(1) Vor Ablauf der Beschwerdefrist sind die Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungen der örtlichen Höfekommissionen nicht endgültig und nicht vollstreckbar. Auf den Akten, die an andere Behörden oder Ämter zur Durchführung weitergeleitet werden, muss die eingetretene Vollstreckbarkeit bestätigt werden. Die Wirksamkeit jeder einzelnen Bewilligung der Höfekommissionen erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem sie endgültig geworden ist, Gebrauch gemacht wird.
(2)Entscheidungen, die ohne Einschränkungen bewilligt wurden und aus denen den Betroffenen kein Nachteil erwächst, können auch vor Ablauf der 30-Tage-Frist für vollstreckbar erklärt werden. 59)
(3)60)