - Spese sanitarie all'estero senza preventiva autorizzazione - diniego di rimborso - giurisdizione giudice ordinario
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 122 vom 03.04.2007 - Verweigerte Rückvergütung der im Ausland angefallenen Arztkosten - Gerichtsbarkeit des ordentlichen Richters
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 181 del 20.04.2006 - Spese sanitarie all'estero in assenza di autorizzazione - domanda di rimborso - giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 441 del 21.12.2005 - Prestazioni sanitarie - spese mediche private - possibilità di assistenza sanitaria da parte strutture pubbliche - nessun rimborso - prestazione sociale di natura economica -reddito dei genitori
75)
Art. 34 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 9 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
76)
Art. 34 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 5 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
77)
Art. 34 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
78)
Art. 34 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
79)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6

Art. 34/bis (Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung)   delibera sentenza

(1)  Die vorherige Genehmigung für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne der Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung kann auch dann erteilt werden, wenn die betreffende Gesundheitsdienstleistung im Staatsgebiet innerhalb eines aus medizinischer Sicht vertretbaren Zeitraums erbracht werden kann.80)

(2)  Gegen die Ablehnung der vorherigen Genehmigung laut Absatz 1 sowie gegen den negativen Bescheid hinsichtlich der Rückerstattung der Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß Richtlinie 2011/24/EU kann innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen Beschwerde bei der Kommission laut Artikel 33 Absatz 3 eingereicht werden. 81)

(3)  Die Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung werden in dem von den entsprechenden Landestarifen vorgesehenen Ausmaß ohne Kostenbeteiligung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erstattet. 82) 83)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 13 novembre 2014, n. 256 - Legge di stabilità 2013 - regolazione finanziaria della mobilità sanitaria internazionale - ricorso inammissibile per insufficiente motivazione
80)
Art. 34/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 10 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
81)
Art. 34/bis Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 8  des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
82)
Art. 34/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juni 2014, Nr. 4.
83)
Siehe auch Art. 2 des L.G. vom 19. Juni 2014, Nr. 4.

Art. 34/ter (Vereinbarungen mit ausländischen Kliniken)   delibera sentenza

(1) Sofern der Sanitätsbetrieb nicht imstande ist, bestimmte Gesundheitsleistungen mit hohem Grad an Spezialisierung zu erbringen, kann er gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit ausländischen Gesundheitseinrichtungen Vereinbarungen abschließen, die dazu dienen, die Erbringung dieser Leistungen auch in deutscher Sprache zu gewährleisten. Damit wird die Erbringung der wesentlichen Betreuungsstandards zu Gunsten all jener Personen gesichert, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind. 84)

(2) Die Landesregierung legt die klinischen Fachgebiete mit hohem Grad an Spezialisierung laut Absatz 1 fest.

(3) Der Sanitätsbetrieb legt die Kriterien fest, nach denen die Patienten in die Einrichtungen laut Absatz 1 entsandt werden, und bestimmt die zum Entsenden berechtigten Ärzte, welche im Einzelfall vor dem Zugang zu ausländischen Leistungserbringern die klinische Notwendigkeit und die Angemessenheit bewerten. 85)

(4) Der Sanitätsbetrieb erstellt jährlich innerhalb April einen auf das Vorjahr bezogenen Bericht über die Umsetzung der Vereinbarungen laut Absatz 1, der an das zuständige Amt der Landesabteilung Gesundheit zu übermitteln ist. 86)

massimeBeschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1099 - Ermächtigung an den Südtiroler Sanitätsbetrieb zum Abschluss von Vereinbarungen mit Gesundheitseinrichtungen im Ausland gemäß Art. 34/ter des LG 7/2001
84)
Art. 34/ter Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
85)
Art. 34/ter Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
86)
Art. 34/ter wurde eingefügt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

II. Abschnitt
Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen

Art. 35 (Allgemeine Bestimmungen)               delibera sentenza

(1) Bei der Festlegung der Kostenbeteiligung am Gesundheitsdienst sowie bei der Befreiung von der Bezahlung des Tickets hält sich das Land Südtirol an die Grundsätze der einschlägigen gesamtstaatlichen Rechtsvorschriften. Für die Leistungen, die laut Artikel 32 die von staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen einheitlichen Betreuungsstandards überschreiten, führt die Landesregierung eine Kostenbeteiligung ein, die sich auf eine Bewertung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten und seiner Familienangehörigen stützt. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Bewertung der wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Lage festgelegt, auch unter Berücksichtigung von Artikel 7 und 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, betreffend "Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen", in geltender Fassung.87)

(1/bis) 88)

(2) Für die Leistungen, die unter die auf staatlicher Ebene festgelegten einheitlichen Betreuungsstandards fallen, ermächtigt die Landesregierung die Einführung, auf dem Versuchswege, des neuen Systems der Kostenbeteiligung an den Leistungen und legt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. April 1998, Nr. 124, die Kriterien für die Befreiung von der Beteiligung fest.

(3) Die Landesregierung kann das gesamtstaatliche Verzeichnis der Krankheitsformen, die Anrecht auf die Ticketbefreiung geben, ergänzen, indem sie darin jene Krankheiten aufnimmt, deren Häufigkeit gebietsmäßig bedingt oder außerordentlich ist.

(4) Zur Anwendung der in Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197, festgelegten Grundsätze ist die Landesregierung ermächtigt, das gesamtstaatliche Verzeichnis der Leistungen, die in hochspezialisierten Gesundheitseinrichtungen im Ausland in Anspruch genommen werden können, dahingehend zu ergänzen, daß auch Krankheiten aufgenommen werden, die in Südtirol häufig auftreten.

massimeBeschluss vom 26. September 2023, Nr. 814 - Aktualisierung der Beschlüsse Nr. 215/2022 (Herpes Zoster Impfung) und Nr. 1491/2017 (Pneumokokken Impfung)
massimeBeschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 481 - Versuchsweise Gewährung von Beiträgen an Personen mit körperlichen Behinderungen für den Kauf von Hilfsmitteln, Orthesen und Prothesen zur Ausübung von Aktivitäten im Amateursport
massimeBeschluss vom 29. März 2022, Nr. 215 - Aktualisierung der Beschlüsse Nr. 1497/2017 und Nr. 1491/2017 – HPV (humanes Papilloma Virus) und Herpes zoster Impfung (siehe auch Beschluss Nr. 814 vom 26.09.2023)
massimeBeschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1122 - Aktualisierung der ambulanten Leistungen und einiger Leistungen, die bei chronischen und invaliditätsverursachenden Krankheiten mit Ticketbefreiung verschrieben werden können
massimeBeschluss vom 23. März 2021, Nr. 277 - COVID-19: Ausnahmeregelungen im Gesundheitsbereich (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1103 - Richtlinien zur Gewährung von Medizinprodukten an Personen mit Diabetes
massimeBeschluss vom 3. November 2020, Nr. 858 - Organisatorische, technische und räumliche Voraussetzungen der Apotheken für die Durchführung von serologischen Schnelltests zur Selbstkontrolle sowie Antigen-Schnelltests auf Covid-19
massimeBeschluss vom 23. Juli 2019, Nr. 637 - Festlegung der Schwellenwerte für die Zulässigkeit der Leistungen im Rahmen des stationären Aufenthaltes gemäß DPCM vom 12.01.2017, Anlage 2A
massimeBeschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 1005 - Genehmigung des "Landesnotfallplans für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit" der Autonomen Provinz Bozen und Errichtung der Kriseneinheit
massimeBeschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 415 - Verteilung von Blutzuckermessgeräten, Blutzuckerteststreifen und Lanzetten über die Apotheken
massimeBeschluss vom 28. Dezember 2017, Nr. 1497 - Impfungen - Neufestlegung der Risikogruppen, für welche Impfungen kostenlos verabreicht werden
massimeBeschluss vom 18. April 2017, Nr. 457 - Aktualisierung der wesentlichen Betreuungsstandards (WBS)
massimeBeschluss vom 21. Mai 2012, Nr. 762 - Umsetzung des Dekretes des Wirtschaftsund Finanzministers, in Zusammenarbeit mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialwesen, vom 11. Dezember 2009
massimeBeschluss vom 7. Juni 2010, Nr. 982 - Änderung der Prozedur für die Ausstellung der Bescheinigung zur Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe für Bedürftige (Kodex 99) (abgeändert mit Beschluss Nr. 1601 vom 27.09.2010 und Beschluss Nr. 539 vom 13.05.2014)
87)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
88)
Art. 35 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 30. Juli 2019, Nr. 6.

Art. 35/bis (Kosten für gesundheitliche Leistungen infolge unerlaubter Handlungen)

(1) Sind die gesundheitlichen Leistungen Folge einer unerlaubten Handlung, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten desjenigen, der die unerlaubte Handlung begangen hat.

(2) Die Sanitätsbetriebe sorgen für die Eintreibung der Beträge im Sinne von Artikel 76 Absatz 3; die geltenden Bestimmungen bezüglich Rückerstattung der Leistungen zugunsten der Geschädigten aus dem Kraft- und Wasserfahrzeugverkehr bleiben aufrecht.89)

89)
Art. 35/bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 35/ter (Kostenlose Leistungen)

(1)  Der Landesgesundheitsdienst erbringt kostenlos die Leistungen gemäß den Artikeln 186 Absatz 5 und 187 Absätze 3, 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285 (Neue Straßenverkehrsordnung), unter Berücksichtigung des Artikels 194 desselben gesetzesvertretenden Dekrets. 90)

90)
Art. 35/ter wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 11 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9. Siehe hierzu auch Art. 8 Absatz 12 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 36 (Beteiligung an den Krankenhausspesen)       delibera sentenza

(1) Je nach finanzieller Entwicklung der Ausgaben im Bereich des Gesundheitswesens in Südtirol ist die Landesregierung ermächtigt, eine Kostenbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt einzuführen, die den nachstehenden Bestimmungen entsprechend festzusetzen ist.

(2) Für jeden Verweiltag, der Entlassungstag ausgenommen, in einer akkreditierten Krankenhauseinrichtung, mit welcher eigene vertragliche Abkommen abgeschlossen wurden, österreichische Krankenhauseinrichtungen eingeschlossen, kann, auch für die Aufnahme von Patienten zur Rehabilitation und für postakute Behandlungen, eine Kostenbeteiligung pro Tag vorgesehen werden, deren Höhe von der Landesregierung jährlich festgesetzt wird.

(3) Die Kostenbeteiligung im Bereich des Gesundheitswesens laut den Absätzen 1 und 2 kann nur vorgesehen werden, um zu vermeiden, daß die Beteiligungen für ambulante Leistungen umgangen werden. Auf jeden Fall kann eine Beteiligung für die Abdeckung der Kosten für Verpflegung und Unterkunft vorgesehen werden. Dabei werden die Kriterien gemäß Artikel 35 Absatz 1 zur Anwendung gebracht.

(4) Die Kostenbeteiligung laut Absatz 2 wird für die Aufnahmen infolge von Unfällen, die auf Sport- oder Freizeitbetätigungen zurückzuführen und von der Landesregierung als besonders risikoreich eingestuft sind, erhöht. Davon ausgenommen sind in jedem Falle Breitensportarten und in Südtirol traditionelle sportliche Aktivitäten.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, auf die Leistungen der ersten Hilfe in einem Krankenhaus in Südtirol, denen keine Aufnahme ins Krankenhaus folgt, die Bestimmungen über die Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen anzuwenden.

(5/bis) Die Landesregierung ergreift Maßnahmen, um nicht dringende Zugänge zu Leistungen der Notaufnahme in den Krankenhäusern einzuschränken. Im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung können diese Maßnahmen auch auf eine Beteiligung an den Kosten für die Leistungen und das Ausmaß der Kostenbeteiligung zu Lasten der Betreuten ausgerichtet sein, für die keine Kostenbefreiung laut der geltenden staatlichen Gesetzgebung gilt. 91)

(6) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, eine Kostenbeteiligung für den Krankentransport und für die Flugrettung einzuführen, deren Höhe jährlich von der Landesregierung festzusetzen ist. Der Anteil der Kostenbeteiligung seitens des Bürgers ist mit Bezug auf das Alter der bedienten Bevölkerung und auf die orographische Struktur des Territoriums festgelegt.

(7) Die Kostenbeteiligung laut den Absätzen 2, 4, 5 und 6 gilt nicht für Personen, die von der Bezahlung des Tickets befreit sind. Die Aufnahmen zur Entbindung unterliegen nicht der Kostenbeteiligung laut dieser Bestimmung.

massimeBeschluss vom 26. September 2023, Nr. 811 - Aktualisierung der Tarife für die Begleitung von Patienten in den Krankenhäusern des Südtiroler Sanitätsbetriebes
massimeCorte costituzionale - ordinanza vom 04. November 2020, Nr. 241 - Sanità pubblica - Servizi di pronto soccorso - Attribuzione alla Giunta provinciale della competenza ad adottare provvedimenti per limitare gli accessi - Previsione che le prestazioni differibili sono interamente a carico del paziente, anche se esentato dal pagamento del ticket - Estinzione del processo per rinuncia
massimeBeschluss vom 13. Oktober 2020, Nr. 795 - COVID-19: Hinweise für die Bezahlung von Nasen-Rachen-Abstrichen, Antigen- und serologischen Tests, die auf Anfrage von Privatpersonen durchgeführt werden
massimeBeschluss vom 19. November 2019, Nr. 983 - Neue Bestimmungen in Bezug auf die Notaufnahme
massimeBeschluss vom 30. September 2013, Nr. 1416 - Ergänzung des Beschlusses der Landesregierung vom vom 15. Juni 1998, Nr. 2573 betreffend das Tarifverzeichnis für Leistungen, die im Interesse oder auf Anfrage von Privaten oder der öffentlichen Einrichtungen erbracht werden
massimeBeschluss vom 21. Mai 2012, Nr. 762 - Umsetzung des Dekretes des Wirtschaftsund Finanzministers, in Zusammenarbeit mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialwesen, vom 11. Dezember 2009
massimeBeschluss Nr. 423 vom 14.03.2011 - Festlegung des allumfassenden Tagessatzes für die „Palliativbetreuung“, die auf Landesebene von öffentlichen Einrichtungen erbracht wird, mit Gültigkeit ab 01.01.2011
massimeBeschluss Nr. 1068 vom 21.06.2010 - Genehmigung der psychologischen und gynäkologischen Betreuungspfade, welche die Familienberatungsstellen im Rahmen der Befreiungspfade, welche die Famileinberatungsstellen im Rahmen der Befreiung von der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe (Ticketbefreiung) erbringen dürfen und Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 3170 vom 30.12.2009)
91)
Art. 36 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 30. Juli 2019, Nr. 6, und später so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.

