(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Studientitel und Diplome laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a), die im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) anerkannte Ausbildung und die Kriterien für die Schätzung des Hofübernahmewertes gemäß Artikel 20 festgesetzt.62)