(1) Die Finanzierung der Ausbildungskurse laut Artikel 6 Absatz 2 geht vollständig oder teilweise zu Lasten des Landeshaushalts. Die Landesregierung setzt das Ausmaß der Eigenleistung des Teilnehmers fest, welcher die entsprechende Quote direkt an den Träger der Ausbildung zu entrichten hat; weiters kann sie Beiträge und Zuschüsse an die Landesberufskammer der Skilehrer für deren institutionelle Tätigkeit sowie an die Berufsorganisationen der Skilehrer und an die Skischulen für Maßnahmen zur Förderung dieser Berufssparte gewähren.
(2)Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen, die Unterlagen, die dem entsprechenden Gesuch beizulegen sind, sowie die Einreichfrist für die Gesuche festgelegt.32)
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Ausgaben zu tätigen, die der Förderung und der direkten Durchführung von Initiativen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Weiterentwicklung der Berufssparte dienen.