Art. 36/bis (Nicht erfolgte Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen)     92) delibera sentenza

(1) Wer eine ambulante fachärztliche Leistung beim Sanitätsbetrieb vorgemerkt hat, diese jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt nicht wahrnehmen kann oder will, muss dies dem Sanitätsbetrieb und gegebenenfalls der privaten Gesundheitseinrichtung, welche die ambulante fachärztliche Leistung im Auftrag des Landesgesundheitsdienstes erbringt, innerhalb der von der Landesregierung gemäß Absatz 5 festgelegten Frist mitteilen; dadurch wird gewährleistet, dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Wartelisten effizienter verwalten kann.

(2) Denjenigen, die sich nicht zum vorgemerkten Zeitpunkt einfinden, um die Leistung in Anspruch zu nehmen, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 35,00 Euro auferlegt, wenn sie es ohne gerechtfertigten Grund unterlassen haben, den Termin im Sinne von Absatz 1 abzusagen; dies gilt auch für Personen, die aus welchem Grund auch immer von einer Beteiligung an den Gesundheitsausgaben befreit sind.

(3) 93)

(4) Die Zahlung der Verwaltungsstrafen laut den Absätzen 2 und 3 in reduziertem Ausmaß ist nicht zulässig. Der Sanitätsbetrieb verhängt die Verwaltungsstrafen nach den einschlägigen Landesbestimmungen und hebt sie nach diesen Bestimmungen ein. Die entsprechenden Einnahmen gehen an den Sanitätsbetrieb. Keine Verwaltungsstrafe wird auferlegt, wenn die von der Landesregierung festgelegten Umstände vorliegen, die die nicht erfolgte Inanspruchnahme der vorgemerkten fachärztlichen Leistung rechtfertigen.

(5) Die Landesregierung legt die Frist für die Mitteilung laut Absatz 1 fest, die Richtlinien für die korrekte Anwendung dieses Artikels, sowie den Beginn der Maßnahmen laut den Absätzen 2 und 3 und sieht eventuelle Fälle vor, in denen die Verwaltungsstrafe nicht angewandt wird, sowie Maßnahmen für eine möglichst flächendeckende Patienteninformation. 94)

massimeBeschluss vom 29. März 2022, Nr. 214 - Vereinfachung der Bestimmungen im Gesundheitsbereich nach Beendigung des COVID-19-Notstandes
massimeBeschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 543 - Änderung der Regelung für unterlassene Absagen von vorgemerkten fachärztlichen ambulanten Leistungen
massimeBeschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1121 - Aktualisierung des Beschlusses der Landesregierung 657/2018 „Regelung bei unterlassener Absage von vorgemerkten fachärztlichen ambulanten Leistungen” (abgeändert mit Beschluss Nr. 543 vom 25.06.2019)
massimeBeschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 657 - Regelung bei unterlassener Absage von vorgemerkten fachärztlichen ambulanten Leistungen (siehe auch Beschluss Nr. 1121 vom 30.10.2018)
92)
Die Überschrift von Art. 36/bis wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 30. Juli 2019, Nr. 6.
93)
Art. 36/bis Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 30. Juli 2019, Nr. 6.
94)
Art. 36/bis wurde eingefügt durch Art. 15 Abatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.

IV. TITEL
Regelung der Erbringung der Leistungen

Art. 37 (Erbringung der gesundheitlichen Leistungen)            delibera sentenza

(1) Die Erbringung der von den Betreuungsstandards zugunsten der Bürger vorgesehenen fachärztlichen ambulatorischen Leistungen, einschließlich der Rehabilitation, der instrumentaldiagnostischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, sowie die Krankenhausaufenthalte werden vom Sanitätsbetrieb in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Gesundheitsplanung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes gewährleistet. Die fachärztlichen Leistungen umfassen auch die psychologischen und psychotherapeutischen Leistungen.

(2) Die Sanitätsbetriebe erbringen die Leistungen laut Absatz 1 über ihre Krankenhauseinrichtungen sowie über andere akkreditierte Gesundheitseinrichtungen und über akkreditierte Freiberufler, mit denen der Sanitätsbetrieb eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Den genannten Einrichtungen und Freiberuflern entrichten die Sanitätsbetriebe aufgrund eigener Abkommen, die auf die Akkreditierung beruhen, einen entsprechend der erbrachten Leistung festgesetzten Betrag und eventuell ein Stundenhonorar. Das Entgelt der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Kinderärzte freier Wahl wird vertraglich festgelegt. Für die Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, werden die Ärzte für Allgemeinmedizin und die Kinderärzte freier Wahl dem Akkreditierungsverfahren unterzogen.95)

(3) Entsprechend den staatlichen und den auf Landesebene vorgegebenen Planungsrichtlinien bestimmt die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erbringer gesundheitlicher Leistungen und die Verfahren zur Gewährung der Akkreditierung sowie die Indikatoren und die Verfahren zur Überprüfung dieser Voraussetzungen. Sie bestimmt weiters eventuelle Anpassungsfristen in Bezug auf die Voraussetzungen, die Strafen bei Nichterfüllung, die Fälle, in denen von den Voraussetzungen abgewichen werden kann, sowie die Fälle, in welchen den Erbringern gesundheitlicher Leistungen die Akkreditierung entzogen und das mit den Sanitätsbetrieben abgeschlossene Abkommen aufgelöst wird; dafür legt sie auch die Modalitäten fest. Insbesondere sieht die Landesregierung die Schaffung eigener Fachorgane vor, die mit der Ermittlung und Bewertung unter Beachtung des Objektivitätsgrundsatzes befasst sind, sowie die Errichtung eines Registers der akkreditierten Einrichtungen. Weiters regelt die Landesregierung die Beziehungen zwischen der Tätigkeit und den Funktionen der für die Gewährung der Akkreditierung bzw. die Erteilung der Erlaubnis gemäß Artikel 39 zuständigen Organe, wobei sie zu diesem Zweck angemessene Tarife festsetzen kann.96)

(4) Die fachärztlichen Leistungen laut Absatz 1 müssen vom Arzt für Allgemeinmedizin oder vom Kinderarzt freier Wahl beantragt werden; für die von der Landesregierung festgelegten Fachrichtungen ist kein Antrag erforderlich.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzen die Sanitätsbetriebe das Gesundheitspersonal ein, mit welchem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Vertragsverhältnis im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 13. März 1992, Nr. 261, sowie des Landesabkommens für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten besteht.

(6) Die Einstufung der vertragsgebundenen Ambulatoriumsfachärzte in die Stellenpläne der Sanitätsbetriebe erfolgt im Sinne der staatlichen Bestimmungen.

massimeBeschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 139 - Neue Richtlinien für die Festlegung der Vertragsvereinbarungen mit den öffentlichen und privaten Einrichtungen
massimeBeschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 438 - Plan zur Intermediärbetreuung 2022-2026 und Änderung zum Beschluss Nr. 1098/2021
massimeBeschluss vom 29. März 2022, Nr. 214 - Vereinfachung der Bestimmungen im Gesundheitsbereich nach Beendigung des COVID-19-Notstandes
massimeBeschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1098 - Planungsdokument für die Festsetzung des Gesundheitsbedarfs für den Zeitraum 2021-2024 (abgeändert mit Beschluss Nr. 438 vom 21.06.2022)
massimeBeschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 483 - Festlegung der Tarife im Bereich des Transfusionsdienstes
massimeBeschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 499 - Defibrillatoren-Pflicht im Sport und Retraining für die Ermächtigung zur Benutzung des Defibrillators außerhalb des Krankenhauses
massimeBeschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1544 - Definition der Parameter des Betreuungsbedarfs zu Planungszwecken und der Kriterien zur Bewertung der durchgeführten Tätigkeiten, auch zum Zwecke der Gewährung und Erneuerung der institutionellen Akkreditierung
massimeBeschluss vom 10. November 2015, Nr. 1301 - Dauer der Ermächtigung zur Benutzung der Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses und Inkrafttreten der Defibrillatoren-Pflicht, gemäß Ministerialdekret vom 24. April 2013 im Amateursport: Abänderung des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525 (abgeändert mit Beschluss Nr. 499 vom 29.05.2018)
massimeBeschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525 - Ausstattung der Sportanlagen mit einem halbautomatischen Defibrillator und zu dessen Benutzung ermächtigtes Personal (siehe auch Beschluss Nr. 1301 vom 10.11.2015) (abgeändert mit Beschluss Nr. 499 vom 29.05.2018)
massimeBeschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651 - Ermächtigung und Regelung für die Benutzung der halbautomatischen Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses (abgeändert mit Beschluss Nr. 1525 vom 09.12.2014 und Beschluss Nr. 746 vom 18.10.2022)
massimeBeschluss vom 19. März 2012, Nr. 409 - Leitlinien für die Ausarbeitung und Führung des Landeskrankenhausarzneimittelverzeichnisses - LKAV
massimeBeschluss Nr. 2134 vom 20.12.2010 - Genehmigung der Landesrichtlinien zur Verwaltung des Day-Services durch Anwendung der integrierten Ambulanz („PAC“)
massimeBeschluss vom 11. Februar 2008, Nr. 409 - Ermächtigung und Regelung für die Benutzung der halbautomatischen Defibrillatoren außerhalb des Krankenhause (abgeändert mit Beschluss Nr. 746 vom 18.10.2022)
massimeBeschluss vom 17. Februar 2003, Nr. 406 - Regelung der Bewilligung und Akkreditierung der medizinischen Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals im Gesundheitswesen. Festlegung der technischen Organe für die Akkreditierung und Bewilligung und Erstellung der Register der bewilligten und akkreditierten Einrichtungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1428 vom 19.09.2011) (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)
95)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
96)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 37/bis (Krankenmobilität)

(1)  Zur Bestimmung der Körperschaft, die für die Ausgaben zur stätionären Betreuung der psychisch Kranken der früher als „Irrenhäuser“ bezeichneten psychiatrischen Anstalten aufkommen muss, ist ab dem Jahr 2011 der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einlieferung maßgeblich. Eine spätere Verlegung des Wohnsitzes in die Gemeinde, in welcher sich die Heilanstalt befindet, ist dabei irrelevant. Die entstehenden Kosten werden im Rahmen der interregionalen Krankenmobilität verrechnet.

(2) 97)

(3) 98) 99)

97)
Art. 37/bis Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
98)
Art. 37/bis wurde eingefügt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
99)
Art. 37/bis Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 38 (Abkommen mit den Apotheken des Landes)    delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, mit den in Südtirol repräsentativsten Gewerkschaftsverbänden der öffentlichen und der privaten Apotheken für die Dauer von drei Jahren Abkommen zur Regelung der pharmazeutischen Versorgung abzuschließen. Diese Abkommen müssen folgendes vorsehen:

  1. der Landesgesundheitsdienst nimmt die pharmazeutische Versorgung über die öffentlichen und die privaten Apotheken wahr, die nach Vorlage des Rezeptes des Arztes Arzneimittel, Galenika, diätetische Produkte, medizinische Hilfsmittel und andere Gesundheitsprodukte, die vom gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Betreuungsstandards erbracht werden können, ausgeben;
  2. für die pharmazeutische Versorgung laut Buchstabe a) entrichtet der zuständige Sanitätsbetrieb der ausfolgenden Apotheke, nach Abzug des allfälligen Anteiles, den der Betreute selbst bezahlen muß, den Preis für das ausgegebene Produkt; für die Auszahlung muß die Apotheke das mit Marke versehene Rezept oder einen anderen Beleg, der die Ausgabe an den Betreuten bestätigt, vorlegen; erfolgt die Auszahlung nach der im Abkommen festgelegten Frist, stehen der Apotheke die gesetzlichen Zinsen zu;
  3. die Festlegung der Modalitäten für die Vorlage des Rezeptes des Arztes, die Fristen für die Auszahlung sowie die Bedingungen für die Mitarbeit der Apotheken. 100)

(2) Das Abkommen muß die Einsetzung einer Überwachungskommission für die Anwendung von Artikel 36 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, über die gleichzeitige Verfassung in deutscher und italienischer Sprache der Etiketten und der Beipackzettel der Arzneimittel vorsehen.

massimeBeschluss vom 5. Oktober 2021, Nr. 857 - Organisatorische, technische und räumliche Voraussetzungen, welche die Apotheken für die Verabreichung von Impfstoffen besitzen müssen
massimeBeschluss vom 22. April 2013, Nr. 612 - Abgabe von Produkten für Hyposensibilisierungstherapien und von Adrenalin - Fertigspritzen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes
massimeBeschluss vom 17. August 2012, Nr. 1214 - Realisierung eines "Systems der telematischen Datensammlung der auf Landesebene elektronisch gemachten ärztlichen Verschreibungen" zur Überwachung der Ausgaben im Gesundheitswesen
massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794 - Arzneimittel gleicher Zusammensetzung: Festlegung der Höchstpreise für die Rückvergütung und Genehmigung der Verschreibungs- und Abgabemodalitäten (abgeändert mit Beschluss Nr. 1713 vom 19.11.2012 und Beschluss Nr. 181 vom 04.02.2013)
massimeBeschluss vom 28. November 2011, Nr. 1835 - Richtlinien betreffend besondere Formen der Abgabe von Medikamenten an die Betreuten
100)
Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 42 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.

