(1)Es wird die „Landeshöfekommission“ errichtet; sie wird durch die Landesregierung bestellt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt. Die einzelnen Mitglieder können dieses Amt für höchstens zwei weitere Amtsperioden bekleiden. 52)
(2) Sie ist zusammengesetzt aus
- dem Landesrat/der Landesrätin für Landwirtschaft als Vorsitzendem/Vorsitzender,
- einem, auch pensionierten, Richter/einer, auch pensionierten, Richterin, der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichts vorgeschlagen wird, 53)
- einem/einer Sachverständigen im Bereich Landwirtschaft, der/die vom Landesrat/von der Landesrätin für Landwirtschaft vorgeschlagen wird,
- einem Landwirt/einer Landwirtin, der/die vom Landesrat/von der Landesrätin für Landwirtschaft vorgeschlagen wird,
- einer Person, die aus einem Dreiervorschlag des auf Landesebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes ausgewählt wird.
Für jedes Mitglied, außer für den Vorsitzenden/die Vorsitzende, muss ein Ersatzmitglied ernannt werden.
(3) Die Zusammensetzung der Landeshöfekommission muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol gemäß der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei die ladinische Sprachgruppe zugelassen werden kann.
(4) Die Landeshöfekommission wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden einberufen und ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig.
(5) Bei Verhinderung wird der/die Vorsitzende der Landeshöfekommission durch ein Mitglied ersetzt, das von der Kommission unter ihren Mitgliedern gewählt wird.
(6) Sekretär/Sekretärin der Landeshöfekommission ist ein Beamter/eine Beamtin der Abteilung Landwirtschaft, der/die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört und vomVorsitzenden/von der Vorsitzenden der Landeshöfekommission benannt wird.
(7) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern und dem Sekretär/der Sekretärin der Landeshöfekommission stehen Bezahlung und Außendienstvergütung gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen zu.