(1)Die Bewilligung zur Eingliederung in den geschlossenen Hof zuvor nicht zum geschlossenen Hof gehöriger und für geeignet befundener Liegenschaften oder Rechte landwirtschaftlicher Natur ist zu erteilen, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 2 gegeben sind. 12)
(2) Zwei oder mehrere geschlossene Höfe können zur Betriebsaufstockung und zur besseren Bewirtschaftung zusammengelegt werden, wenn dadurch der gemäß Artikel 2 zulässige Jahreshöchstertrag nicht überschritten wird.