Art. 39 (Private Erbringer von gesundheitlichen Leistungen)      delibera sentenza

(1) Die Durchführung von Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, erfolgt unter Beachtung von Artikel 40 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10. Die Landesregierung erteilt die Erlaubnis zur Errichtung von privaten Krankenhauseinrichtungen für akute und postakute Patienten, von privaten Ambulatorien, einschließlich jener für Rehabilitation, Instrumentaldiagnostik und Laboruntersuchungen, und von stationären gesundheitlichen und sozio-sanitären Einrichtungen auf Sprengelebene sowie zu deren Umbau, Erweiterung, Umgestaltung, Verlegung und Inbetriebnahme. Der Landesregierung steht zudem die Befugnis zu, die Erlaubnis zur Errichtung und Inbetriebnahme der Praxen der Zahnärzte, Ärzte und der anderen Berufe im Gesundheitswesen zu erteilen, welche chirurgisch ambulatorische oder diagnostische und therapeutische Leistungen erbringen, die besonders komplex sind oder ein Risiko für die Sicherheit der Patienten darstellen, für die Praxen der freiberuflich Tätigen, welche sich akkreditieren wollen, sowie für die Praxen der freiberuflich Tätigen, für die die Landesregierung die Notwendigkeit einer Erlaubnis feststellt. Die Tätigkeit der Freiberufler im Gesundheitswesen, die keiner Erlaubnis unterliegen, muss aber gemeldet werden.101)

(2) Die Landesregierung legt die Eignungsvoraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis fest sowie die in Absatz 1 erwähnten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, für die eine Erlaubnis der Praxen nötig ist. Sie bestimmt außerdem die Modalitäten für die Meldung der Tätigkeit der Praxen, die nicht der Erlaubnis unterliegen.102)

(3) Die Landesregierung ergreift nach den Richtlinien der Gesundheitsplanung die Maßnahmen zur Regelung der in diesem Gesetz vorgesehenen neuen Abkommen, die auf der Grundlage der Akkreditierung der Einrichtungen, auf der Zahlung nach Leistung und auf der Übernahme des Systems der Überprüfung und der Revision der Qualität der durchgeführten Tätigkeiten und erbrachten Leistungen beruhen. Entsprechend der Gesundheitsplanung und der periodischen Planung der Produktion gemäß dem Tarifsystem sorgen die Sanitätsbetriebe für den Abschluß neuer Abkommen.

(4) Um den Erfordernissen der betreuten Bevölkerung gerecht zu werden, müssen die akkreditierten privaten Gesundheitseinrichtungen, die ein Vertragsabkommen mit einem Sanitätsbetrieb abschließen, den Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache gewährleisten sowie jenen der ladinischen Sprache im ladinischen Sprachraum, unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, in geltender Fassung.103)

massimeBeschluss vom 14. Februar 2023, Nr. 139 - Neue Richtlinien für die Festlegung der Vertragsvereinbarungen mit den öffentlichen und privaten Einrichtungen
massimeBeschluss vom 29. März 2022, Nr. 214 - Vereinfachung der Bestimmungen im Gesundheitsbereich nach Beendigung des COVID-19-Notstandes
massimeBeschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1544 - Definition der Parameter des Betreuungsbedarfs zu Planungszwecken und der Kriterien zur Bewertung der durchgeführten Tätigkeiten, auch zum Zwecke der Gewährung und Erneuerung der institutionellen Akkreditierung
massimeBeschluss Nr. 2134 vom 20.12.2010 - Genehmigung der Landesrichtlinien zur Verwaltung des Day-Services durch Anwendung der integrierten Ambulanz („PAC“)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 152 del 22.04.2008 - Riforma sanitaria - D.Lgs. n. 502/1992 - passaggio dal sistema convenzionale a quello dell'accreditamento e degli accordi contrattuali - laboratorio di analisi cliniche - parificazione tra strutture pubbliche e private - facoltà del cittadino di libera scelta della struttura sanitaria: limiti
massimeBeschluss vom 17. Februar 2003, Nr. 406 - Regelung der Bewilligung und Akkreditierung der medizinischen Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals im Gesundheitswesen. Festlegung der technischen Organe für die Akkreditierung und Bewilligung und Erstellung der Register der bewilligten und akkreditierten Einrichtungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1428 vom 19.09.2011) (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)
101)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
102)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
103)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 39/bis (Einrichtungen für Palliativmedizin und Hospizarbeit)   delibera sentenza

(1) Das Land kann Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnabsicht, die in Südtirol im Bereich der gesundheitlichen und sozialmedizinischen Betreuung tätig sind, Mittel gewähren, die bis zu 100 Prozent der Ausgaben ausmachen, die für den Bau, den Umbau und die Anpassung von Einrichtungen für Palliativmedizin und Hospizarbeit vor allem von Patienten mit terminalen Neoplasien als zulässig anerkannt wurden; diese Finanzierung ist unter Beachtung des Dekretes des Gesundheitsministers vom 28. September 1999, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 55 vom 7. März 2000, und des Dekretes des Ministerpräsidenten vom 20. Jänner 2000, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 67 vom 21. März 2000, vorzunehmen.

(2) Die mit Landesmitteln realisierten Einrichtungen müssen den in Absatz 1 angeführten Zweck für die Dauer von 30 Jahren erfüllen. Die entsprechende Zweckbindung wird im Grundbuch angemerkt. Im Falle einer Zweckentfremdung müssen die Mittel rückerstattet werden, und zwar im Verhältnis zur Restdauer der Zweckbindung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

(3) Die Einrichtungen und Organisationen laut Absatz 1 müssen sich verpflichten, mit den gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieben Vereinbarungen abzuschließen.

(4) Die Landesregierung legt mit einem entsprechenden Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Grundsätze und Modalitäten für die Einbringung der Ansuchen und für die Flüssigmachung der Mittel fest und bestimmt, welche Ausgabenbelege vorzulegen sind.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Ausgabe zu Lasten des Haushaltsjahres 2001 (Kapitel 52430) in Höhe von 2.000.000.000 Lire genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.104)

massimeBeschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 874 - Zertifizierung der Voraussetzungen für die Eignung zur Tätigkeit in akkreditierten öffentlichen und privaten Palliativbetreuungsnetzwerken
104)
Art. 39/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 40 (Öffentliche Erbringer von gesundheitlichen Leistungen)    delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt die Eignungsvoraussetzungen und die Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung von gesundheitlichen und sozio-sanitären Tätigkeiten an öffentliche Träger fest. Sie legt außerdem die Eignungsvoraussetzungen und die Verfahren für die Erteilung der Akkreditierung an öffentliche Träger fest.105)

massimeBeschluss vom 29. März 2022, Nr. 214 - Vereinfachung der Bestimmungen im Gesundheitsbereich nach Beendigung des COVID-19-Notstandes
massimeBeschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1544 - Definition der Parameter des Betreuungsbedarfs zu Planungszwecken und der Kriterien zur Bewertung der durchgeführten Tätigkeiten, auch zum Zwecke der Gewährung und Erneuerung der institutionellen Akkreditierung
massimeBeschluss Nr. 2134 vom 20.12.2010 - Genehmigung der Landesrichtlinien zur Verwaltung des Day-Services durch Anwendung der integrierten Ambulanz („PAC“)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 152 del 22.04.2008 - Riforma sanitaria - D.Lgs. n. 502/1992 - passaggio dal sistema convenzionale a quello dell'accreditamento e degli accordi contrattuali - laboratorio di analisi cliniche - parificazione tra strutture pubbliche e private - facoltà del cittadino di libera scelta della struttura sanitaria: limiti
massimeBeschluss vom 17. Februar 2003, Nr. 406 - Regelung der Bewilligung und Akkreditierung der medizinischen Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals im Gesundheitswesen. Festlegung der technischen Organe für die Akkreditierung und Bewilligung und Erstellung der Register der bewilligten und akkreditierten Einrichtungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1428 vom 19.09.2011) (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)
105)
Art. 40 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 40/bis (Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Reproduktionsmedizin)   delibera sentenza

(1) In Erwartung einer spezifischen Regelung im Bereich Reproduktionsmedizin auf staatlicher und EU-Ebene, kann die Autonome Provinz Bozen nach Anhören des Landeskomitees für Ethik gemäß Artikel 44 die öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Ausübung der obgenannten Tätigkeiten ermächtigen. 106)

(2) Soweit anwendbar, finden die Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Anwendung.107)

massimeBeschluss vom 28. Juli 2015, Nr. 890 - Richtlinien für die medizinisch-assistierte Fortpflanzung
massimeBeschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1113 - Neue Richtlinien für die Durchführung sowie Definition der Bedingungen und der Vorgangsweise für die Tätigkeit der medizinisch-assistierten Fortpflanzung
106)
Art. 40/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
107)
Art. 40/bis wurde eingefügt durch Art. 43 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.

Art. 40/ter (Tiergestützte Interventionen (AAI))   delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol fördert die Verbreitung der tiergestützten Interventionen (AAI) unter Einhaltung der geltenden einschlägigen gesamtstaatlichen und europäischen Bestimmungen.

(2) Die operativen Standards für die korrekte und einheitliche Umsetzung der tiergestützten Interventionen auf Landesebene, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der verschiedenen beteiligten Berufsbilder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einsetzung technischer Gremien zur Unterstützung der entsprechenden Tätigkeiten werden von der Landesregierung festgelegt.

(3) Der für Gesundheit zuständige Landesrat stellt die Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen aus, die von den Bestimmungen im Bereich der tiergestützten Interventionen vorgesehen sind.

(4) Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes üben im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Funktionen der Überwachung über die Einhaltung der in diesem Artikel erlassenen Bestimmungen aus. 108)

massimeBeschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 61 - Genehmigung der Landesleitlinien für die Tiergestützten Interventionen (TGI) der Autonomen Provinz Bozen
108)
Art. 40/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

V. TITEL
Kollegialorgane des Landesgesundheitsdienstes

Art. 41 109)

109)
Art. 41 wurde aufgehoben durch den Buchstaben b) des Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 42 ( Landeskomitee für Gesundheitsplanung )   delibera sentenza

(1)Das Landeskomitee für Gesundheitsplanung wird als beratendes Fachorgan der Landesverwaltung errichtet.

(2) Das Landeskomitee für Gesundheitsplanung:

  1. gibt Stellungnahmen über den Landesgesundheitsplan ab und überprüft den Stand seiner Umsetzung, unter Beachtung von Artikel 30,
  2. gibt Stellungnahmen über die Raumprogramme der einzelnen Projekte und über das Mehrjahresprogramm der Bauten im Gesundheitsbereich ab,
  3. gibt Stellungnahmen über das Jahres- und Mehrjahresprogramm für die außerordentliche Instandhaltung der Bauten im Gesundheitsbereich gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, ab,
  4. gibt Stellungnahmen über das Jahres- und Mehrjahresprogramm für den Ankauf von biomedizinischen Geräten sowie von technischen Geräten und Anlagen und technischer Ausstattung gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, ab,
  5. gibt Stellungnahmen über das Jahres- und Mehrjahresprogramm für die Projekte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sowie über den Ankauf von Hard- und Software gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, in geltender Fassung, ab,
  6. gibt fakultative Stellungnahmen über die Tarife der Gesundheitsleistungen ab,
  7. gibt Stellungnahmen über die Fachrichtungen und die Leistungsarten sowie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kostenbeteiligung im Gesundheitsbereich, über die Höhe der vergütbaren Beträge für die fachärztlichen ambulanten Leistungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 ab,
  8. gibt Stellungnahmen über den mehrjährigen und jährlichen Bedarf an Ausbildung in Gesundheitsberufen und Spezialisierungen und im Einzelnen zum Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin und an Fachärzten mit Bezug auf die Fachrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, ab,
  9. gibt fakultative Stellungnahmen über den Bedarf an Akkreditierung privater Erbringer von Gesundheitsleistungen, über den Beginn der Beurteilung aus fachlicher Sicht nach Beantragung der Akkreditierung sowie über die Anträge auf Erlaubnis oder Akkreditierung in Abweichung der gemäß Artikel 39 und 40 festgelegten Anforderungen ab.

(3) Das Komitee setzt sich zusammen aus:

  1. dem Landesrat für Gesundheit als Vorsitzenden,
  2. dem Direktor der Landesabteilung Gesundheit als stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebs,
  4. dem Sanitätsdirektor, dem Verwaltungsdirektor und dem Pflegedirektor des Sanitätsbetriebs,
  5. vier Vertretern des akademischen Gesundheitspersonals, darunter zwei Ärzten; von diesen Ärzten muss einer Experte für Planung und Organisation des Gesundheitsbereichs sein, der andere wird von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen vorgeschlagen,
  6. einem Vertreter des nichtärztlichen Personals,
  7. drei Vertretern der Gemeinden, und zwar dem Präsidenten des Rats der Gemeinden oder seinem Bevollmächtigtem, einem Vertreter der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften und einem Vertreter der Gemeinde Bozen,
  8. dem Direktor der Landesabteilung Soziales,
  9. einem Vertreter der privaten Erbringer von Gesundheitsleistungen, mit denen der Landesgesundheitsdienst vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen hat,
  10. zwei Vertretern der Patientenorganisationen,
  11. den Direktoren der Gesundheitsbezirke.

(4) Falls Fragen behandelt werden, welche die Medizintechnik, Gesundheitsbauten, die medizinische Grundversorgung oder die Basispädiatrie betreffen, wird das Komitee durch einen Fachmann für Medizintechnik, einen Fachmann für Gesundheitsbauten, einen Vertreter der Ärzte für Allgemeinmedizin beziehungsweise einen Vertreter der frei wählbaren Kinderärzte ergänzt. Jedes zusätzliche Mitglied hat volles Stimmrecht.

(5) Die Landesregierung regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Landeskomitees für die Gesundheitsplanung.

