(1) Ohne Eingliederung eines gleichwertigen Grundstückes kann die Bewilligung zur Abtrennung eines Teiles des geschlossenen Hofes oder von mit dem Hofeigentum verbundenen dinglichen Rechten nicht erteilt werden, außer wenn schwerwiegende Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art vorliegen oder unter dem Gesichtspunkt der Landwirtschaft triftige Gründe dafür sprechen; der Gesamtertrag des geschlossenen Hofes darf jedoch nicht erheblich vermindert werden.
(2) Sollte ein geschlossener Hof nur mehr durch die Abtrennung von Grundstücken, wenn auch verbunden mit erheblicher Verminderung des Gesamtertrages, für die bäuerliche Familie erhalten werden können, so kann die Abtrennung bewilligt werden, wenn der in Artikel 2 vorgesehene Jahresdurchschnittsertrag gewährleistet bleibt.
(3) Gleichzeitig mit der Abtrennungsbewilligung ist die Zuschreibung der abgetrennten Teile zu anderen geschlossenen Höfen zu verfügen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Diese Zuschreibung stellt eine Eintragung im Sinne des Artikels 97 des Grundbuchgesetzes, erlassen mit königlichem Dekret vom 28. März 1929, Nr. 499, dar.11)