(1) Die Liegenschaften, die Eigentum des Landes und für den Landesgesundheitsdienst zweckbestimmt sind, werden den Sanitätsbetrieben von der Landesregierung entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Sanitätsbetriebes zugewiesen. Die Modalitäten und Inhalte der Zuweisung werden von der Landesregierung festgelegt.
(2) Die Landesregierung kann die Sanitätsbetriebe bevollmächtigen, Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten, Planung und Bauleitung eingeschlossen, an den ihnen zugewiesenen Liegenschaften durchzuführen.
(2/bis) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes bestehenden Rechtsverhältnisse, die mit den Maßnahmen laut Absatz 2 dieses Artikels zusammenhängen und die Krankenhäuser betreffen, mit Zuweisungen im Rahmen des Aufgabenbereiches „Gesundheitsschutz“ an, unbeschadet jener Bauvorhaben, deren Arbeiten in Ausführung sind, und der entsprechenden Fertigstellung der Lieferungen. 54)
(2/ter) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb ist ermächtigt, Mietverträge abzuschließen und, auf der Grundlage einer Delegierung seitens der Landesregierung, im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, Unterkünfte zu bauen oder im Namen und im Auftrag des Landes anzukaufen, um sie Gesundheitspersonal oder Ärzten und Ärztinnen beziehungsweise Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe in der Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Die Mietverträge werden nach dem Modell der Mietkostenbeteiligung für festgelegte Zeiträume abgeschlossen. Weiters ist der Sanitätsbetrieb dazu berechtigt, Projekte zur Unterstützung der Angestellten sowie von Ärzten und Ärztinnen beziehungsweise Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe in Ausbildung zu finanzieren, sowohl im Bereich der Betreuung von Kindern im Vorschulalter als auch im Bereich der außerschulischen Betreuung während der Schulschließungen. 55)
(2/quater) Die Bestimmungen laut Absatz 2/ter werden auch auf die Träger von sozialen Diensten laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, angewandt, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Regelungen und Finanzierungssysteme. 56)
(3) Die Liegenschaften werden in gesondert geführten Inventarbüchern eingetragen.
(4) Die Landesregierung legt die Modalitäten für die Verwaltung der Liegenschaften laut Absatz 1 in Hinsicht auf die Führung des Inventarbuches fest, das alle notwendigen Elemente für ihre Bestimmung und Bewertung enthalten muß.57)