(6) Das Komitee wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislatur im Amt. Sekretär ist ein Beamter der Landesabteilung Gesundheit, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist. 110)

massimeBeschluss vom 29. August 2017, Nr. 952 - Neuernennung des Landeskomitees für Gesundheitsplanung und Genehmigung der Geschäftsordnung - Art. 42 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung
110)
Art. 42 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 9 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 43 111)

111)
Art. 43 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 44 (Landesethikkomitee) 112)  delibera sentenza

(1)Das Landesethikkomitee ist als unabhängiges Beratungsorgan der Landesverwaltung errichtet und für die Förderung des ethischen Gedankens im Gesundheitsbereich zuständig; es gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab und ist richtungsweisend in ethischen Fragen, die sich aus der Tätigkeit im Gesundheitsbereich und bei der Forschung in den Bereichen Medizin, Gesundheitsschutz und Biologie, sei es in Hinsicht auf Einzelpersonen sei es in Hinsicht auf soziale Gruppen und die Gesellschaft allgemein ergeben.

(2)  Das Landesethikkomitee ist zuständig für:

  1. die Förderung der ethischen Entscheidungskultur im Gesundheitsbereich und in der Bevölkerung durch geeignete Initiativen,
  2. Gutachten und Stellungnahmen zu ethischen Fragen im Gesundheitsbereich,
  3. Beratung der Landesverwaltung in ethischen Fragen im Gesundheitsbereich,
  4. Erarbeitung von Vorschlägen für die Aus- und Fortbildung über ethische Fragen, die mit der ärztlichen und pflegerischen Betreuung zusammenhängen,
  5. Erarbeitung von Vorschlägen für Initiativen zum Schutz der Lebensqualität und der Würde der Menschen mit besonderer Berücksichtigung der Patienten im terminalen Stadium, der Minderjährigen und der Menschen mit Behinderungen.

(3)  Die Zusammensetzung, Ernennung und Arbeitsweise des Landesethikkomitees werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4)  Die Amtszeit der Mitglieder des Landesethikkomitees, einschließlich jener des Vorsitzenden, beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.

(5)  Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesethikkomitees steht eine Funktionszulage zu. Die Tätigkeit der übrigen Mitglieder des Landesethikkomitees wird durch Sitzungsgelder abgegolten. Das Ausmaß von Funktionszulage und Sitzungsgeldern wird von der Landesregierung festgelegt. 113)

massimeBeschluss Nr. 977 vom 31.03.2003 - Festlegung der Geschäftsordnung des Landeskomitees für Ethik gemäß Artikel 44, Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, über die „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“
113)
Art. 44 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 10 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 45 114)

114)
Art. 45 wurde aufgehoben durch den Buchstaben b) des Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 45/bis 115)

115)
Art. 45/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später aufgehoben durch den Buchstaben b) des Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

VI. TITEL
Personal

Art. 46 (Regelung der ärztlichen Leitung, der nichtärztlichen sanitären Leitung sowie der Gesundheitsberufe) 116) delibera sentenza

(1) Die Sanitätsleiter 117)  werden in einem einzigen nach Berufsbildern aufgeteilten Stellenplan geführt und in einer einzigen nach verschiedenen Berufs- und Führungsverantwortungen gegliederten Ebene eingestuft.118)

(2) Die Tätigkeit  des Sanitätsleiters 119)  ist in der Ausübung der entsprechenden Aufgaben und Funktionen durch beruflich-technische Autonomie gekennzeichnet, deren Umfang aufgrund sachlicher Bewertungs- und Überprüfungsmomente durch den unmittelbaren Vorgesetzten fortlaufend erweitert wird. Der Leiter ist für das Ergebnis in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit, die vereinbarten und zu verwirklichenden Programme und die ihm erteilten Sonderfunktionen verantwortlich.120)

(3) Bei der Erstaufnahme werden dem Sanitätsleiter 121)  berufliche Zuständigkeiten mit genauer Angabe der Bereiche zugewiesen, in denen er gemäß den Anweisungen des verantwortlichen Leiters der Einrichtung seine Tätigkeit eigenständig ausüben kann. Dem Leiter mit fünf Dienstjahren können berufliche Aufträge, auch solche, die eine hohe Spezialisierung erfordern, Beratungs-, Studien- und Forschungsaufträge, Aufsichts-, Bewertungs- und Überprüfungsaufträge sowie Aufträge zur Führung einfacher Einrichtungen übertragen werden.122)

(4) 123)

(5)Den Sanitätsleitern mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit werden zusätzlich zu ihren fachspezifischen Aufgaben und Befugnissen auch solche zur Führung und Organisation der Organisationseinheit anvertraut, die im Rahmen der operativen und Verwaltungsrichtlinien des zuständigen Departments durchgeführt werden müssen; dazu gehören Anweisungen an das in der Organisationseinheit tätige Personal sowie Entscheidungen, die erforderlich sind, damit der Dienst ordnungsgemäß verrichtet wird und die Angemessenheit aller Präventions-, Diagnose-, Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen, die in der ihnen anvertrauten Organisationseinheit durchgeführt werden, gewährleistet ist. Der Leiter ist für die effiziente und wirksame Verwaltung der ihm zugeteilten Ressourcen verantwortlich. 124)

(6)Der Auftrag als Sanitätsleiter und die Aufträge als Führungskraft einer komplexen Organisationseinheit werden, im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs, durch öffentlichen Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen oder durch öffentliches Auswahlverfahren vergeben. Teilnahmeberechtigt sind auch all jene, die über eine Spezialisierung in einem gleichwertigen Fachbereich verfügen, wobei zu beachten ist, dass die Kollektivverträge auf Bereichsebene die Beibehaltung der fixen Entlohnungselemente regeln, wie sie die betroffene Person bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen hat. 125)

(7)Falls beim Wettbewerb oder Auswahlverfahren zur Beauftragung mit der Leitung der Direktion für die wohnortnahe Versorgung oder des Dienstes für medizinische Grundversorgung des Sanitätsbetriebs keine Bewerber für geeignet befunden wurden, können auch Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung mit der Leitung dieser Organisationseinheiten betraut werden. 126) 

(8)Die Führungskräfte einer komplexen Organisationseinheit müssen innerhalb von 18 Monaten ab ihrer Beauftragung die Managementausbildung abschließen. Schließen sie den ersten von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführten Lehrgang nicht erfolgreich ab, verlieren sie den Auftrag. 127) 

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 97 del 25.02.2002 - Sanitari USL - trasformazione di una figura professionale - discrezionalità tecnico-amministrativa
116)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.
117)
In Art. 46 Absatz 1 wurden die Wörter "ärztlicher Leiter" durch das Wort "Sanitätsleiter" ersetzt durch Art. 3 Absatz 11 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
118)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 45 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
119)
In Art. 46 Absatz 2 wurden die Wörter "ärztlicher Leiter" durch das Wort "Sanitätsleiter" ersetzt durch Art. 3 Absatz 11 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4. 
120)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 45 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
121)
In Art. 46 Absatz 3 wurden die Wörter "ärztlicher Leiter" durch das Wort "Sanitätsleiter" ersetzt durch Art. 3 Absatz 11 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
122)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 45 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
123)
Art. 46 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9,  später ergänzt durch Art. 43 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und schließlich aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
124)
Art. 46 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später durch Art. 3 Absatz 12 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
125)
Art. 46 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 12 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.  Die italienische Fassung wurde geändert durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
126)
Art. 46 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 12 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
127)
Art. 46 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 12 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 46/bis (Unabhängiges Bewertungsorgan und technisches Kollegium)    delibera sentenza

(1) Beim Südtiroler Sanitätsbetrieb sind das unabhängige Bewertungsorgan und das technische Kollegium errichtet.

(2) Das unabhängige Bewertungsorgan wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus drei Mitgliedern, die aus den Personen ausgewählt werden, welche in den Verzeichnissen laut den Absätzen 5 und 6 als Geeignete eingetragen sind.

(3) Der Auftrag hat eine Dauer von drei Jahren und kann erneuert werden.

(4) Unbeschadet der jährlichen Überprüfung laut Artikel 15 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, übt das unabhängige Bewertungsorgan in Bezug auf die Management- und Führungsaspekte die folgenden Aufgaben aus: 128)

  1. überprüft die Führungsergebnisse der Leiterinnen und Leiter von komplexen Organisationseinheiten, mit Bezug auf die spezifischen beruflichen Kompetenzen, die Führung und Organisation der jeweiligen Organisationseinheit und die für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienste getroffenen Entscheidungen; zudem überprüft es die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltung der zugewiesenen Finanz- und Personalressourcen,  129)
  2. nimmt bei Ablauf des Auftrages die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen und Leiter zum Zwecke der Auftragsbestätigung oder der Zuweisung eines anderen Auftrages vor, 130)
  3. unterbreitet der Landesregierung den Vorschlag für die jährliche Bewertung der Spitzen-Führungskräfte und für die Prämienzuweisung an letztere,
  4. überwacht die Anwendung des Gesamtsystems der Bewertung, der Transparenz und der Integrität der internen Kontrollen des Sanitätsbetriebes, gibt eine bindende Stellungnahme dazu ab und verfasst einen Jahresbericht, wobei der Generaldirektorin/dem Generaldirektor auch Vorschläge und Empfehlungen unterbreitet werden können,
  5. teilt der Generaldirektorin/dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebes sowie dem Rechnungshof umgehend allfällige Problematiken mit,
  6. gibt eine Stellungnahme zum jährlichen Bericht über die Performance der Organisationseinheiten des Sanitätsbetriebes ab und validiert den Bericht,
  7. gewährleistet die Richtigkeit der Erhebungs- und Bewertungsverfahren sowie der Prämienverteilung,
  8. bestätigt das System zur Verteilung der Prämien an die Bediensteten des Sanitätsbetriebes,
  9. fördert und bestätigt die Erfüllung der Pflichten in den Bereichen Transparenz und Integrität,
  10. verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, Unparteilichkeit und reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Sanitätsbetriebes,
  11. überprüft die bewährten Verfahren des Sanitätsbetriebes zur Förderung der Gleichstellung und die mit diesen Verfahren erzielten Ergebnisse,
  12. überprüft die Anwendung der Systeme zur Erhebung der Zufriedenheit der Nutzerinnen/Nutzer und der Bürgerinnen/Bürger in Bezug auf die erbrachten Tätigkeiten und Dienste, gewährleistet die Veröffentlichung der Ergebnisse in klarer und verständlicher Form und berücksichtigt die Ergebnisse auch bei der Bewertung der Organisationsperformance des Sanitätsbetriebes.

(5)  Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung als Mitglied des unabhängigen Bewertungsorgans geeignet sind. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt nach einem öffentlichen Auswahlverfahren sowie unter Berücksichtigung des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

(6)  Interessierte, welche bereits in den entsprechenden staatlichen Verzeichnissen eingetragen sind, werden auf Antrag in das Landesverzeichnis laut Absatz 5 eingetragen, falls sie die im Sonderstatut für Trentino-Südtirol und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

(7)  Die Eintragung im Landesverzeichnis ist vier Jahre gültig.

(8)  Das technische Kollegium ist ein Kollegialorgan mit drei Mitgliedern und wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes ernannt.

(9)  Der Auftrag hat eine Dauer von drei Jahren und kann erneuert werden.

(10)  Das technische Kollegium nimmt bei Ablauf des Auftrages die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen und Leiter in Bezug auf die fachlichen Aspekte vor, und zwar hinsichtlich der berufsbezogenen Tätigkeiten, der erzielten Ergebnisse und der Teilnahme an den Weiterbildungsprogrammen. 131)

(11)  Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden nähere Bestimmungen zur Einsetzung und zur Arbeitsweise des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums, zu deren Zusammensetzung und zur Ernennung ihrer Mitglieder sowie zu den Bewertungskriterien und -verfahren, zu den Auswirkungen der Bewertung und zu weiteren spezifischen Aufgaben und Befugnissen festgelegt. 132)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43 - Durchführungsverordnung über die Regelung des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums beim Südtiroler Sanitätsbetrieb
massimeCorte costituzionale - ordinanza del 8 settembre 2020, n. 216 - Sanità pubblica – Riordino del servizio sanitario provinciale – Valutazione dei dirigenti sanitari e formazione medici di medicina generale – Estinzione del processo per rinuncia
128)
Der Vorspann von Art. 46/bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
129)
Der Buchstabe a) von Art. 46/bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
130)
Der Buchstabe b) von Art. 46/bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
131)
Art. 46/bis Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
132)
Art. 46/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 13 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4, und später ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2, und durch Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 46/ter (Bewertung von im Ausland erlangten Bildungsabschlüssen im Managementbereich) 133)

(1) Was die Voraussetzungen für den Zugang zu den Führungspositionen laut Artikel 46 betrifft, bewertet eine Fachkommission des Landes die Inhalte und die Dauer der Managementlehrgänge, die im Ausland absolviert wurden.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission laut Absatz 1 sowie die Kriterien für die Bewertung der im Ausland erlangten Bildungsabschlüsse im Managementbereich, unter Einhaltung der in diesem Bereich von den einschlägigen staatlichen und Landesbestimmungen vorgesehenen Mindestanforderungen, festgelegt. 134)

134)
Art. 46/ter wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 13 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 47 ( Aufgaben und Befugnisse der Führungskräfte von Organisationseinheiten )

(1)Zur Umsetzung der Ziele, die in den Maßnahmen zur Betriebsplanung und im Landesgesundheitsplan festgelegt sind, regelt die Betriebsordnung die Zuweisung der entsprechenden Aufgaben und Befugnisse an die ärztlichen Direktoren für wohnortnahe Versorgung und an jene der Krankenhauseinrichtungen, an die Pflegedienstleiter für wohnortnahe Versorgung und an jene der Krankenhauseinrichtungen, an die Direktoren der Sprengel, der Departements und der betrieblichen Dienste sowie an alle weiteren Führungskräfte von Organisationseinheiten; den Direktoren wird auch die Befugnis zu Entscheidungen zugewiesen, die den Sanitätsbetrieb nach außen binden.

