(1) Der Generaldirektor ist für das Jahrestätigkeitsprogramm und Budget des Betriebes verantwortlich. Falls die Ziele des Jahrestätigkeitsprogramms und Budgets nicht erreicht werden, kann die Landesregierung, im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 des Landesgesetzes zur Neuregelung, den Auftrag des Generaldirektors für verfallen erklären und den Arbeitsvertrag auflösen.
(2) Die Leiter der Einrichtungen des Betriebes sind dem Generaldirektor hinsichtlich der Ziele und der zugeteilten Mittel verantwortlich. Im Rahmen der zugeteilten Mittel handelt jeder Leiter einer Einrichtung in der Führung und Organisation autonom.
(3) Bei der Zuteilung der Mittel werden die Verantwortlichen für diese bestimmt, welche die angemessene Verteilung der Produktionsfaktoren und den richtigen Einsatz der Mittel für das Erreichen der Budgetvorgaben gewährleisten.