(1)Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung Beschwerde bei der Landeshöfekommission eingelegt werden. 58)
(2) Zur Beschwerdeführung ist jeder berechtigt, der an der Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung ein rechtliches Interesse hat.