(1) Die Landesberufskammer der Skilehrer wird als Organ der Selbstreglementierung und Selbstverwaltung errichtet.
(2) Der Landesberufskammer gehören von Rechts wegen alle im Landesverzeichnis eingetragenen Skilehrer an sowie jene in Südtirol ansässigen Skilehrer, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben.
(3) Organe der Kammer sind die Versammlung, der Vorstand und der Präsident.
(4) Die Versammlung der Landesberufskammer besteht aus allen Mitgliedern der Kammer.
(5) Der Vorstand der Landesberufskammer wird von der Kammerversammlung aus den eingetragenen Skilehrern in der von der Kammersatzung vorgesehenen Anzahl gewählt.
(6) Der Präsident der Landesberufskammer der Skilehrer wird von der Kammerversammlung gewählt; er ist der gesetzliche Vertreter der Kammer.
(7) Der zuständige Landesrat übt die Kontrolle über die Landesberufskammer der Skilehrer aus und genehmigt die Satzung.