Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6.
(1) Um die Auswirkungen der Umweltfaktoren auf die menschliche Gesundheit wissenschaftlich zu erforschen, ist die Landesregierung befugt, die Beteiligung des Landes am Aktienkonsortium "Institut für Umweltepidemiologie" zu verfügen und vertraglich festzulegen. 4)
(2) Der Gründungsakt und die Satzungen der Gesellschaft müssen von der Landesregierung genehmigt werden; sie ernennt die Vertreter des Landes für den Gründungsakt der Gesellschaft und für alle für die Erreichung der Zwecke gemäß Absatz 1 notwendigen Handlungen.
(3) Die Landesregierung ist befugt, sich am Gesellschaftskapital mit einem Ausgabenhöchstbetrag von 50 Millionen Lire zu Lasten des Finanzjahres 2001 (Kap. 12250) zu beteiligen.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 49 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.