Siehe Art. 5 des
L.G. vom 25. Mai 1982, Nr. 20, ersetzt durch Art. 19 des
L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, und später geändert durch Art. 2 des
L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22:
Art. 5 (Ankauf neuer Anlagen und neuer wissenschaftlicher und technischer Geräte und Ausstattungsgegenstände für den Gesundheitsdienst)
(1) Der Landesausschuß kann, nach Anhören der Kommission für die Einrichtungen im Gesundheitswesen gemäß Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes auf der Grundlage eines eigenen Programmes zur Erreichung der Ziele des Landesgesundheitsplanes den Ankauf der medizinischen Geräte in folgenden Fällen direkt vornehmen:
wenn sie landesweit verwendet werden sollen,
wenn auf dem Landesgebiet gleiche Bedingungen und gleiche Standardwerte gewährleistet werden sollen,
wenn es sich um hochtechnisierte und hochspezialisierte medizinische Geräte handelt,
wenn neue Einrichtungen oder Dienste errichtet werden.
(2) Für die gemäß den Bestimmungen im vorangegangenen Absatz angekauften medizinischen Geräte kann der Landesausschuß, nach Anhören der Kommission für die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die erforderlichen Instandhaltungsverträge abschließen, deren Verwaltung in der Folge den zuständigen Sanitätseinheiten übertragen wird.
(3) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Standardisierung kann der Landesausschuß im Einvernehmen mit den Sanitätseinheiten einheitliche Ausschreibungen für alle Sanitätseinheiten für die Lieferung von Diagnosegeräten sowie medizinischen und chirurgischen Instrumenten erlassen. In diesem Falle wird die Bestellung für die einzelnen Lieferungen und ihre Bezahlung direkt von der zuständigen Sanitätseinheit vorgenommen.
(4) Um die gleichmäßige Verteilung und dieselben Standardwerte der nicht in den Krankenhäusern befindlichen Einrichtungen zu gewährleisten, kann der Landesausschuß direkt bewegliche Güter ankaufen, u. zw. auf der Grundlage eines eigens dafür vorgesehenen Planes, der den Ausbau der Gesundheitsdienste außerhalb des Krankenhauses zum Ziel hat.
(5) Für den Ankauf von Gütern im Wert von weniger als 5.000.000 Lire wird vom Gutachten der Kommission für die Einrichtungen im Gesundheitswesen gemäß Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes abgesehen werden.