(2)  Die Leitung der einzelnen Organisationseinheiten des Sanitätsbetriebs wird den Führungskräften nach den in der Betriebsordnung festgelegten Kriterien und Modalitäten unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen übertragen. 135)

135)
Art. 47 wurde zuerst ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später durch Art. 3 Absatz 14 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 48 ( Fachaufträge und Führungsaufträge )  delibera sentenza

(1)Die Aufträge laut Artikel 46 Absatz 3 werden vom Generaldirektor oder von seinem Bevollmächtigten, unter Berücksichtigung der Bewertungen laut Artikel 46/bis, auf befristete Zeit erteilt. Die Aufträge werden für die Dauer von mindestens drei und höchstens sieben Jahren erteilt und können erneuert werden.

(2)Bei der Beauftragung sind die Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung einzuhalten.

(3) Der Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit wird nach Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Gesetzesanzeiger der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einem Sanitätsleiter vom Generaldirektor erteilt; dieser ernennt den Bewerber mit der besten Punktzahl auf der Rangliste, die von einer eigenen Kommission nach zuvor festgelegten Kriterien erstellt wird. Das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten sowie die Zusammensetzung und die Ernennung der Kommission werden mit Durchführungsverordnung im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereichs geregelt. 136)

(3/bis) In Übereinstimmung mit dem Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, in geltender Fassung, muss die Zusammensetzung der Kommission dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Eines der Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören. Ist es unmöglich, eine in diesem Sinne zusammengesetzte Kommission zu ernennen, so kann der für Gesundheit zuständige Landesrat eine Abweichung von den Bestimmungen über das Sprachgruppenverhältnis genehmigen. 137)

(4)Der einem Sanitätsleiter erteilte Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit muss am Ende einer Probezeit vom direkten Vorgesetzten bestätigt werden; die Probezeit dauert in der Regel sechs Monate ab Auftragserteilung, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden. Der dem Sanitätsleiter bestätigte Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit hat eine Dauer von fünf bis sieben Jahren und kann für den gleichen oder für einen kürzeren Zeitraum, der mindestens zwei Jahre beträgt, erneuert werden. 138)

(5)  Die Führungsaufträge werden mit den Verfahren, die in den geltenden Bestimmungen und in den Kollektivverträgen auf Landesebene vorgesehen sind, in folgenden Fällen widerrufen:

  1. bei Nichteinhaltung der von der Generaldirektion und von der Departementdirektion erteilten Anweisungen,
  2. bei Nichterreichung der vereinbarten Ziele, die von den zuständigen Bewertungsgremien festgestellt wird,
  3. bei grober und wiederholter Pflichtverletzung,
  4. bei Nichtbestehen der vorgesehenen Probezeit,
  5. in allen anderen in den Arbeitsverträgen vorgesehen Fällen. 139)

(6)Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Sanitätsleiters mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit oder bei besonderer Dringlichkeit wird er durch eine Führungskraft derselben Abteilung oder desselben Dienstes ersetzt, die vom Verantwortlichen der Organisationseinheit namhaft gemacht und vom Generaldirektor beauftragt wird. 140)

(7)  Ist die Stelle als Sanitätsleiter mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit unbesetzt und wurde kein Vertreter laut Absatz 6 ernannt, so werden die entsprechenden Aufgaben mit Verfügung des Generaldirektors bis zur Erteilung des Auftrags, höchstens aber für acht Monate, einer aus derselben Abteilung oder demselben Dienst ausgewählten Führungskraft zugewiesen. Falls die Stelle als Sanitätsleiter mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt wird, kann die genannte Zuweisung höherer Aufgaben an die Führungskraft bis zur Durchführung der Wettbewerbe zur Besetzung der Stelle, höchstens aber für weitere acht Monate verlängert werden.

(8)Ist die Stelle des Sanitätsleiters mit Direktionsauftrag für eine komplexe Organisationseinheit unbesetzt, so steht der Person, die die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, in den ersten zwei Monaten keine Zusatzvergütung zu. 141)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29 - Verordnung zur Erteilung von Direktionsaufträgen für komplexe Organisationseinheiten des Landesgesundheitsdienstes
136)
Art. 48 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
137)
Art. 48 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
138)
Siehe Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
139)
Siehe Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
140)
Siehe Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
141)
Art. 48 wurde zuerst ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später durch Art. 3 Absatz 15 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4. Siehe auch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 49 ( Steuerung und Verwaltung der Weiterbildung im Gesundheitswesen )

(1)Das Weiterbildungssystem im Gesundheitswesen sieht die Einsetzung der Landeskommission für Weiterbildung vor. Bei dieser Kommission handelt es sich um ein wissenschaftliches Fachgremium, dem die Akkreditierung der Weiterbildungseinrichtungen (Provider) obliegt. Sie besteht aus maximal fünf Experten für den Bildungsbereich und wird von einem Vertreter der Landesabteilung Gesundheit geleitet.

(2)  Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des in Absatz 1 genannten Kollegialorganes sowie die Art und Weise der Einbeziehung der Berufskammern gemäß den Grundsätzen der staatlichen Bestimmungen geregelt. 142)

142)
Art. 49 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, und später durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 50 (Übergangsbestimmungen im Bereich Wettbewerbe)    delibera sentenza

(1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das ärztliche Personal und das akademisch ausgebildete nichtärztliche Personal des Sanitätsstellenplanes, welches bereits dem Funktionsrang des Leiters der 1. und 2. Leitungsebene angehört, im einzigen Führungsstellenplan eingestuft.

(2) Für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der einzige Führungsstellenplan in zwei Besoldungsstufen unterteilt: Stufe A und Stufe B. Der Stufe A entspricht die ehemalige 2. Leitungsebene und die ehemalige 1. Leitungsebene der Besoldungsstufe A; der Stufe B entspricht die ehemalige 1. Leitungsebene der Besoldungsstufe B. Ab dem in Absatz 1 festgelegten Datum werden die Vertragsverhandlungen auf Bereichsebene gemäß Artikel 46 begonnen.

(3) Ab dem Datum der Einstufung wird dem Personal mit Besoldungsstufe B die Besoldungsstufe A zuerkannt, vorausgesetzt, daß es die Spezialisierung in der Fachrichtung, welche der besetzten Stelle entspricht, besitzt oder ab dem Datum der endgültigen Einstufung in das Fachgebiet mindestens fünf Jahre effektiven Dienst geleistet hat; die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet. Dem Personal, welches dem Anfangsfunktionsrang bereits angehört und zu dem genannten Zeitpunkt keine der erwähnten Voraussetzungen besitzt, wird die Besoldungsstufe A ab dem ersten Tag des Monats nach Erwerb der Spezialisierung oder Erreichung des oben angeführten Dienstalters zuerkannt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Personal weiterhin in der Besoldungsstufe B eingestuft.

(4) Das Personal der Fachrichtungen Anästhesie und Wiederbelebung, Radiologie, Nuklearmedizin, Radiodiagnostik, Radiotherapie und Neuroradiologie kann nur nach Erwerb der Spezialisierung in der jeweiligen Fachrichtung in die Besoldungsstufe A aufsteigen. Das Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit befristetem Auftrag oder mit Supplenzauftrag Dienst leistet, steht die Besoldungsstufe A oder B zu den Bedingungen zu, wie sie für das planmäßige Personal vorgesehen sind.

(5) Zu den öffentlichen Wettbewerben für den Zugang zur Sanitätsleitung der Besoldungsstufe A, die für die einzelnen Fachgebiete ausgeschrieben werden, werden jene Bewerber zugelassen, die im Besitze des entsprechenden Spezialisierungsdiploms sind. Es werden außerdem die Bewerber zugelassen, die im Besitze eines Spezialisierungsdiploms in einem gleichwertigen oder verwandten Fachgebiet sind.143)

(5/bis) Sanitätsleiter können für die Facharztausbildung befristet in jenen Abteilungen und Diensten des Südtiroler Sanitätsbetriebes, die vom Ministerium für Bildung, Universität und Forschung für die Facharztausbildung akkreditiert sind, als Ausbildungsärzte außerhalb des Stellenplans angestellt werden. Die Anstellung erfolgt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, mit Ausnahme für jene, die bereits bei Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Besoldungsstufe B angestellt sind. Die Facharztausbildung erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union. Die Sanitätsleiter in der Facharztausbildung werden von Tutorinnen und Tutoren begleitet, die vom jeweiligen Direktor der komplexen Struktur vorgeschlagen und vom ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung bestätigt werden. Die Vergütung der Sanitätsleiter in der Facharztausbildung erfolgt laut den landeskollektivvertraglichen Bestimmungen. 144) 145) 146)

(5/ter) Die Bestimmungen laut Absatz 5/bis gelten im Versuchswege bis zum 31. Dezember 2024. Am Ende des Versuchszeitraums wird ihre Auswirkung gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium evaluiert, um ihre definitive Anwendung vorzusehen. 147)

(5/quater)148)

(6) Die Regelung laut den Absätzen 5 und 5/bis kommt zur Anwendung, soweit diese mit den geltenden Kollektivvertragsbestimmungen vereinbar ist. Dem Personal, das über Wettbewerbe aufgenommenen worden ist, welche bis zum 31. März 2006 ausgeschrieben worden sind, steht die Besoldung laut Absatz 2 zu. Bei der Aufnahme hat jedenfalls das Personal mit der Spezialisierung im betreffenden Fachbereich oder in einem gleichgestellten oder fachverwandten den Vorrang.149)

massimeBeschluss vom 8. Januar 2019, Nr. 13 - Facharztausbildung - Ergänzung des Beschlusses der Landesregierung vom 11. Dezember 2018, Nr. 1350
massimeBeschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1350 - Facharztausbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 128 vom 18.02.2020 und Beschluss Nr. 1017 vom 15.12.2020) (siehe auch Beschluss Nr. 13 vom 08.01.2019)
massimeBeschluss vom 27. März 2006, Nr. 1022 - Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 3888 vom 5. November 2001. Festlegung der wirtschaftlichen Behandlung der Konsiliar- und Vertretungsärzte (abgeändert mit Beschluss Nr. 1554 vom 22.12.2015)
143)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 3. Juli 2006, Nr. 6.
144)
Art. 50 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 3. Juli 2006, Nr. 6, und später so ersetzt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
145)
Siehe Art. 9 Absatz 10 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
146)
Siehe Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
147)
Art. 50 Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2, und später so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.
148)
Art. 50 Absatz 5/quater wurde eingefügt durch Art. 28 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 27. März 2020, Nr.2.
149)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 3. Juli 2006, Nr. 6.

Art. 51 150)

150)
Art. 51 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 51/bis (Personal)

(1) Das in den Sanitätsbetrieben im Dienst stehende Personal wird vom Sanitätsbetrieb laut Artikel 5 übernommen.

(2) Der Übergang des Personals erfolgt gemäß Artikel 2112 des Zivilgesetzbuches unter Beibehaltung der wirtschaftlichen und rechtlichen Behandlung, die in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehen ist.

(3) Die Übernahme laut Absatz 1 hat keine Änderung des Dienstsitzes des betreffenden Personals zur Folge.151)

151)
Art. 51/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 51/ter (Dienstleistungsaufträge zwecks Vorbereitung auf Wettbewerbsverfahren)

(1) Im Vorfeld der Personalaufnahme kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, unter Einhaltung der Bestimmungen für öffentliche Verträge, Aufträge für Dienstleistungen zur Vorbereitung auf die in seine Zuständigkeit fallenden Wettbewerbsverfahren vergeben.  152)

152)
Art. 51/ter wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 28 Absatz 3 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 51/quater (Abschluss von privatrechtlichen Werk- und Arbeitsverträgen im Landesgesundheitsdienst)

(1) Um die Notsituation des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen zu bewältigen, die sich aus der anhaltenden vergeblichen Durchführung von Wettbewerbsverfahren ergibt, und um das verfassungsmäßige Recht auf Gesundheitsschutz sowie die wesentlichen Betreuungsstandards zu gewährleisten, kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb bis zum Abschluss der Wettbewerbsverfahren privatrechtliche Werk- und Arbeitsverträge für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abschließen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass es keine verfügbaren Fachkräfte gibt, die mit den üblichen Verfahren zur Personalaufnahme ermittelt wurden.

(2) Die Verträge laut Absatz 1 werden mit der Klausel abgeschlossen, die deren vorzeitige Beendigung im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Wettbewerbsverfahrens vorsieht.

(3) Um die Qualität des Dienstes zu gewährleisten, werden die Verträge nach entsprechender Kundmachung abgeschlossen, die sich nach den Kriterien der Unparteilichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit sowie der fachlichen Qualität richtet.

(4) Die Erneuerung des Vertrages ist nur möglich, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen weiterhin gegeben sind. 153)

153)
Art. 51/quater wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 51/quinquies (Außerordentliches Verfahren zur unbefristeten Aufnahme)

(1) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 268 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 und im Einklang mit seinem Stellenkontingent gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, nicht leitendes Personal des Sanitätsstellenplanes sowie Pflegehelfer und Pflegehelferinnen mit außerordentlichen Verfahren unbefristet einstellen, wenn sie

  1. seit dem 28. August 2015 auf der Grundlage eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim Südtiroler Sanitätsbetrieb Dienst geleistet haben,
  2. befristet anhand einer für befristete oder unbefristete Aufnahmen gültigen Rangordnung eingestellt wurden, die nach einem Wettbewerbsverfahren nach Titeln und/oder Prüfungen erstellt wurde oder nach einem beliebigen von einem Gesetz oder einer Verordnung vorgesehenen Bewertungsverfahren für dieselben Tätigkeiten, die unter die Aufgabenbeschreibung des Berufsbildes fallen und von dieser vorgesehen sind, einschließlich der Auswahlverfahren laut Artikel 2/ter des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18, durch Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, mit Änderungen zum Gesetz erhoben. Die genannten Verfahren können auch von Körperschaften oder von anderen Verwaltungen des staatlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt worden sein, einschließlich fachwissenschaftlicher Heil- und Pflegeanstalten sowie Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung,
  3. bis zum 30. Juni 2022, auch wenn nicht durchgehend, mindestens 18 Monate, davon mindestens 6 Monate im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2022, beim Südtiroler Sanitätsbetrieb, bei den Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes oder bei sonstigen Verwaltungen desselben, einschließlich fachwissenschaftlicher Heil- und Pflegeanstalten sowie Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung, auch kumulativ, Dienst geleistet haben,
  4. bei Ablauf der Bekanntmachungsfrist über den Nachweis über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache verfügen, der gemäß den geltenden Bestimmungen für das Berufsbild, das Gegenstand des Aufnahmeverfahrens laut diesem Artikel ist, vorgeschrieben ist,
  5. bei Ablauf der Bewerbungsfrist und zum Zeitpunkt der unbefristeten Aufnahme in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb oder mit einer Körperschaft des staatlichen Gesundheitsdienstes in dem Berufsbild stehen, das Gegenstand des Aufnahmeverfahrens laut diesem Artikel ist.

