(01) Die Kriterien für die Bestimmung des Hofübernahmewertes laut Artikel 20 Absatz 2 finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung in allen Fällen Anwendung, in welchen noch kein rechtskräftig gewordener Gerichtsentscheid ergangen ist. 64)
(1) Die Bestimmungen der abgeänderten Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 2 finden auch auf Verfahren Anwendung, die noch nicht mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossen sind. 65)
(1/bis) Unabhängig davon, ob der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin den Hof von Todes wegen oder mittels eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden übernommen hat, finden die zum Zeitpunkt des Todes seines/ihres Rechtsvorgängers/seiner/ihrer Rechtsvorgängerin geltenden Bestimmungen zur Nachtragserbteilung Anwendung. 66)
(2) Die bei Inkrafttreten von Artikel 40 Absatz 2 bereits amtierenden Vorsitzenden und Mitglieder örtlicher Höfekommissionen können ihr Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode und für höchstens zwei weitere Amtsperioden bekleiden, wenn sie das Amt nicht schon in der vierten Amtsperiode ausüben. 67)
(3) Mit Erlass der neuen Verfahrensabläufe gemäß Artikel 48/bis sind Artikel 43 Absätze 1 und 8 und Artikel 44 aufgehoben. 68)
(4) Auf die vor Inkrafttreten des Artikels 2 Absatz 3, Absatz 3/bis und Absatz 3/ter bei der Gemeinde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 eingebrachten und mit den vollständigen Unterlagen versehenen Anträge finden die bis dahin geltenden Bestimmungen des Artikels 2 Anwendung. 69)