(1) Damit landwirtschaftliche Liegenschaften einen geschlossenen Hof bilden können, müssen sie mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude versehen sein und der Jahresdurchschnittsertrag des Hofes muss zum angemessenen Unterhalt von mindestens vier Personen ausreichen; das Dreifache eines solchen Jahresdurchschnittsertrages darf jedoch nicht überschritten werden.
(2) Als Wohngebäude gemäß Absatz 1 sind alle Gebäude, Räumlichkeiten oder Gruppen von Räumlichkeiten anzusehen, die dem Wohnbedarf des Eigentümers/der Eigentümerin und der am Hof lebenden Angehörigen einschließlich des Übergebers/der Übergeberin und dessen Ehegattin/deren Ehegatten und der dort gewöhnlich angestellten landwirtschaftlichen Arbeiter/Arbeiterinnen dienen sowie für den Urlaub auf dem Bauernhof vorgesehen sind. Als Wirtschaftsgebäude gemäß Absatz 1 sind alle Gebäude, Räumlichkeiten oder Gruppen von Räumlichkeiten anzusehen, auch wenn sie sich im Wohnhaus befinden oder mit diesem verbunden sind, die für das lebende und tote Inventar sowie für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse des Hofes bestimmt sind.
(3)Die Bildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist für ein und dieselbe Person ein einziges Mal zulässig:
- wenn sämtliche im Eigentum der Antrag stellenden natürlichen Person und der Eltern befindlichen und für die Bildung eines geschlossenen Hofes geeigneten landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen werden und
- wenn die Betriebsfläche ein Ausmaß von mindestens drei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antrag stellende Person im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, selbstbewirtschaftender Bauer/selbstbewirtschaftende Bäuerin ist und einen der mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studientitel oder ein mit dieser Durchführungsverordnung festgesetztes Diplom besitzt oder als Alternative zum Studientitel oder Diplom seit mindestens fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist oder eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft nachweisen kann, oder
- wenn die Betriebsfläche ein Ausmaß von mindestens zwei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von vier Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antrag stellende Person im Sinne der geltenden Bestimmungen Junglandwirt/Junglandwirtin ist, in der Vergangenheit für mindestens drei Jahre in der Vor- und Fürsorgeverwaltung im Bereich Landwirtschaft beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF) eingetragen war und einen der mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studientitel oder ein mit dieser Durchführungsverordnung festgesetztes Diplom besitzt oder als Alternative zum Studientitel oder Diplom seit mindestens fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist,
- wenn weder die Antrag stellende Person noch deren Ehegatte/Ehegattin oder Eltern ein geeignetes Wohngebäude für die Unterbringung einer bäuerlichen Familie im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhaber einer Gesellschaft besitzen oder in den letzten fünf Jahren besessen haben und objektive Erfordernisse des landwirtschaftlichen Betriebs die Errichtung einer neuen Hofstelle rechtfertigen. 2)
(3-bis) Zum Erreichen der Mindestfläche im Sinne von Buchstabe a) dürfen keine Flächen herangezogen werden, die in den letzten zehn Jahren von anderen geschlossenen Höfen abgetrennt wurden, die geschlossenen Höfen vorbehaltene Baumöglichkeiten in Anspruch genommen haben. 3)
(3-ter) Wenn die Antrag stellende Person die Voraussetzungen laut Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 1) beziehungsweise Ziffer 2) erfüllt, aber die Betriebsfläche statt des dort vorgesehenen Ausmaßes mindestens vier Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche beträgt, brauchen im Sinne des Buchstabens a) keine weiteren im Eigentum der Eltern befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen werden und der Hof kann gebildet werden, auch wenn die Eltern Eigentümer eines geeigneten Wohngebäudes im Sinne des Buchstabens b) sind. 4)
(4)Der geschlossene Hof verliert seine Eigenschaft nicht, wenn der Jahresdurchschnittsertrag den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstertrag überschreitet. In diesem Fall passt die örtliche Höfekommission auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den Bestand des geschlossenen Hofes den Bedingungen an, wie sie in Absatz 1 vorgesehen sind, und bestimmt die Grundstücke, welche vom Hof abgetrennt werden. Die entsprechenden Anträge müssen bei sonstiger Unzulässigkeit spätestens bis zur Zustellung des Beschlusses, mit welchem das Gericht im Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und zur Festsetzung des Übernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festlegt, gestellt werden.5)
(5) Der geschlossene Hof verliert außerdem seine Eigenschaft nicht, wenn aus irgend einem Grunde die in Absatz 1 vorgesehenen Baulichkeiten ganz oder teilweise wegfallen. Die örtliche Höfekommission kann aber auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin, eines Miteigentümers/einer Miteigentümerin oder eines Miterben/einer Miterbin den Widerruf der Eigenschaft als geschlossener Hof verfügen, wenn schwerwiegende Gründe bestehen, welche auf Dauer die Wiedererrichtung dieser Baulichkeiten ausschließen.