(1) Eingaben an die örtliche Höfekommission sind bei jener Gemeinde einzureichen, in der sich das Wohngebäude des Hofes befindet. Die Gemeinde übermittelt die Eingabe unverzüglich dem/der Vorsitzenden der zuständigen Höfekommission.
(2) Die Höfekommission hat das Recht, die nötigen Erhebungen vorzunehmen. Die Beteiligten können von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hin von der Höfekommission gehört werden.
(3) 54)
(4) Die Eingaben an die Höfekommissionen sind vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. Die Vollmacht kann auch am Ende oder am Rande der Eingabe angebracht werden.
(5) Die Eingaben an die Höfekommissionen, die eine Änderung des Hofbestandes zum Gegenstand haben, müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Eigentümer/von der Eigentümerin des Hofes oder von allen Miteigentümern/Miteigentümerinnen oder Miterben/Miterbinnen unterzeichnet sein.
(6)55)
(7)Der Eingabe sind alle entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen. 56)
(8)Die örtlichen Höfekommissionen haben die Pflicht, innerhalb von 60 Tagen über die eingebrachten Eingaben mit begründeter Maßnahme zu entscheiden. Entscheidet eine Höfekommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann gemäß Artikel 40 Absatz 2 vorgegangen werden. 57)