(2) Zur Erreichung des Dienstalters laut Absatz 1 Buchstabe c) werden die auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge geleisteten Dienstzeiten anerkannt, sofern sie sich auf dieselbe Tätigkeit und auf dasselbe Berufsbild beziehen, die Gegenstand des in diesem Artikel vorgesehenen Aufnahmeverfahrens sind. Bezugsverträge sind davon ausgenommen. 154)

(3) Für die Zwecke laut Absatz 1 erstellt der Südtiroler Sanitätsbetrieb nach Sprachgruppen unterteilte Rangordnungen, nachdem für jedes Berufsbild eine öffentliche Bekanntmachung auf der institutionellen Website des Sanitätsbetriebes und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol erfolgt ist.

(4) Die Rangordnungen laut Absatz 3 werden anhand folgender nach Priorität gereihter Kriterien erstellt:

  1. Dienstalter, das in dem vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehenen Berufsbild beim Südtiroler Sanitätsbetrieb mit befristeten Arbeitsverträgen erreicht wurde,
  2. Dienstalter, das in dem vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehenen Berufsbild mit befristeten Arbeitsverträgen bei Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes erreicht wurde,
  3. am Tag der Bekanntmachungsveröffentlichung laut Absatz 3 bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb.

(5) Bei gleichem Verdienst gelten die Vorzugstitel laut Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.

(6) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb regelt die Modalitäten zur Umsetzung des in diesem Artikel vorgesehenen Aufnahmeverfahrens.

(7) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann zur Besetzung der in seinen Stellenplänen vorgesehenen freien Stellen und der neu geschaffenen Stellen das in diesem Artikel vorgesehene Aufnahmeverfahren anwenden.

(8) Die gültigen Rangordnungen der öffentlichen Wettbewerbsverfahren, die für dasselbe vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehene Berufsbild vor Inkrafttreten dieses Artikels durchgeführt wurden, haben vor jenen Vorrang, die auf der Grundlage dieses Artikels erstellt wurden.

(9) Erst nach Erschöpfung der Rangordnungen laut Absatz 3 kann die Vergabe von Stellen anhand von gültigen Rangordnungen der öffentlichen Wettbewerbe, die für dasselbe vom Aufnahmeverfahren laut diesem Artikel vorgesehene Berufsbild nach Inkrafttreten dieses Artikels ausgeschrieben werden, sowie unter Einhaltung der in der Autonomen Provinz Bozen vorgesehenen Bestimmungen über den Sprachgruppenproporz erfolgen.

(10) Die von diesem Artikel vorgesehenen Verfahren finden auch für die Träger von sozialen Diensten laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, Anwendung, in Hinblick auf die vom Bereichsvertrag für die Bediensteten der Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Öffentliche Betriebe für Pflege und Betreuung vorgesehenen Berufsbilder. 155)

154)
Art. 51/quinquies Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
155)
Art. 51/quinquies wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 51/sexies (Befristete Anstellung von Ärztinnen und Ärzten ohne Facharztdiplom)

(1) Zur Bewältigung des Fachärztenotstands in den Notaufnahmen und Diensten für Rettungs- und Notfallmedizin kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb, zur Gewährleistung des in der Verfassung verankerten Rechts auf den Schutz der Gesundheit und auf die Grundleistungen im Rahmen der Wesentlichen Betreuungsstandards, über öffentliche Auswahlverfahren Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztdiplom für einen befristeten Zeitraum einstellen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn festgestellt wurde, dass keine entsprechenden internen Personalressourcen vorhanden sind und auch keines der Rechtsinstitute gemäß Landeskollektivvertrag angewandt werden kann. Die Ärzte und Ärztinnen ohne Facharztdiplom werden angestellt, um unterstützende ärztliche Tätigkeiten entsprechend ihrem Kenntnisstand, ihrer Kompetenzen und Fertigkeiten durchzuführen, wobei sie stets an die Weisungen des verantwortlichen medizinischen Leiters oder der verantwortlichen medizinischen Leiterin gebunden sind. Ihre Tätigkeit, bei der sie durch Fachärztinnen und -ärzte im ergänzenden Bereitschaftsdienst unterstützt werden, beschränkt sich auf nicht dringende oder weniger dringende Leistungen im Notfallbereich oder im Rahmen von Nacht- und Feiertagsdiensten in Krankenhausabteilungen sowie auf die ärztliche Betreuung bei sekundären Transportdiensten. Erscheinen beim öffentlichen Auswahlverfahren keine Kandidatinnen und Kandidaten oder gehen daraus keine oder zu wenige Geeignete hervor, kann der Sanitätsbetrieb individuelle Aufträge an freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel vergeben. Den gemäß diesem Artikel eingestellten Ärztinnen und Ärzte werden Weiterbildungen garantiert, damit sie die für den betreffenden Arbeitsbereich erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten erlernen können. Die in diesem Artikel genannten Anstellungen und Aufträge werden mit der Klausel der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vergeben, dass Fachkräfte mit dem erforderlichen Facharztdiplom oder sonstigen in der Staats- oder Landesgesetzgebung für dieselben Zwecke vorgesehenen Voraussetzungen wieder zur Verfügung stehen.

(2)  Dieser Artikel wird ab seinem Inkrafttreten für ein Jahr angewandt.  156)

156)
Art. 51/sexies wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10, und später so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

VII. TITEL
Änderungen und Ergänzungen von Landesgesetzen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Art. 52 157)

157)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 29. Dezember 1976, Nr. 61.

Art. 53 158)

158)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46.

Art. 54 159)

159)
Ersetzt den Art. 4 des L.G. vom 7. Dezember 1982, Nr. 39.

Art. 55 160)

160)
Ersetzt den Art. 2 des L.G. vom 28. Juni 1983, Nr. 19.

Art. 56 161)

161)
Ersetzt den Art. 3 des L.G. vom 17. August 1987, Nr. 21.

Art. 57 162)

162)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33.

Art. 58 163)

163)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 17. November 1988, Nr. 48.

Art. 59 164)

164)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1.

Art. 60 165)

165)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 4. Jänner 2000, Nr. 1.

Art. 61 166)

166)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 30. Oktober 1973, Nr. 77.

Art. 62 167)

167)
Ändert den Art. 6 des L.G. vom 3. Jänner 1986, Nr. 1.

Art. 63 168)

168)
Ergänzt den Art. 12 des L.G. vom 7. Dezember 1978, Nr. 69.

Art. 64 169)

169)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 29. Juli 1992, Nr. 30.

VIII. TITEL
Übergangs-, Schluß- und Finanzbestimmungen

I. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Art. 65  170)

170)
Art. 65 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 65/bis  171)

171)
Art. 65/bis wurde eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 65/ter  172)

172)
Art. 65/ter wurde eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 65/quater  173)

173)
Art. 65/quater wurde eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

65/quinquies (Gründung des Sanitätsbetriebs) delibera sentenza

(1) 174)

(2) 175)

(3) Der Sanitätsbetrieb nimmt am 1. Januar 2007 seinen Betrieb auf. Die Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck werden mit 31. Dezember 2006 aufgelöst.

(4) 176)

(5) 177)

(6) 178)

(7) Das Anfangsvermögen des Sanitätsbetriebs besteht aus den Vermögen der aufgelösten Sanitätsbetriebe, nach dem Vermögensstand zum 31. Dezember 2006, wie von der Landesregierung festgestellt. Die Vermögensübertragung von den aufgelösten Sanitätsbetrieben zum Sanitätsbetrieb wird auf der Grundlage der Buchwerte erfolgen. Der entsprechende Beschluss der Landesregierung stellt gemäß Artikel 5 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, den Rechtstitel für die Überschreibung der Buchwerte in die entsprechenden Bücher dar.

(8) Mit der Inbetriebnahme des Sanitätsbetriebes werden die Bankdienste gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, bei einer einzigen oder bei mehreren zusammengeschlossenen Banken zusammengeführt.

(9) 179)

(10) Die Landesregierung kann zweckgebundene Verwaltungen für die Abwicklung bestimmter Vorgänge oder die Wahrnehmung von Funktionen einrichten, die den aufgelösten Sanitätsbetrieben zuzuordnen sind und nicht auf den Sanitätsbetrieb übertragen werden.

(11) Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Übernahme des Vermögensstandes, in Übereinstimmung mit der Maßnahme der Landesregierung laut Absatz 7, und aller Rechtstitel, die auf den Sanitätsbetrieb übertragen werden. Der Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven, gegenwärtigen und zukünftigen und in anderer Weise mit den aufgelösten Sanitätsbetrieben in Zusammenhang stehenden rechtlichen Belange mit Wirkung ab dem in Absatz 3 genannten Datum an.

(12) 180)

(13) 181)

(14) 182)

(15) 183)

(16) Die ärztlichen Direktoren, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck die Funktion eines ärztlichen Direktors eines Krankenhauses ausgeübt haben und die Voraussetzungen laut Artikel 14 Absatz 5 nicht erfüllen, können für höchstens fünf Jahre bestätigt werden. 

(17) Bis zu einer neuen kollektivvertraglichen Regelung können für die Gewährleistung von Gesundheitsdiensten Abkommen zwischen den Gesundheitsbezirken gemäß Art. 50 Absatz 1 Buchstabe a) des geltenden bereichsübergreifenden und Bereichskollektivvertrages für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals angewendet werden.

(18) Jeglicher Bezug auf die aufgelösten Sanitätsbetriebe, der in den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften enthalten ist, gilt von nun an für den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol. Der Generaldirektor kann die verwaltungsrechtlichen Funktionen oder Pflichten, die sich aus den genannten Bestimmungen ableiten, ganz oder teilweise dem Gesundheitsbezirk delegieren. Stehen diese jedoch in direktem Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen Funktionen oder Pflichten des Direktors des Gesundheitsbezirks, werden sie von letzterem wahrgenommen.184)

massimeBeschluss Nr. 4150 vom 03.12.2007 - Sanitätskoordinator gemäß LG 7/2001 in geltender Fassung - Festlegung der wirtschaftlichen Behandlung
174)
Art. 65/quinquies Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
175)
Art. 65/quinquies Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
176)
Art. 65/quinquies Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
177)
Art. 65/quinquies Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
178)
Art. 65/quinquies Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
179)
Art. 65/quinquies Absatz 9 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
180)
Art. 65/quinquies Absatz 12 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
181)
Art. 65/quinquies Absatz 13 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
182)
Art. 65/quinquies Absatz 14 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
183)
Art. 65/quinquies Absatz 15 wurde aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.
184)
Art. 65/quinquies wurde eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 65/sexies  185)

185)
Art. 65/sexies wurde eingefügt durch Art. 43 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 65/septies 186) 

186)
Art. 65/septies wurde eingefügt durch Art. 48 Absatz 2 des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 6, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 66 187)

187)
Art. 66 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 67 (Überbetriebliches Labor für Mikrobiologie und Virologie)

(1) Das Landeslaboratorium für Hygiene und Prophylaxe, medizinisch-mikrographische Sektion, wird dem Sanitätsbetrieb Bozen als operative Einrichtung zugeteilt; es erhält die Bezeichnung "Überbetriebliches Labor für Mikrobiologie und Virologie des Zentralkrankenhauses" und ist für die Bereiche Parassitologie, Bakteriologie, Humanvirologie und -sierologie zuständig.

(2) Dem überbetrieblichen Labor für Mikrobiologie und Virologie steht ein Leiter der zweiten Leitungsebene des spezifischen Fachgebietes vor.

(3) Nach der Errichtung des überbetrieblichen Labors für Mikrobiologie und Virologie wird das Laboratorium für chemisch-klinische Analysen und Mikrobiologie des Zentralkrankenhauses in "Laboratorium für klinische Biochemie" umbenannt; es ist für die Bereiche klinische Biochemie, Hämatologie und Pharmakokinetik zuständig.

Art. 68 (Dienst für Medizintechnik und andere überbetriebliche Dienste)

(1) Der Landesgesundheitsplan legt den Aufbau des Dienstes für Medizintechnik fest und regelt dessen Aufgaben und Beziehungen im Rahmen der Sanitätsbetriebe sowie gegenüber anderen Landesdiensten und -ämtern.

