(1) Für die Ausübung des Skilehrerberufs sind Befähigungen in folgenden Disziplinen vorgesehen:
(2) Die Anwärter in den einzelnen Disziplinen erlangen auf Antrag, sobald sie die praktisch-theoretisch-didaktische Prüfung über den ersten Ausbildungsabschnitt bestanden haben, die Qualifikation als Skischulassistenten. Nach Eintragung in das Sonderverzeichnis des Landesberufsverzeichnisses sind sie befugt, für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren im Rahmen einer Skischule und unter Aufsicht des Skischulleiters systematischen Fachunterricht im Skilauf in Form eines Praktikums zu erteilen, welcher Bestandteil der beruflichen Ausbildung ist. Die Landesberufskammer überwacht die tatsächliche Absolvierung des Praktikums. Die Skilehrer der Skischule haben in der Beschäftigung Vorrang gegenüber den Skischulassistenten.2)
(3)3)