(1) Unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, werden folgende Register eingeführt:
- Tumorregister,
- Register der seltenen Krankheiten,
- Register der Todesursachen,
- Diabetesregister,
- Register der implantierbaren Vorrichtungen,
- Register der Gelenksprothesen,
- Register der Herz- und Gefäßerkrankungen,
- Register der zerebrovaskulären Erkrankungen,
- Register für chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen,
- Register für chronische Niereninsuffizienz,
- Register genetischer Erkrankungen. 63)
(2) Zu Studien- und Forschungszwecken im medizinischen, biomedizinischen und epidemiologischen Bereich werden in den Registern laut Absatz 1 unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich des Datenschutzes meldeamtliche und gesundheitliche Daten von Personen gesammelt, die von den entsprechenden Krankheiten betroffen sind.
(3) Mit Durchführungsverordnung, die in Abstimmung mit dem Gutachten der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 20 und 154 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, erlassen wird, werden die Typen von sensiblen Daten, die durchführbaren Verarbeitungsvorgänge, der spezifische Zweck eines jeden in Absatz 1 angeführten Registers, die Rechtsträger, die Zugriff zum Register haben, und die Daten, in die sie einsehen können, sowie die Maßnahmen zur Aufbewahrung und zum Schutz der Daten festgelegt.
(4) Die Verarbeitung der Daten, die für die Schaffung der Register verwendet werden, muss in jedem Fall die Grundsätze der Notwendigkeit, der Zugehörigkeit, der Vollständigkeit und der nicht über das notwendige Maß hinausgehenden Daten laut Artikel 3, 11 und 22 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, berücksichtigen. 64)
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Tätigkeiten gehören zu den institutionellen Aufgaben der Epidemiologischen Beobachtungsstelle des Landes, die sie mit den Personal-, Finanz- und strukturell verfügbaren Ressourcen gemäß den geltenden Bestimmungen wahrnimmt. 65)