(2)188)

188)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 69  189)

189)
Art. 69 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 69/bis  190)

190)
Art. 69/bis wurde eingefügt durch Art. 30 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 41 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 70 191)

191)
Art. 70 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

II. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Art. 71 (Plansoll des sozialen Bereiches)

(1) Die personelle Ausstattung eines jeden einzelnen Sanitätsbetriebes wird, was die Berufsbilder betrifft, die im sozialen Bereich tätig sind, auf Vorschlag desselben mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

Art. 72 (Rettungssanitäter und freiwilliger Rettungshelfer)   delibera sentenza

(1) Das Ausbildungsprogramm des Rettungssanitäters und des freiwilligen Rettungshelfers wird mit Beschluß der Landesregierung geregelt.

massimeBeschluss vom 5. April 2016, Nr. 364 - Mindeststandards für die Ausbildung im Rettungswesen, in der Notfallmedizin. Widerruf der Beschlüsse der Landesregierung vom 22. April 2013, Nr. 615, vom 3. Juni 2013, Nr. 832 und vom 22. Juli 2014, Nr. 923
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 244 del 29.05.2006 - Giustizia amministrativa - proposizione di motivi aggiunti - posizione del controinteressato - categoria destinataria di una deliberazione della Giunta provinciale del provvedimento - non è controinteressata - legittimazione attiva di associazioni di categoria e ordini professionali - fondamento - servizio sanitario di emergenza - personale volontario di soccorso - abilitazione a svolgere mansioni tipiche degli infermieri professionali - illegittimità

Art. 73 (Ausbildung des Pflegehelfers)       delibera sentenza

(1) Das Ausbildungsprogramm des Pflegehelfers wird von der Landesregierung geregelt.

(2) Die Dauer und Inhalte der Ausbildung werden, unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen und -inhalte im Sinne der staatlichen Bestimmungen, durch zusätzliche Themen und Bereiche unter Berücksichtigung der Entwicklung im Ausbildungsbereich und des Bedarfs der Gesundheits- und Sozialdienste der Autonomen Provinz Bozen ergänzt.

massimeBeschluss vom 2. März 2021, Nr. 190 - COVID-19-Pandemie, Schuljahr 2020-2021 Sozialberufe: Abschaffung der praktische Prüfung bei den Prüfungen zur Erlangung der Berufsqualifizierung/des Berufsdiploms in Bewertung des Praktikums
massimeBeschluss vom 4. April 2017, Nr. 389 - Regelung und Genehmigung des Lehrplanes des Ausbildungslehrgangs für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, sowie Widerruf des Beschlusses Nr. 1415 vom 30.09.2013 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1416 vom 18.12.2018)
massimeBeschluss vom 5. April 2016, Nr. 364 - Mindeststandards für die Ausbildung im Rettungswesen, in der Notfallmedizin. Widerruf der Beschlüsse der Landesregierung vom 22. April 2013, Nr. 615, vom 3. Juni 2013, Nr. 832 und vom 22. Juli 2014, Nr. 923
massimeBeschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 541 - Genehmigung der Richtlinien und des Lehrplans des Zusatzmoduls Operationsdienst für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
massimeBeschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 540 - Genehmigung der Richtlinien und des Lehrplans des Zusatzmoduls Psychiatrie für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer

Art. 73/bis (Ausbildung zum Orthopädieschuhmacher)  delibera sentenza

(1) Der Besitz des Diploms "Orthopädieschuhmacher" ermächtigt zur fachkundigen Herstellung der vom zuständigen Arzt verschriebenen orthopädischen Schuhe und aller den Fuß bis hin zum Knie betreffenden orthopädischen Hilfsmittel.

(2) Dauer und Inhalte der Ausbildung werden von der Landesregierung festgelegt.192)

massimeBeschluss Nr. 1247 vom 14.04.2008 - Regelung betreffend die Berufsbefähigungsprüfung für Orthopädieschuhmacher
192)
Art. 73/bis wurde eingefügt durch Art. 39 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 73/ter 193) delibera sentenza

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 449 del 28.12.2006 - Accesso alla dirigenza infermieristica - Istituzione del profilo professionale del massaggiatore/fisioterapista - Illegittimità costituzionale
193)
Art. 73/ter wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10; Art. 19 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 449 vom 13.-28. Dezember 2006 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 74 (Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen)

(1) Im Sinne von Artikel 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Jänner 1980, Nr. 197, wird eine Fachkommission errichtet; diese hat die Aufgabe eine Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Diplome oder anderer Zeugnisse über die Fachausbildung für nichtärztliche Gesundheitsberufe, welche in einem Land des deutschen Kulturraums erworben wurden, abzugeben.

(2) Die Kommission wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor des Amtes für Ausbildung des Gesundheitspersonals als Vorsitzendem,
  2. einem Experten aus dem Bereich der Anerkennung von Schulabschlüssen im Gesundheitswesen,
  3. einem Vertreter aus dem Bereich der Pflege,
  4. einem Vertreter aus dem Bereich der Rehabilitation,
  5. einem Vertreter aus dem Bereich der Gesundheitstechnik.

(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien für das Verfahren zur Gleichwertigkeitserklärung fest.

Art. 75 (Die Ticket-Einnahmen)

(1) Die im Sinne der Artikel 35 und 36 eingenommenen Beträge fließen den Haushalten der Sanitätsbetriebe zu, welche die Leistungen der gesundheitlichen Betreuung erbringen. Besagte Einnahmen sind bei der Festlegung des Anteils, der aus dem Landesgesundheitsfonds zugewiesen wird, zu berücksichtigen.

Art. 75/bis (Heilbehelfe für post-akute Patienten)

(1) Der Sanitätsbetrieb kann den in der Provinz Bozen wohnhaften post-akuten Patienten, nach deren Entlassung aus einer öffentlichen oder privaten konventionierten Gesundheitseinrichtung, unentgeltlich Heilbehelfe für die Genesungszeit zur Verfügung stellen.

(2) Der Heilbehelf kann auch vom Pflege- und Physiotherapiepersonal des Betriebes verschrieben werden; dafür wird ein eigenes Formular verwendet.

(3) Der Sanitätsbetrieb sorgt für den Versicherungsschutz der Schäden, welche dem Betreuten oder Dritten bei korrektem Gebrauch aufgrund von nicht einwandfrei funktionierenden Behelfen entstehen können.194)

194)
Art. 75/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 76 (Übertragung von Zuständigkeiten auf die Sanitätsbetriebe)            delibera sentenza

(1) Die Durchführung des Notfalltransports und des Krankentransports kann dem "Landesrettungsverein Weißes Kreuz" und der örtlich zuständigen Einrichtung des "Italienischen Roten Kreuzes" anvertraut werden.195)

(1/bis) Die Sanitätsbetriebe setzen die Modalitäten für die Durchführung des Notfalltransportes und des Krankentransportes unter Beachtung der von der Landesregierung genehmigten Grundsätze und Richtlinien fest. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Dienst ist, unabhängig von der Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes, flächendeckend, rund um die Uhr, mit qualifiziertem Personal, effizient und mit gleicher Qualität auf dem gesamten Landesgebiet zu erbringen,
  2. die mit dem Notfalltransport und dem Krankentransport betrauten Organisationen sind verpflichtet, bei Bedarf und ohne Beeinträchtigung dieser Dienste, sich an Zivilschutz- und Katastropheneinsätzen zu beteiligen,
  3. die Nachfrage nach Notfalltransport und nach Krankentransport muss jederzeit und vollständig abgedeckt werden. Falls die genannten Organisationen offensichtlich nicht in der Lage sind, diese Nachfrage zu decken, kann anderen Einrichtungen und Unternehmen eine entsprechende Genehmigung erteilt werden,
  4. die Einnahmen aus dem Krankentransport müssen zur Deckung der Kosten des Notfalltransportes beitragen. 196)

(2) Die Sanitätsbetriebe nehmen für die im Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen die Zahlung der Ausgaben für die im Sinne des Landesgesundheitsplanes geleistete Krankenhausbetreuung in Österreich und die Rückerstattung der Ausgaben für Krankenhausleistungen vor, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in indirekter Form erbracht werden können.

(3) Die Sanitätsbetriebe sorgen weiters für die Eintreibung der Beträge, die die Ausgaben im Bereich des Gesundheitswesens betreffen; zu diesem Zweck können sie Abkommen mit den Versicherungsanstalten abschließen. Die betreffenden Gelder fließen in den Haushalt des jeweiligen Sanitätsbetriebes.

(4) Der Zeitpunkt und die Modalitäten des Übergangs der Aufgaben laut den Absätzen 1, 2 und 3 an die Sanitätsbetriebe, die entsprechenden fachlichen und organisatorischen Modalitäten sowie das notwendige Personalkontingent werden von der Landesregierung festgelegt.

(5) Das für die Durchführung der Aufgaben laut den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehene Landespersonal, welches zu dem von der Landesregierung im Sinne von Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Dienst leistet, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des entsprechenden Beschlusses der Landesregierung für den Verbleib im Landesdienst optieren. Die Einstufung des versetzten Verwaltungspersonals erfolgt unter Beachtung der bezogenen ruhegehaltsfähigen Entlohnung; allfällige Zulagen, die mit der Ausübung bestimmter Aufgaben zusammenhängen, werden nicht berücksichtigt.

massimeBeschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 598 - Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich Krankentransporte
massimeBeschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 929 - Festlegung der Tarife der dringenden und nicht dringenden Krankentransporte mit Krankenwagen
massimeBeschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 417 - Anpassung der Tarife der dringenden und nicht dringenden Krankentransporte mit Krankenwagen für das Jahr 2022 (siehe auch Beschluss Nr. 929 vom 13.12.2022)
massimeBeschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 499 - Defibrillatoren-Pflicht im Sport und Retraining für die Ermächtigung zur Benutzung des Defibrillators außerhalb des Krankenhauses
massimeBeschluss vom 30. Mai 2017, Nr. 607 - Ärztliche Einsätze im Landesnotfalldienst
massimeBeschluss vom 5. April 2016, Nr. 364 - Mindeststandards für die Ausbildung im Rettungswesen, in der Notfallmedizin. Widerruf der Beschlüsse der Landesregierung vom 22. April 2013, Nr. 615, vom 3. Juni 2013, Nr. 832 und vom 22. Juli 2014, Nr. 923
massimeBeschluss vom 10. November 2015, Nr. 1301 - Dauer der Ermächtigung zur Benutzung der Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses und Inkrafttreten der Defibrillatoren-Pflicht, gemäß Ministerialdekret vom 24. April 2013 im Amateursport: Abänderung des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525 (abgeändert mit Beschluss Nr. 499 vom 29.05.2018)
massimeBeschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525 - Ausstattung der Sportanlagen mit einem halbautomatischen Defibrillator und zu dessen Benutzung ermächtigtes Personal (siehe auch Beschluss Nr. 1301 vom 10.11.2015) (abgeändert mit Beschluss Nr. 499 vom 29.05.2018)
massimeBeschluss vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651 - Ermächtigung und Regelung für die Benutzung der halbautomatischen Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses (abgeändert mit Beschluss Nr. 1525 vom 09.12.2014 und Beschluss Nr. 746 vom 18.10.2022)
massimeBeschluss vom 11. Februar 2008, Nr. 409 - Ermächtigung und Regelung für die Benutzung der halbautomatischen Defibrillatoren außerhalb des Krankenhause (abgeändert mit Beschluss Nr. 746 vom 18.10.2022)
massimeBeschluss Nr. 1863 vom 27.05.2002 - Übertragung von Zuständigkeiten an die Sanitätsbetriebe gemäß Artikel 76 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 05.03.2001, ab 1. Januar 2003
195)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
196)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 77 (Vereinbarungen zwischen den Sanitätsbetrieben)

(1) Unbeschadet der eigenen Verwaltungsautonomie können die Sanitätsbetriebe zwecks Ankauf, Lieferung und Beschaffung von vorher bestimmten Bedarfsgütern und Dienstleistungen einen gemeinsamen Liefervertrag auch mit Körperschaften anderer Regionen Italiens sowie anderer europäischer Länder abschließen, um damit Preisvorteile zu erzielen und für das ganze Land die gleiche Qualität und Art der angebotenen Güter und Dienstleistungen zu gewährleisten.197)

(2) Im Falle von Projekten, die von der Landesregierung aufgrund eines Koordinierungsbedürfnisses oder aufgrund des Wertes der Lieferungen bestimmt werden, können letztere von der Landesverwaltung verwaltet werden, wobei eine zwischen Land und Sanitätsbetrieben gemischte Form der Finanzierung möglich ist; die Lieferungen können auch in Form eines Zusammenschlusses zwischen Land und Sanitätsbetrieben verwaltet werden.198)

(3) Die Landesregierung erlässt Richtlinien für die Arbeitsweise der in den vorhergehenden Absätzen genannten Zusammenschlüsse.199)

197)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
198)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
199)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 39 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 78 (Zusammenarbeit zwischen Sanitätsbetrieben und öffentlichen und privaten Rechtsträgern)

(1) Um die Qualität der Gesundheitsbetreuung zu steigern und die im Landesgesundheitsplan vorgegebenen Ziele zu erreichen, sind die Sanitätsbetriebe des Landes Südtirol ermächtigt, für die Ausführung ihrer institutionellen Aufgaben Kapitalgesellschaften zu gründen und sich an diesen zu beteiligen sowie Führungsmodelle und eigene Vertragsformen umzusetzen.200)

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann mit öffentlichen, auch österreichischen, und privaten, auch der Europäischen Union angehörenden, Rechtsträgern abgeschlossen werden, unter der Bedingung, daß dem Sanitätsbetrieb mindestens die Hälfte des Kapitalanteils vorbehalten ist.

(3) Der Gründungsvertrag muß sich nach folgenden Kriterien richten:

  1. im privaten Sektor die Beteiligung der nicht gewinnorientierten im sozialen Bereich tätigen Organisationen bevorzugen,
  2. die Dauer der Zusammenarbeit festlegen,
  3. im Falle von Veräußerung von Kapitalanteilen oder Erhöhung des Kapitals das Vorkaufsrecht zugunsten des Sanitätsbetriebes vorsehen,
  4. die Zweckbestimmung etwaiger Gesellschaftsgewinne und die Verpflichtung zur Deckung allfälliger Verluste vorsehen,
  5. die verschiedenen Auflösungsformen des Verhältnisses im Falle von schwerwiegender Nichterfüllung der Vertragspflichten oder nachgewiesener Verschuldung gegenüber Dritten regeln,
  6. die Zuständigkeiten, Aufgaben und die jeweiligen Pflichten aller öffentlichen und privaten Vertragsparteien festlegen,
  7. die Vergabe und Weitervergabe der Erbringung von Dienstleistungen, die mit der Betreuung des Patienten direkt zusammenhängen, ausschließen.
200)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 78/bis (Territoriales Gesundheitsinformationssystem)

(1) Mit Bezug auf Artikel 30 Absatz 3 wird das territoriale Gesundheitsinformationssystem eingeführt, um eine den Bedürfnissen der Bürger entsprechende Planung und eine effiziente Verwaltung der Dienste zu fördern..

