(1)Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung Beschwerde bei der Landeshöfekommission eingelegt werden. 59)
(2) Zur Beschwerdeführung ist jeder berechtigt, der an der Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung ein rechtliches Interesse hat.
(3) Auf Antrag können die Betroffenen von der Landeshöfekommission angehört werden. Die Landeshöfekommission berücksichtigt nicht Stellungnahmen und Unterlagen, die auch im Zuge der Anhörung aber nach Ablauf der Frist laut Absatz 1 oder der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Beschwerde der Abteilung Landwirtschaft vorgelegt werden. 60)