(1) Gehören zu einem geschlossenen Hof Miteigentumsrechte oder andere mit dem Eigentum verbundene Rechte und wird ein diesbezügliches Gemeinschaftsverhältnis aufgelöst, so verbleiben die durch die Auflösung dem Eigentümer/der Eigentümerin des geschlossenen Hofes zugewiesenen Grundstücke beim geschlossenen Hof.