(1) Die akkreditierten Gesundheitseinrichtungen, mit welchen eigene vertragliche Abkommen abgeschlossen oder welche anderweitig vom Land finanziert wurden, und die Organe und Körperschaften, die zum Schutz der Gesundheit der Bürger Südtirols tätig sind, sind in der Ausübung der Tätigkeiten, die zur Verwirklichung ihrer institutionellen Ziele notwendig sind, an die Inhalte des Landesgesundheitsplanes gebunden.