(1) Die unbeweglichen und beweglichen Güter des Betriebes werden in Inventarbüchern, in denen alle für die genaue Erfassung notwendigen Angaben enthalten sind, verzeichnet.
(2) Die Landesregierung regelt die Modalitäten für die Einrichtung, Aktualisierung und Führung des Inventars der beweglichen Güter, sowie für die Klassifizierung, Bewertung und Veräußerung der Güter, für die Ermittlung des jeweiligen Erhaltungszustands und die Abschreibung. Außerdem legt sie die Rolle und die Aufgaben der Verwahrer fest.