(1) Das Land ist für die Festlegung der Kriterien für die Organisation der Dienste und der Tätigkeiten zum Schutz der Gesundheit und für die Finanzierung der öffentlichen und der privaten Gesundheitseinrichtungen, für die fachliche Ausrichtung, die Förderung und die Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen sowie für die Überwachung des Betriebs zuständig. Dem Land obliegen außerdem die Förderung der Kontrolle und die Bewertung der Qualität der gesundheitlichen Leistungen, die von den akkreditierten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. In der Ausübung der erwähnten Obliegenheiten kann sich das Land externer Experten bedienen, die auch aus dem Ausland kommen können.
(2) Zum Zwecke der Einbeziehung und der Mitsprache bei der Entwicklung der Gesundheitspolitik des Landes, werden die Sozialpartner sowie die Körperschaften und Vereinigungen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, im Voraus über Gesetzesänderungen sowie weitere relevante Reformen im Bereich des Gesundheitswesens informiert und angehört. 61)