(1) Für die Gültigkeit der Beschlüsse sowohl der örtlichen Höfekommission als auch der Landeshöfekommission ist die Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2) Eine Abschrift der begründeten Entscheidung ist jenen Personen, die am Verfahren teilgenommen haben oder deren Rechte irgendwie durch die Entscheidung beeinträchtigt werden, zuzustellen.