(2) Das territoriale Gesundheitsinformationssystem koordiniert die Informationssysteme der einzelnen Träger des Landesgesundheitsdienstes, für die das Land Richtlinien und technische Ablaufprotokolle festlegt.

(3) Das territoriale Gesundheitsinformationssystem verfolgt folgende Ziele:

  1. es liefert den Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes die notwendige Unterstützung für die Erbringung von einwandfreien Leistungen;
  2. es gewährleistet dem Land den notwendigen Informationsfluss für eine angemessene Ausübung der Planungs-, Ausrichtungs- und Überwachungstätigkeit;
  3. im Einvernehmen mit den anderen Gesundheitseinrichtungen liefert es den Bürgern und den Mitarbeitern des Landesgesundheitsdienstes Daten und Informationen über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen zwecks Gesundheitserziehung, Beteiligung und Überwachung;
  4. es ermöglicht dem Land und den anderen Trägern des Landesgesundheitsdienstes der laut Gesetz und Verordnungen vorgeschriebenen Informationspflicht gegenüber den dazu berechtigten Institutionen, wie Gesundheitsministerium, Schatzministerium und Istat, nachzukommen.

(4) Das territoriale Gesundheitsinformationssystem stellt zudem Folgendes bereit:

  1. die notwendige technologische Ausrüstung zum Erlass der Gesundheitscard für die Bürger, die Anrecht auf Leistungen des Landesgesundheitsdienstes haben;
  2. die notwendige technologische Ausrüstung, um im Einvernehmen mit den Sanitätsbetrieben und den zuständigen Fachdiensten die Dienste der Telemedizin zu aktivieren;
  3. die notwendige technologische Ausrüstung, um im Einvernehmen mit den Sanitätsbetrieben und den zuständigen Fachdiensten die auf Datenträgern gespeicherte Krankengeschichte abrufen zu können;
  4. die notwendige technologische Ausrüstung für die epidemiologische Beobachtungsstelle des Landes.

(5) Für die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 werden ausschließlich anonyme Daten herangezogen, die auf keine identifizierte oder identifizierbare Person zurückgeführt werden können.

(6) Die Gesundheitseinrichtungen, die sich des territorialen Gesundheitsinformationssystems bedienen, verarbeiten die personenbezogenen Daten bezüglich der erbrachten Leistungen und Dienste ausschließlich innerhalb des eigenen, klar definierten Bereiches oder im Rahmen des lokalen Informationssystems. Dieselben Einrichtungen können jedoch, unter Berücksichtigung der im Gesetz Nr. 675/1996, in geltender Fassung, vorgesehenen Fälle und Auflagen, für die Weiterleitung von personenbezogenen Daten an andere Einrichtungen, technische Standardmodalitäten sowie auch die mit Durchführungsverordnungen der Landesregierung festgelegten Bestimmungen zur Datensicherheit heranziehen, und dies nach Absprache mit den betroffenen Kategorien und positivem Gutachten der Datenschutzbehörde sowie im Einvernehmen mit den Gewerkschaftsvertretern der Allgemeinmediziner und der Kinderärzte freier Wahl für die unter deren Zuständigkeit fallenden Anliegen.201)

201)
Art. 78/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 79 (Führung von Fachstellen für die Prävention, von Therapiegemeinschaften und von Rehabilitationszentren)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich an der Errichtung privater Einrichtungen zur Führung von Fachstellen für die Prävention, Therapiegemeinschaften und Zentren für die Rehabilitation und Wiedereingliederung besonderer Personengruppen zu beteiligen.

(2) Das Statut der Einrichtung muß sicherstellen, daß die Gebietskörperschaften, die ehrenamtlich tätigen Organisationen und die einschlägig tätigen Vereinigungen Zugang zu den Strukturen und Diensten haben, und daß das Land Südtirol in den Verwaltungs- und Kontrollorganen angemessen vertreten ist.

(3) Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes zur Regelung des gesamten Sachgebietes bestimmt die Landesregierung die Modalitäten für die Zuweisung der für die Einrichtungen laut Absatz 1 notwendigen Liegenschaften, Einrichtungen und Ausstattungen.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Einrichtungen laut Absatz 1 neben dem statutarisch vorgesehenen Gesellschaftsanteil einen jährlichen Beitrag für die Führung der Fachstellen für die Prävention, der Therapiegemeinschaften und der Rehabilitationszentren zu zahlen. Nach Einholung des Gutachtens der zuständigen beratenden Organe kann ein Vorschuß von höchstens 50 Prozent des im Haushaltsvoranschlag der Einrichtung angeführten Beitrages gezahlt werden.

(5) Auf Vorschlag der Sanitätsbetriebe kann die Landesregierung andere Arten der Führung der in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen zwischen Sanitätsbetrieben und Volontariatsvereinigungen genehmigen, und zwar solche, die in einer Zusammenarbeit bestehen. Die Finanzierung der Tätigkeit erfolgt aufgrund der in entsprechenden Projekten und Produktionsplänen festgelegten Leistungen und im Rahmen der jährlich bestimmten Finanzierungen und der entsprechenden Zuweisungen an die Sanitätsbetriebe.

Art. 80 202)

202)
Art. 80 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 81 (Gewährung von Beiträgen)         delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Beiträge, Zuschüsse und Subventionen zugunsten öffentlicher und privater Rechtssubjekte im Bereich Gesundheitswesen zur Erreichung oder Unterstützung der Ziele des Landesgesundheitsplanes sowie der Schwerpunktvorhaben und geplanten Maßnahmen, welche mit demselben übereinstimmen, zu gewähren.

(1/bis)  Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet seinen Betreuungsberechtigten und deren Begleitpersonen bei Organverpflanzung außerhalb der Provinz Bozen die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Reise nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten. Entsprechende Ausgaben werden auch Paraplegikern und Tetraplegikern, die sich Rehabilitationstherapien außerhalb der Provinz Bozen unterziehen müssen, sowie ihren Begleitpersonen erstattet. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet außerdem nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten die Bestattungskosten für Organspender, wenn die Organentnahme in einem Südtiroler Krankenhaus erfolgt ist.  203)

(2) 204)

massimeBeschluss vom 7. November 2023, Nr. 954 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Umsetzung des Landesgesundheitsplanes
massimeBeschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 929 - Festlegung der Tarife der dringenden und nicht dringenden Krankentransporte mit Krankenwagen
massimeBeschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 417 - Anpassung der Tarife der dringenden und nicht dringenden Krankentransporte mit Krankenwagen für das Jahr 2022 (siehe auch Beschluss Nr. 929 vom 13.12.2022)
massimeBeschluss vom 15. März 2016, Nr. 294 - Widerruf des Beschlusses vom 18. März 2014, Nr. 321 in geltender Fassung. Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an akkreditierte CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich
massimeBeschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1866 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen, Subventionen und Beihilfen gemäß Artikel 81 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5. März 2001 (abgeändert mit Beschluss Nr. 417 vom 08.05.2018 und Beschluss Nr. 739 vom 05.09.2023)
massimeBeschluss Nr. 1032 vom 14.06.2010 - Neue Regelung für die Übernahme der Krankentransporte mit Krankenwagen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes und für die Rückvergütung von Fahrtkosten für sanitäre Leistungen zu hochspezialisierten Gesundheitseinrichtungen im Ausland (EU-Raum)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 372 del 11.12.2007 - Concessione di contributi - richiesta di associazione non avente sede in provincia di Bolzano - esclusione
massimeBeschluss vom 11. Juni 2007, Nr. 1998 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an nicht gewinnorientierte Vereinigungen und öffentliche oder private Körperschaften für die Führung von Fachdiensten für psychisch bedingte Essstörungen
massimeBeschluss Nr. 4520 vom 04.12.2006 - Neufestlegung der Richtlinien für die Finanzierung von Initiativen im Bereich der Gesundheitserziehung der territorialen Dienste des Sanitätsbetriebes der autonomen Provinz Bozen und im Besonderen der Gesundheitssprengel, des Dienstes für Diät und klinische Ernährung und des Dienstes für Rehabilitation, sowie des Therapiezentrums "Bad Bachgart"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 244 del 29.05.2006 - Giustizia amministrativa - proposizione di motivi aggiunti - posizione del controinteressato - categoria destinataria di una deliberazione della Giunta provinciale del provvedimento - non è controinteressata - legittimazione attiva di associazioni di categoria e ordini professionali - fondamento - servizio sanitario di emergenza - personale volontario di soccorso - abilitazione a svolgere mansioni tipiche degli infermieri professionali - illegittimità
203)
Art. 81 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9, und später geändert durch Art. 4 Absatz 1 und 2 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16, und schließlich so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
204)
Art. 81 Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 82 (Aufgehobene Rechtsvorschriften)

(1) Sämtliche mit diesem Gesetz unvereinbare Bestimmungen sind aufgehoben, und insbesondere bleiben folgende Gesetzesbestimmungen jedenfalls aufgehoben:

  1. Landesgesetz vom 23. Juni 1973, Nr. 14, in geltender Fassung,
  2. Landesgesetz vom 10. Oktober 1975, Nr. 51,
  3. die Artikel 1, 2, 3, 4, 6 und Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1975, Nr. 52,
  4. die Artikel 1, 2, 7, 8, 9, 10, 10/bis, 13, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35 und 36 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25,
  5. Landesgesetz vom 29. Juli 1978, Nr. 38,
  6. Landesgesetz vom 23. März 1979, Nr. 1,
  7. Landesgesetz vom 9. Mai 1980, Nr. 10,
  8. Landesgesetz vom 16. Mai 1980, Nr. 11,
  9. Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 20,
  10. die Artikel 3, 19, 20, 22, 23, 32, 33, 34, 35, 36 und 37 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1,
  11. Landesgesetz vom 26. Februar 1981, Nr. 5,
  12. Landesgesetz vom 18. Juni 1981, Nr. 13,
  13. die Artikel 1, 6, 7, 9 und 10 des Landesgesetzes vom 8. April 1982, Nr. 12,
  14. der einzige Artikel des Landesgesetzes vom 14. April 1982, Nr. 13,
  15. Landesgesetz vom 14. April 1982, Nr. 14,
  16. Landesgesetz vom 1. Juni 1982, Nr. 21,
  17. Landesgesetz vom 11. März 1983, Nr. 8,
  18. die Artikel 2, 22, 23, 28 Absatz 7, 29 und 50 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung,
  19. Landesgesetz vom 26. Juli 1983, Nr. 25,
  20. die Artikel 1 und 4 des Landesgesetzes vom 18. August 1983, Nr. 30,
  21. Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 34,
  22. Landesgesetz vom 25. Oktober 1983, Nr. 39,
  23. die Artikel 4, 13, 19 und 21 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1984, Nr. 1,
  24. Landesgesetz vom 22. Oktober 1984, Nr. 13,
  25. Landesgesetz vom 2. Juli 1985, Nr. 10,
  26. Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21,
  27. Artikel 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1986, Nr. 2,
  28. die Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21,
  29. Artikel 7 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19,
  30. Landesgesetz vom 19. Dezember 1988, Nr. 62,
  31. Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33 und 34 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33,
  32. die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 11 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30,
  33. Artikel 4 des Landesgesetzes vom 10. November 1993, Nr. 22,
  34. die Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13,
  35. Artikel 11 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22,
  36. Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, eingefügt durch Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1,
  37. Artikel 8 des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1993, Nr. 28, ersetzt durch Artikel 19 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1998, Nr. 5,
  38. Artikel 22 des Landesgesetzes vom 9. August 1999, Nr. 7,
  39. 205)
  40. Artikel 26 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7.
205)
Buchstabe mm) wurde aufgehoben durch Art. 50 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.

Art. 83 (Übertragung von Zuständigkeiten in bezug auf das Gutachten des Landesgesundheitsrates)

(1) (2)206)

(3)207)

(4)208)

(5) Die Genehmigung zur Eröffnung, Erweiterung, Umbau und Betrieb von Heilanstalten, Thermalanlagen, Ambulatorien für physikalische Therapie, Labors für Analyse, Röntgendiagnostik und ähnliche, für die die Landesregierung gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, zuständig ist, und gemäß dem Königlichen Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, wird im Falle von Abweichung von den Voraussetzungen in den geltenden Bestimmungen nach Anhören des Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen erlassen.

206)
Ändert den Art. 37 des L.G. vom 25. Juni 1976, Nr. 25.
207)
Ändert den Art. 1 des L.G. vom 10. Dezember 1976, Nr. 53.
208)
Ändert den Art. 11 des D.LH. vom 4. September 1979, Nr. 36.

Art. 84 (Einheitstexte der Landesgesetze und Verordnungen im Gesundheitswesen)

(1) Zur Vereinheitlichung der Landesgesundheitsordnung und zwecks Zusammenfassung der Landesgesetze im Gesundheitswesen in einem vereinheitlichen Text, bringt die Landesregierung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen entsprechenden Gesetzentwurf im Landtag ein.

(2) Innerhalb sechs Monaten ab Inkrafttreten des Einheitstextes gemäß Absatz 1, genehmigt die Landesregierung einen Einheitstext der Verordnungen im Gesundheitswesen.

III. Abschnitt
Finanzbestimmungen

Art. 85 209)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

209)
Omissis.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
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ActionActiona) LANDESGESETZ vom 23. August 1973, Nr. 28
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 5. Dezember 1975, Nr. 55
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 25. Juni 1976, Nr. 25 —
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 17. Jänner 1977, Nr. 1
ActionActione) LANDESGESETZ vom 3. September 1979, Nr. 12
ActionActionf) Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 1
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Juli 1981, Nr. 25
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 3
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