(1) Die Bewilligung der örtlichen Höfekommission muss immer dann eingeholt werden, wenn die Größe eines geschlossenen Hofes oder der Umfang der mit dem Hof verbundenen dinglichen Rechte geändert werden soll und dies nicht auf eine Enteignung im Interesse der Allgemeinheit oder auf einen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen von der Landesregierung genehmigten Flurbereinigungsplan zurückzuführen ist; diese Bewilligung ist ebenfalls erforderlich bei Einräumung eines Überbaurechts und bei Abschluss eines Pacht- oder Mietvertrages mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren. 7)
(1/bis) Bewilligungen gemäß Absatz 1 können nicht erteilt werden, wenn sie die Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigen oder nicht mehr genügend Gebäude für die normale Führung des geschlossenen Hofes zur Verfügung stehen. 8)
(1/ter) Bewilligungen gemäß Absatz 1 zur Abtrennung von Wirtschaftsgebäuden können, unter Einhaltung der Bestimmung laut Absatz 1/bis als Ausdruck des Grundsatzes der Unteilbarkeit des geschlossenen Hofes, auch in Abweichung zu den Bestimmungen laut Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erteilt werden. 9)
(2) Im Gerichtsverfahren zur Feststellung der eingetretenen Ersitzung eines Teiles eines geschlossenen Hofes muss die örtlich zuständige Höfekommission angehört werden. Als Beweismittel sind das Geständnis und der Schiedseid unzulässig. 10)