(1) Der Betrieb gestaltet seine Tätigkeiten auf der Grundlage der Planung, die aus der Jahres- und der Dreijahresplanung besteht, und in Übereinstimmung mit den Inhalten und Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen des Staates und des Landes, des Landesgesundheitsplanes und den Ausrichtungs- und Planungsrichtlinien der Landesregierung.
(2) Die Dreijahresplanung bezieht sich auf die Festlegung der Gesundheitspolitik sowie der gesundheitlichen und organisatorischen Strategien in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Landesgesundheitsplans und der Leitlinien zur mittelfristigen Betriebsentwicklung.
(3) Die betriebliche Jahresplanung bestimmt Ziele, Aktivitäten, Zeiten und Verantwortlichkeiten für die Verwirklichung, und zwar in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
(4) Das Instrument der Dreijahresplanung ist der allgemeine Dreijahresplan, der den Performanceplan beinhaltet und mit der Wirtschafts- und Finanzprognose für den Dreijahreszeitraum abgestimmt ist. 3)
(5) Das Jahrestätigkeitsprogramm und der wirtschaftliche Jahreshaushaltsvoranschlag bilden die Instrumente für die Jahresplanung. 4)
(6)Der Jahreshaushaltsvoranschlag ist ökonomischer Natur und drückt die Vorgaben des Jahrestätigkeitsprogrammes und Budgets aus. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5)
(7)Der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus dem Finanzbudget, versehen mit:
- den technischen Feststellungskriterien, ergänzt durch Tabellen für den wirtschaftlichen Teil, wie im Anhang zur Bilanz vorgesehen,
- dem Bericht des Generaldirektors,
- dem Investitionsplan,
- dem Bericht des Überwachungsrates. 6) 7)
(8) Der Jahreshaushaltsvoranschlag wird nach den Mustern gemäß Buchhaltungsrichtlinien laut Artikel 10 erstellt. 8)